Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210273/6/Lg/Bk

Linz, 10.08.1998

VwSen-210273/6/Lg/Bk Linz, am 10. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 1. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Hermann W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.7.1997, Zl. BauR96-50-1995/Zo, wegen einer Übertretung der O.ö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z8 und 57 Abs.2 O.ö. Bauordnung 1994, BGBl.Nr.66/1994. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt, weil er in der Zeit vom 9.10.1995 bis 14.10.1995 als Bauauftraggeber vom mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 26.7.1994 bewilligten Bauvorhaben (Wohnhaus mit Terrassen, Garage, Hauskanalanlage, straßenseitiger Einfriedung sowie Vornahme einer Veränderung der Höhenlage um mehr als 1,0 m) durch zusätzliche Veränderung der Höhenlage des Grundstückes Nr. 488/41, KG Leonding, um mehr als 1,0 m (Ausmaß ca 45 m2) im nordwestlichen Bereich des Schwimmbeckens in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Baubewilligung gewesen zu sein.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Feststellung des bautechnischen Amtssachverständigen vom 16.10.1995. Das angefochtene Straferkenntnis weist weiters darauf hin, daß der Bw am 7.11.1995 um die Planänderung für die gegenständliche Geländeveränderung angesucht habe. Dieser Antrag sei letztlich positiv beschieden worden. In der Begründung tritt das angefochtene Straferkenntnis rechtlichen Argumenten, die der Bw im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vorgebracht hatte, entgegen: § 39 Abs.3 BauO sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die gegenständliche Geländeveränderung gemäß § 24 Abs.1 Z8 BauO bewilligungspflichtig sei. Auf die Anwendung des § 34 BauO bestehe kein Rechtsanspruch; es sei jedoch ohnehin eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden.

2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen eingewendet:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche nicht § 44a VStG, da die Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert sei.

Die gegenständliche Planabweichung sei nicht bewilligungspflichtig. Überdies sei der Bw seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 39 Abs.2 BauO nachgekommen, indem er die Änderung des Bauvorhabens der Behörde vorgelegt habe. Das vereinfachte Verfahren nach § 34 BauO wäre ausreichend gewesen. Die Unwesentlichkeit der Änderungen im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben zeige sich darin, daß die Änderung letztlich genehmigt worden sei.

Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG, in eventu eine Herabsetzung der Verwaltungsstrafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 57 Abs.2 O.ö. BauO sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 O.ö. BauO mit Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Gemäß § 57 Abs.1 Z2 O.ö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauauftraggeber ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Gemäß § 24 Abs.1 Z8 O.ö. BauO ist die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1 m bewilligungspflichtig.

Die genannten Voraussetzungen der Bewilligungspflicht liegen im gegenständ-lichen Fall - im wesentlichen unbestritten - vor. Davon, daß die Veränderung der Höhenlage nur in einem vom Gesetz nicht erfaßten Bagatellausmaß erfolgte, kann nicht ausgegangen werden. Zutreffend ist die Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis, daß § 39 Abs.3 Z1 O.ö. BauO, wonach bewilligungsfrei vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden kann, wenn die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, da die Bewilligungspflicht sich (auch in diesem Zusammenhang) aus § 24 Abs.1 Z8 O.ö. BauO ergibt.

Nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag der Berufung auch der Hinweis auf § 39 Abs.2 O.ö. BauO bzw auf den Umstand, daß der Berufungswerber nachträglich eine Baubewilligung einholte, da zum Zeitpunkt der Tat (und darauf kommt es hier an) die Bewilligung fehlte. Ob bei der nachträglichen Einholung der Bewilligung das vereinfachte Verfahren gemäß § 34 O.ö. BauO anzuwenden war, ist für das Ergebnis ohne Belang. Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver Hinsicht und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist an den Erwägungen der belangten Behörde nichts auszusetzen. Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 VStG in Betracht kommt. Das Verschulden des Bw ist nicht gering, da ihm als Bauauf-traggeber die baurechtlichen Vorschriften bekannt gewesen sein und er sich danach richten hätte müssen. Die Folgen der Tat sind nicht unbedeutend, da die nachträgliche Einholung der Bewilligung das Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der einschlägigen baurechtlichen Verfahrensvorschriften nicht befriedigt.

Ergänzend sei angefügt, daß die Angabe der Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausreichend genau ist, um dem Beschuldigten alle Rechtsverteidigungsmöglichkeiten zu wahren bzw ihn vor einer Doppelbestrafung zu schützen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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