Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210270/5/Lg/Bk

Linz, 03.12.1997

VwSen-210270/5/Lg/Bk Linz, am 3. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Ing. Claus K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.12.1996, Zl. 502-32/Sta/170/96b, wegen Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, BGBl.Nr. 66, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Stunden herabgesetzt wird. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 200 S. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11 und Abs.2 O.ö. BauO. 1994, idF LGBl.Nr.5/1995 iVm dem Bescheid des Magistrates Linz vom 8.5.1996, GZ 501/GB960003e Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH. mit dem Sitz in Linz für die Einhaltung der Bauvorschriften und der damit zusammenhängenden Normen, insbesondere der O.ö. BauO. und des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu vertreten hat, daß die VOEST Alpine Stahl Linz GmbH. in der Zeit vom 24.7.1996 bis 21.10.1996 die mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt vom 8.5.1996, GZ 501/GB960003e, ausgesprochene Anordnung, daß "der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH., VOEST-Alpine-Straße 7, 4031 Linz, als Eigentümerin der Dauerkleingartenanlage bestehend aus 18 Kleingartenhütten in der G in Linz im Werksgelände (der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH.), die trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der O.ö. BauO. sowie nach dem O.ö. Dauerkleingartengesetz ohne Bewilligung ausgeführt wurde, aufgetragen wird, entweder für diese bauliche Anlage binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung und um die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs.3 des O.ö. Dauerkleingartengesetzes anzusuchen oder sie binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen" nicht bescheidgemäß erfüllt hat, indem weder ein Bewilligungsantrag für die Kleingartenanlage nach der O.ö. BauO. oder des O.Ö. Kleingartengesetzes gestellt noch die Kleingartenanlage entfernt wurde.

In ihrer Begründung verweist die Erstbehörde darauf, daß obwohl der Bescheid der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH. am 14.5.1996 zugestellt und am 28.5.1996 in Rechtskraft erwachsen sei, somit die vierwöchige Frist zur Stellung eines Baubewilligungsantrages am 25.6.1996 und die achtwöchige Frist zur Entfernung am 23.7.1996 geendet habe, die VOEST Alpine Stahl Linz GmbH. weder bis 21.10.1996 einen Antrag auf Baubewilligung gestellt, noch die gegenständlichen Gartenhütten entfernt habe. Auch wäre dies vom Bw in seiner Rechtfertigung, in der er anführt, daß für die gegenständlichen, seit Jahren bestehenden Gartenhütten Unterlagen wie Lageplan, Baupläne und Baubeschreibungen fehlen würden und erst die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abgeklärt werden hätten müssen, nicht bestritten worden. Die Erstbehörde habe durch Einsichtnahme in den Akt G960199 des Bauamtes des Magistrates Linz festgestellt, daß die VOEST Alpine erst mit Eingabe vom 28.10.1996 die Erteilung der Baubewilligung für einen Teil der Hütten beantragt und mitgeteilt habe, daß es beabsichtigt sei, einen Teil der Objekte im Zuge der Errichtung der Umfahrung KWW2 zu entfernen.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, daß im Hinblick auf die Kürze der bescheidmäßig festgesetzten Fristen bzw auf die Notwendigkeit der Besorgung von Unterlagen, der Beauftragung einer Fachfirma mit der Abtragung und auf die Notwendigkeit der Einvernehmensherstellung mit den Benützern der Schrebergartenanlage das Verschulden des Bw geringfügig sei. Da mit der Tat auch keine Folgen verbunden seien, sei die Anwendung des § 21 VStG angebracht. In der Berufung wurde weiters ausgeführt, daß es im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unzulässig sei, eine Feststellung ausschließlich auf Angaben der VOEST Alpine Stahl Linz GmbH. zu stützen. Die Erstbehörde hätte vielmehr an Ort und Stelle Nachschau halten müssen, ob tatsächlich noch keine Abtragung der Schrebergartenhütten erfolgt ist. Auch hätte der Beschuldigte hiezu vernommen werden müssen, dies auch deswegen, da das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung nicht vom Beschuldigten stammen würde. Daher würde das Ermittlungsverfahren an einer Mangelhaftigkeit leiden, da der relevante Sachverhalt nicht vollständig geklärt sei. Es wurden folgende Anträge gestellt: 1) Der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sowie das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; 2) in eventu eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG auszusprechen; 3) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. 3. Zur Klärung der Notwendigkeit einer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der unabhängige Verwaltungssenat durch Kontaktierung des Vertreters des Bw auf kurzem Wege fest, welche Sachverhaltsteile überhaupt strittig sind. Aus der diesbezüglichen Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Bw ergab sich letztendlich, daß der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt unstrittig ist. Insbesondere lag eine ausreichende Bevollmächtigung gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet und um Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ersucht. Die Anlage sei mittlerweile abgetragen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nicht nur die vorgeschriebenen Handlungsalternativen sondern auch die dafür gesetzten Fristen Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Bescheides sind. Zweckentsprechendes Mittel der Verteidigung gegen die vermeintliche Kürze der Fristen wäre daher die Bekämpfung des diesbezüglichen Bescheides gewesen. Schon unter diesem Blickwinkel verfängt das Argument zu kurz bemessener Fristen nicht. Ferner kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß es dem Bw gerade zu unmöglich gewesen wäre, die geforderten Handlungen innerhalb der gesetzten Fristen zu setzen. Ein Nichtverschulden aus dem Grunde eines "ultra posse nemo obligatur" liegt daher nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG dann, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß der Bw die Fristen nicht mit der Absicht verstreichen ließ, die geforderten Handlungen nicht zu setzen, sondern daß er der "Logistik" der erforderlichen Schritte zu wenig Beachtung schenkte und deshalb ungewollt in Verzug geriet. Die Fahrlässigkeit des Bw besteht im gegenständlichen Fall somit darin, nicht sofort mit der gebotenen Zügigkeit an die Erledigung an die Sache herangegangen zu sein. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nicht der Auffassung, daß diese Sorgfaltswidrigkeit soweit hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurückbleibt, daß unter diesem Gesichtspunkt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre (zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 21 Abs.1 VStG). Dies, zumal der Bw, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, den Baubewilligungsantrag über einen Zeitraum von fünf Monaten nicht eingebracht und die Objekte im Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht beseitigt hatte. Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs.1 VStG scheidet daher die Anwendung dieser Bestimmung aus, ohne daß in diesem Zusammenhang noch auf die Unbedeutendheit der Tatfolgen einzugehen ist, da die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vorliegen müssen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von den im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen und den dort angeführten, die Strafhöhe bestimmenden faktischen Umständen auszugehen. Zusätzlich fällt ins Gewicht, daß der Bw immerhin innerhalb der Achtwochenfrist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, was ein - wenn auch verspätetes - Bemühen erkennen läßt, die Dinge in Ordnung zu bringen, was mittlerweile auch geschehen ist. Spezialpräventive Erfordernisse sind nicht erkennbar.

Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 2.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden als angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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