Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210268/2/Lg/Bk

Linz, 14.01.1997

VwSen-210268/2/Lg/Bk Linz, am 14.Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 24. Oktober 1996, Zl. BauR96-53-1996, wegen Übertretung des O.ö.

Statistikgesetzes, LGBl.Nr. 1/1981, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 900 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 90 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 4 Abs.1 und 11 Abs.1 lit.a und Abs.2 des O.ö.

Statistikgesetzes, LGBl.Nr. 1/1981 iVm § 4 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11.2.1995, mit der die Erhebung der Haushaltseinkommen 1994 in geförderten Wohnungseigentum angeordnet wird, LGBl.Nr. 108/1995.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Empfänger der Wohnbauförderung und somit zur Auskunftserteilung Verpflichteter der Aufforderung des Amtes der o.ö.

Landesregierung, Abteilung S, vom Jänner 1996, den wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllten Fragebogen zusammen mit dem Einkommensnachweis bis spätestens sieben Wochen nach Erhalt der Zuschrift an das Amt der o.ö.

Landesregierung zurückzusenden, trotz Erinnerungsschreiben vom 8.3.1996, vom 12.4.1996 und vom 7.6.1996 bis zumindest 6.8.1996 nicht nachgekommen sei. Er habe dadurch § 4 des O.ö. Statistikgesetzes iVm § 4 der Verordnung der o.ö.

Landesregierung LGBl.Nr. 108/1995 verletzt und sei demgemäß § 11 Abs.1 lit.a des O.ö. Statistikgesetzes zu bestrafen gewesen.

2. In der Berufung wird der Tatvorwurf in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten, jedoch eingewendet, daß die Verordnung keine rechtliche Grundlage im Wohnbauförderungsgesetz habe.

Ferner wird sinngemäß vorgebracht, daß Stichprobenerhebungen dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Ein Verschulden des Bw wird mit dem Argument verneint, daß der Bw der Erhebungsbehörde seine Beweggründe für die Nichtbekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse geschildert habe (nämlich die rechtliche Höherwertigkeit der Privatssphäre gegenüber der Statistik).

Die Höhe der verhängten Strafe wird mit dem Hinweis auf Verwaltungspraktiken in Zusammenhang mit anderen Gesetzen bekämpft.

Der Verhängung eines Verfahrenskostenbeitrages im angefochtenen Straferkenntnis wird entgegengehalten, daß "im ursprünglichen Bescheid vom 12.8.1996" (gemeint wohl: in der Strafverfügung vom 22.8.1996) "auf dieses Erfordernis nicht hingewiesen worden" sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die gegenständliche Verordnung gehörte zur Tatzeit dem Rechtsbestand an und war von der belangten Behörde demgemäß unabhängig von der Frage ihrer Deckung im Gesetz anzuwenden.

Im übrigen bestreitet selbst der Bw in der Berufung nicht, daß die Verordnung ihre Grundlage im Landesstatistikgesetz hat. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Deckung (etwa im Wohnbauförderungsgesetz) ist nicht erforderlich.

Dem Argument, die Auswahl nur eines beschränkten Personenkreises durch Zufall widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, ist entgegenzuhalten, daß dies im Wesen stichprobenartiger Erhebungen für statistische Zwecke liegt und stichprobenartige Erhebungen als solche unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag auch die Auffassung nicht zu teilen, daß ein Verschulden des Bw nicht vorliege, weil dieser gegenüber der Erhebungsbehörde die Auffassung vertreten habe, sein Interesse an der Nichtbekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse sei unter grundrechtlichem Aspekt höher zu bewerten als statistische Zwecke.

Zur Festsetzung der Strafhöhe (im Rahmen des im angefochtenen Straferkenntnis angeführten gesetzlichen Strafrahmens) ist zu bemerken, daß die belangte Behörde zu Recht von einem geschätzten Monatsnettoeinkommen von 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten des Bw ausgegangen ist. Ferner ist der belangten Behörde darin beizutreten, daß der Umstand, daß der Bw seiner Verpflichtung über einen relativ langen Zeitraum und trotz mehrfacher Aufforderung und daher bewußt und beharrlich nicht nachgekommen ist, erschwerend wirkt. Daran vermögen auch die an der Rechtswirklichkeit vorbeigehenden Erwägungen des Bw nichts zu ändern. Mangels eines dem Akt beiliegenden Vorstrafenauszuges ist jedoch - im Gegensatz zum angefochtenen Straferkenntnis - ein Milderungsgrund, nämlich der der absoluten Unbescholtenheit, anzuerkennen.

Unter Abwägung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 900 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden als angemessen. Die Herabsetzung der Strafen erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Ergänzend sei bemerkt, daß anderweitige Praktiken bei der Strafbemessung im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung sind und daß der Umstand, daß in der Strafverfügung nicht auf die gemäß § 64 Abs.1 VStG in einem Straferkenntnis zu verhängenden Verfahrenskosten hingewiesen wurde, ohne Einfluß auf die Pflicht zum Ausspruch des Verfahrenskostenbeitrages ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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