Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210275/2/Lg/Bk

Linz, 09.07.1997

VwSen-210275/2/Lg/Bk Linz, am 9. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Juni 1997, Zl. BauR96-55-1997, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 18. Juni 1997 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 3. Juli 1997 per Fax eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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