Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210301/4/Lg/Bk

Linz, 07.07.1999

VwSen-210301/4/Lg/Bk Linz, am 7. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Herrn L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 1. März 1999, Zl. BauR96-1-1998, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach mit folgenden Maßgaben bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen:

Die Geldstrafe ist auf 9.000  S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden zu reduzieren.

Die ersten beiden Sätze des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses sind durch folgenden Satz zu ersetzen: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M und somit als gemäß § 9 Abs.1 zur Vertretung nach außen Befugter zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Bauauftraggeber in der Zeit von 13.3.1998 bis 21.4.1998 am Ufer des O begonnen wurde, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich den Neubau eines Gebäudes, auszuführen, indem das Fundament für eine Holzhütte im Ausmaß von 4 x 6 m ohne Bewilligung errichtet wurde."

In den Rechtsgrundlagen ist auch § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 zu zitieren.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren ermäßigt sich auf 900 S.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 57 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 25.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "M, und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Befugter zu verantworten habe, daß am Ufer des O auf Grd.Stk. , KG. E

  1. in der Zeit vom 13.3.1998 bis 21.4.1998 mit der Errichtung des Fundamentes für eine neue Holzhütte im Ausmaß von 4 x 6 m konsenslos begonnen und
  2. ab 22.4.1998 bis 19.6.1998 weitergebaut worden sei, indem auf diesem Fundament eine Holz- und Aggregatehütte in Holzriegelbauweise mit Pultdach im Ausmaß von 3 x 4 m konsenslos errichtet worden sei. Am Pultdach seien vier kleinflächige Sonnenkollektoren montiert worden.

Der Bw habe als Bauauftraggeber durch die unter Pkt. 1) und 2) beschriebenen baulichen Maßnahmen mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung begonnen und dieses auch ausgeführt.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, daß ein Provisorium zum Schutz eines Stromaggregates für die benachbarte Seeauhütte notwendig gewesen sei. Von seiten der Marktgemeinde E seien konsentierte Lösungen in Aussicht gestellt jedoch nicht realisiert worden.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß mit Bescheid der Marktgemeinde E vom 22.4.1998, Zl. III/2-1998 die Fortsetzung der Bauausführung betreffend ua das gegenständliche Objekt untersagt wurde. Laut Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom 28.9.1998, Zl. III/2-1998 wurde weder die Errichtung des Fundaments noch die Errichtung einer Holzhütte mit vorgelagertem Holzstoß, sei es auch nur in Form eines Provisoriums genehmigt oder "zugesagt". Die mit Bescheid der Marktgemeinde E vom 22.4.1998, Zl. III/2-1998 verfügte Baueinstellung (welche sich ebenfalls im Akt befindet und welche das gegenständliche Objekt betrifft) sei nach wie vor aufrecht und rechtskräftig.

4. Die Parteien des Verfahrens verzichteten auf eine öffentliche mündliche Verhandlung und erklärten sich einverstanden mit der Verwertung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-320056 am 22.6.1999 gewonnenen Beweisergebnisse im Zusammenhang mit einem parallelen naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend dasselbe Objekt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Zum Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Errichtung eines Fundaments im Ausmaß von 4 x 6 m in Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeitraum wurde vom Bw im erstbehördlichen Verfahren bzw in der Berufung bzw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu VwSen-320056 ebensowenig bestritten wie die Baufortsetzung trotz der aktenkundigen Tatsache der Untersagung der Baufortsetzung mit Bescheid vom 22.4.1998.

5.2. Zur rechtlichen Beurteilung:

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauauftraggeber ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO bedarf der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauauftraggeber nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs.3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt.

Gemäß § 41 Abs.3 Z 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen, wenn sie feststellt, daß bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden.

5.3. Beurteilung des Sachverhalts im Lichte der Rechtslage:

Im Unterschied zur naturschutzrechtlichen Beurteilung ist im baurechtlichen Verfahren zu beachten, daß die Baufortsetzung trotz Untersagung ein eigenes, vom konsenslosen Baubeginn zu unterscheidendes Delikt bildet. Hinsichtlich der Zeit nach der Baufortsetzungsuntersagung liegt im gegenständlichen Fall allenfalls eine Verwirklichung des (spezielleren) Tatbestandes des § 57 Abs.1 Z7 Oö. BauO 1994 vor. Diese Tat wurde dem Bw jedoch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, was durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachgeholt werden kann. In weiterer Folge hat dies zur Konsequenz, daß sich hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts (§ 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994) die Tatzeit auf die Zeit vor der Untersagung der Baufortsetzung, mithin, laut Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses, auf die Zeit der Fundamenterrichtung (vom 13.3.1998 bis 21.4.1998) verkürzt.

Diesbezüglich ist die Tat nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dem Bw in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver - Hinsicht zuzurechnen.

5.4. Zur Bemessung der Strafhöhe:

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw (Einkommen, Sorgepflichten, Vermögen) und des Fehlens von Milderungsgründen den unbestrittenen Feststellungen der Erstbehörde zu folgen. Zu berücksichtigen ist die auch aus naturschutzrechtlichen Verfahren (VwSen-320056, 320052) zu beobachtende Neigung des Bw, die Behörden durch vorschnelles Handeln vor vollendete Tatsachen zu stellen iVm dem Umstand, daß es dem Bw als Geschäftsführer eines baulich aktiven Unternehmens in erhöhtem Ausmaß obliegen würde, sich rechtzeitig um die Rechtsgrundlagen seines Handelns gerade dann zu kümmern, wenn, wie hier, schon von der Lage des Objekts her jedermann die rechtliche Sensibilität von Baumaßnahmen einleuchtet. Daß sich der Bw durch vorzeitigen Einsatz eines Stromaggregats selbst in zeitlichem Zugzwang hinsichtlich der notwendigen flankierenden Baumaßnahmen gebracht hat, vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen. Dieser selbstverschuldete Handlungsbedarf ist vielmehr nur ein Symptom der angesprochenen Unbekümmertheit des Bw, welche auch eine Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte nahelegt. Andererseits ist die Reduktion des Tatvorwurfs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu beachten. Unter Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens erscheint eine Geldstrafe von 9.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

 

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