Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210300/2/Lg/Bk

Linz, 16.03.1999

VwSen-210300/2/Lg/Bk Linz, am 16. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Dezember 1998, Zl. 502-32/Sta/150/98d, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 4.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) acht Geldstrafen in Höhe von je 2.500 S bzw acht Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je drei Stunden verhängt, weil sie als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 4.2.1998, Zl. 501/S940166e, acht in diesem Bescheid näher umschriebene baubehördliche Anordnungen in der Zeit vom 30.4.1998 bis zum 28.7.1998 nicht bescheidgemäß erfüllt habe. Die Beschuldigte habe daher gegen § 57 Abs.1 Z11 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994 iVm den Vorschreibungspunkten I bis VIII des genannten Bescheides des Magistrates Linz verstoßen und sie sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO. in Anwendung des § 22 VStG zu bestrafen gewesen.

2. Die Berufung wird wie folgt begründet: "Schreiben vom 11. September 1990, Schreiben vom 9. März 1994, Schreiben vom 14. Mai 1992". Verwiesen wird auf die Berufung des Herrn H vom 27.1.1998 gleichen Inhalts. Der Berufung des H liegen Kopien der zitierten Schreiben bei. Im Schreiben vom 11. September 1990 ersucht H das Planungsamt des Magistrates Linz, seine Wünsche in einem neuen Bebauungsplan zu berücksichtigen. Das Schreiben vom 9.3.1994 stellt eine Verständigung der Stadt Linz von einer Auflage eines Bebauungsplans zur öffentlichen Einsichtnahme von 28. März bis 25. April 1995 dar. Das Schreiben vom 14. Mai 1992 stellt eine Berufung von W und H gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrates Linz vom 30. März 1992 dar. Darin wird auf Bauarbeiten und Sanierungsarbeiten Bezug genommen, welche notwendig gewesen seien bzw welche niemanden zum Nachteil gereicht hätten.

Da damit der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten und der Bescheid auch in sonstiger Hinsicht nicht bekämpft wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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