Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210292/2/Lg/Bk

Linz, 19.03.1999

VwSen-210292/2/Lg/Bk Linz, am 19. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau V, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Juli 1998, Zl. BauH-6/98, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z7, 57 Abs.2 Oö. Bauordnung, LGBl.Nr. 66/1994.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 4.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie als Bauauftraggeberin in der Zeit zwischen dem 13.8.1997 und dem 8.1.1998 die Bauausführung zum Neubau einer Garage in durch die Errichtung eines Dachstuhles, eines Rauchfanges und der Fertigstellung der gedeckten Terrasse - ohne die Behebung der beim Ortsaugenschein vom 13.8.1997 festgestellten Mängel (Überschreitung der zulässigen Nutzfläche und der max. zulässigen Länge der nachbarseitlichen Garagenaußenwand) an diesem Neubeu - fortgeführt habe, obwohl ihr mit mündlichem Bescheid vom 13.8.1997 die Fortsetzung des Neubaues ggstl. Garage, vor Behebung dieser Mängel, untersagt worden sei.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Übertretung der Rechtsvorschrift sei nicht vorsätzlich geschehen, da die Bw der Annahme gewesen sei, daß nach Vorlage des Änderungsplanes, der Behebung einiger Mängel und damals mündlicher Zusage des Herrn Ing. S, die Weiterführung des Baues fortgesetzt werden könne.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Vorbringen, die Übertretung der Bauordnung sei nicht vorsätzlich begangen worden, ist entgegenzuhalten, daß das ggstl. Delikt ein sog. Ungehorsamsdelikt darstellt und daß daher für dessen Verwirklichung Fahrlässigkeit genügt. Auch wenn man berücksichtigt, daß das ggstl. Delikt unter den in der Berufung geschilderten Umständen fahrlässig begangen wurde, erscheint die erstbehördlich verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch. Dies auch dann, wenn man ferner die von der Erstbehörde geschätzten finanziellen Verhältnisse der Bw, deren Unrichtigkeit in der Berufung nicht behauptet wurde, berücksichtigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch - unter Berücksichtigung der Relation der Strafrahmen - auf ein dem Tatunwert und der Schuld angemessenes Maß zu reduzieren. Letzteres erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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