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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210299/16/Ur/Ri/Bk

Linz, 30.09.1999

 

VwSen-210299/16/Ur/Ri/Bk Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, über die Berufung des Herrn Willibald S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 1. 3. 1999, Zl. BauR96-8-1998, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (BauO), BGBl.Nr.66/1994, zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird.

II.Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z10, 57 Abs.2 Oö.Bauordnung 1994 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vorchdorf, Zl.Bau93/6-96 131-9, vom 7. 10. 1997

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er in der Zeit vom 1.9.1998 bis 22.9.1998 das auf dem Grundstück Nr.1/5, KG F, EZ 165, Gemeinde V, baubehördlich bewilligte und bereits errichtete Flugdach entgegen der im Benützungsbewilligungsbescheid vom 7. 10. 1997 enthaltenen Auflage, daß das Flugdach nur zum Lagern von Holz und als Wäscheplatz Verwendung finden darf, konsenslos als Hundeunterkunft in Form von überdachten Ausläufen für Hunde verwendet habe.

Begründend wird hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund der Feststellung der Marktgemeinde Vorchdorf - insbesondere auf Grund der im Akt befindlichen am 11. 9. 1998 angefertigten Fotos - die konsenslose Verwendung des Holzlagerplatzes/Wäscheplatzes als Hundeunterkunft als erwiesen anzunehmen sei.

2. In der Berufung wird zunächst behauptet, daß die im Benützungsbewilligungsbescheid festgelegten Auflagen (Verwendung als Holzlagerung/Wäscheplatz) erfüllt worden seien. In der Folge gesteht der Bw jedoch selbst zu, daß keine Strafe auferlegt werden könne, "wenn meine Hunde in dem gleichen Bereich sich etwas bewegen und ein paar Stunden an der frischen Luft sind".

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vorchdorf vom 7. 10. 1997, Zl. Bau 93/6-96 131-9, welcher am 16.10.1997 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde dem Bw die Benützungsbewilligung für das Grundstück Nr.1/5 der EZ 165 KG F für ein Flugdach mit der Auflage erteilt, daß dieses nur zum Lagern von Holz und als Wäscheplatz Verwendung finden darf (Dauervorschreibung).

Ferner liegen dem Akt Fotos bei, welche die Verwendung des gegenständlichen Objekts als Hundeunterkunft dokumentieren.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge G (Gemeindeamt Vorchdorf) aus, er sei mit dieser Situation bestens vertraut. Die gegenständlichen Auflagen seien im Hinblick auf den angegebenen Verwendungszweck antragskonform erteilt worden. Der Verwendungszweck sei aber eigens im Hinblick auf die Hundehaltung beschränkt worden. Dem Bw sollte damit deutlich gemacht werden, daß er die Kojen nicht als Hundeauslauf verwenden dürfe. Zur Tatzeit sei die gegenständliche Baulichkeit auflagenwidrig für den in Rede stehenden Zweck benutzt worden. Dies sei auch noch laufend der Fall, wie sich der Zeuge noch am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch persönlichen Augenschein Gewißheit verschafft habe. Dazu legte der Zeuge Fotos vor.

Die Zeugen Johann und Christine G bestätigten, daß sich die Hunde mehrere Stunden pro Tag in der gegenständlichen Baulichkeit aufhalten und großen Lärm erzeugen würden, welcher die gesamte Umgebung belästige.

Der Bw sagte aus, er halte durchschnittlich fünf bis sechs Doggen und verkaufe die Würfe. Dafür habe er ein Kellerareal eingerichtet, welches an die gegenständlichen Kojen im Freien, dh unter dem Flugdach, grenze. Die Hunde müßten einzeln gehalten werden, um Raufereien zu verhindern, welche bei Doggen dieser Größe schwerste Folgen hätte. Daher seien die Ausläufe unter dem Flugdach abgetrennt. Den Auslauf von mehreren Stunden pro Tag (der Bw gab dazu an: eine Stunde morgens, drei Stunden mittags) würden die Hunde benötigen. Unter Auslauf verstand der Bw den Aufenthalt der Hunde in den Kojen unter dem Flugdach. Die Gattin des Bw fügte hinzu, daß diese Form der Aufbewahrung der Hunde die einzig sichere sei. Es sei bekannt, daß sich die Nachbarn, wenn die Hunde ausgeführt werden, fürchten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

Der Tatvorwurf wird nicht nur durch die Zeugen sondern auch durch die Ausführungen des Bw bestätigt. Die Fotos belegen, daß der Raum unter dem Flugdach eigens für den Aufenthalt der Hunde eingerichtet ist, was ja letztlich auch durch die Auskunft des Bw hinsichtlich der Abgrenzungen zwischen den Hunden bekräftigt wird. Daß sich die Hunde nicht ununterbrochen (sondern "nur" einige Stunden pro Tag) "im Freien" befinden, ändert an der Richtigkeit des Tatvorwurfs nichts.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver - Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Geldstrafe ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens in Anschlag zu bringen, daß dem Bw nicht zuletzt aus Beanstandungen bekannt war, daß er gegen die gegenständlichen Auflagen verstieß. Zu berücksichtigen ist andererseits das aktenkundige niedrige Einkommen des Bw und die Belastung des Hauses mit einer Hypothek. Unter diesen Umständen ist die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht als zu hoch bemessen anzusehen. Aus denselben Strafzumessungsgründen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden als angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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