Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210286/14/Lg/Shn

Linz, 21.04.1999

VwSen-210286/14/Lg/Shn Linz, am 21. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14. Mai 1998, Zl. BauR96-3-1998-Lac, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verhängt, weil er es als Bauauftraggeber bzw Bauführer zu verantworten habe, daß ohne rechtskräftige Baubewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt worden sei, weil im September 1997 auf dem Grundstück , KG U, als Verbindung zwischen der dort befindlichen Stützmauer mit einer Höhe von ca. 2,25 m und dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude eine Flachdachkonstruktion mit einer Fläche von ca. 3 x 5 m zum Zweck der Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes hergestellt wurde, die als Zubau gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung zu werten und daher auch baurechtlich bewilligungspflichtig sei. Der Bw habe daher eine Verwaltungsübertretung begangen und sei gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat ausreichend genau zu umschreiben. Die Wendung "als Bauauftraggeber bzw. als Bauführer" stellt einen unzulässigen Alternativvorwurf dar (zur Unzulässigkeit eines Alternativvorwurfs vgl zB VwGH 17.9.1992, 92/18/0180). Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren.

Im übrigen ist zu bemerken, daß sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herausstellte, daß die Belastungszeugen sich nicht mehr an die Zeit der Dacheindeckung zu erinnern vermochten, während die Gattin des Bw dessen Behauptung zeugenschaftlich bestätigte, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum lediglich eine Fläche von 1,95 x 2,93 m dergestalt eingedeckt wurde, daß ein Bereich zwischen einer Geländestützmauer und dem Haus des Bw mit Wellpappe belegt wurde. Da ein weitergehender Tatvorwurf nicht erwiesen hätte werden können, wäre die Anwendung des § 21 VStG unter den neu hervorgekommenen Umständen naheliegend gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

Beschlagwortung:

Alternativvorwurf, unzulässiger

 

 

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