Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210289/3/Lg/Bk

Linz, 09.11.1998

VwSen-210289/3/Lg/Bk Linz, am 9. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.6.1998, Zl. 502-32/Kn/We/46/98i, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) als Vorstandsmitglied der L und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher bestraft, weil durch diese AG eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme durchgeführt worden sei, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre. Im Berufungsverfahren legte der Bw die Kopie einer Urkunde aus der Zeit vor der Tat vor. Aus dieser Urkunde geht hervor, daß Ing. H zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt worden war. Seine Verantwortung erstreckt sich neben dem Bereich als gewerberechtlicher Geschäftsführer insbesondere auch auf die Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften in den Betriebsstätten der AG. Der Betraute erklärte sich unterschriftlich mit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit einverstanden.

Diese Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist wirksam und - da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht - vom unabhängigen Verwaltungssenat zu beachten. Da demgemäß den Bw zur Tatzeit für das vorgeworfene Delikt keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit traf, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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