Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400789/3/Ste/Wb/Ps

Linz, 13.04.2006

 

 

VwSen-400789/3/Ste/Wb/Ps Linz, am 13. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des M N, vertreten durch Mag. W H, Rechtsanwalt, O S, S, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding, Zl. Sich40-8575, wurde am 28. November 2005 über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis der "§§ 61 Abs. 1 und 2, 67 und 91 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.g.F. und § 58 (?) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991" zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Diese wurde unmittelbar nach Entlassung des Bf aus der Strafhaft durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Steyr am 11. April 2006 vollzogen.

Begründend wurde im genannten Bescheid dazu ausgeführt, dass der Bf zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter der GZ 44 E HV 16/2005A, rechtskräftig seit 18. Februar 2005, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und gleichzeitigem Widerruf einer bereits zuvor bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Landesgericht für Strafsachen in Wien vom 11. Februar 2004, GZ 152 HV 15/2004X) verurteilt wurde.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl.: III-1145948/FrB/05, sei über den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig ist.

Die Behörde führt weiters an, dass der Bf derzeit auch nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments oder sonstigen Dokumenten ist und von der Behörde, zeitgerecht, ein Heimreisezertifikat beantragt wird.

1.2. Der Bf befindet sich seit 11. April 2006 und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Schubhaft.

 

2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 11. April 2006 bei der Behörde erster Instanz und am gleichen Tag beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde.

Darin wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. November 2005 wegen Rechtswidrigkeit angefochten.

Nach Ansicht des Bf war die bereits erfolgte Ablehnung seines Asylantrages rechtswidrig, da die in seinem Heimatland drohende Lebensgefahr nicht ernst genommen wurde.

Der Bf hat am 27. März 2006, im Wege seines ausgewiesenen Vertreters, neuerlich einen Asylantrag eingebracht.

Abschließend wird beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die angeordnete Schubhaft wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Akt vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Gegen den Bf besteht seit der Berufungsentscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Oktober 2005, St 1827/05, ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot (vgl. dazu auch die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG).

Der Bf wurde jedenfalls zweimal rechtskräftig gerichtlich verurteilt; zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 18. Februar 2005, GZ 44 E HV 16/2005A. Die Strafhaft endete am 11. April 2006 in der Justizanstalt Suben.

Am 28. November 2005 wurde vom Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding per Bescheid die Schubhaft verhängt um die Abschiebung zu sichern und mit gleichem Bescheid wurde der Bf von der Behörde davon informiert, dass er am Tag der Haftentlassung in Schubhaft genommen werden wird.

Der Bf wurde am 11. April 2006 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum Steyr gebracht.

3.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Dokumenten.

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 125 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem 31. Dezember 2005 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

4.2. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

4.3. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der Rechtsmittelwerber - nachdem das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot rechtskräftig war (an diese Entscheidungen ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 38 iVm. § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gebunden) - im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Die belangte Behörde hat sich bei der Schubhaftanordnung und Schubhaftverhängung zu Recht darauf gestützt, dass ua. gegen den Bf ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot vorliegt.

4.4. Inwieweit im vorliegenden Fall weiterhin ein gelinderes Mittel als die Verhängung der Schubhaft in gleicher Weise hätte zuverlässig sicherstellen können, dass der Bf - der in dem bisherigen behördlichen Verfahren keinen Zweifel daran offen gelassen hat, unter allen Umständen in Österreich bleiben zu wollen - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden Zwangsmaßnahmen nicht versuchen wird, sich diesen zu entziehen oder sie zumindest zu erschweren, ist objektiv nicht erkennbar.

Gegen die Anwendung des gelinderen Mittels spricht auch das Gesamtverhalten des Bf und seine jedenfalls in diesem Punkt mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Davon ausgehend scheint die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Bf im Wissen um die in Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, wenn er in die Freiheit entlassen würde, offenkundig nicht unvertretbar.

Sein bisheriges Gesamtverhalten, mit dem er dokumentiert hat, dass er wohl kein gefestigtes Verhältnis zur österreichischen Rechtsordnung hat, berechtigte zu begründeten Zweifeln dahingehend, dass er sich nach seiner Entlassung allfälligen behördlichen Anordnungen im Sinn von gelinderen Mitteln ohne weiteres unterwerfen und diesen nachkommen würde.

Gelindere Mittel im Sinn des § 77 FPG zur Anhaltung in Schubhaft, kamen bei dieser Sachlage daher nicht in Betracht.

4.5. Die Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; unter anderem war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Ein Kostenzuspruch hatte nicht zu erfolgen, da die belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. § 79a Abs. 6 AVG).

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

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