Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210304/10/Ur/Ri

Linz, 03.12.1999

VwSen-210304/10/Ur/Ri Linz, am 3. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder, über die Berufung des Herrn F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. 3. 1999, GZ. 502-32/Kn/We/69/98i, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994 (BauO), BGBl.Nr.66/1994, zu Recht erkannt:

I. Der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) pro Spruchpunkt (insgesamt 5.000 S - entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 2 Stunden pro Spruchpunkt (insgesamt 4 Stunden) herabgesetzt werden.

Als verletzte Strafnorm ist in Punkt 1) § 57 Abs.1 Z4 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 zu zitieren. Als geltende Fassung der Oö. BauO ist LGBl.Nr. 66/1994 anzuführen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Die Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigen sich auf insgesamt 500 S (entspricht  36,34 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z2, 57 Abs.1 Z4, 57 Abs.2 iVm §§ 24 Abs.1 Z4, 27 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr.66/1994.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 1999 wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen gemäß § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 in Höhe von 1.) 3.000 S und von 2.) 3.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B welche hinsichtlich der Umbauarbeiten in der Filiale in als Bauauftraggeberin auftrat und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass von o.a. Ges.m.b.H. in der o.a. Filiale in der Zeit zwischen 16.4.1998 und 4.6.1998 1.) eine gemäß § 27 Abs. 2. Oö. BauO, genehmigungspflichtige Baumaßnahme, nämlich die Errichtung einer elektrisch betriebenen leuchtenden Werbeleuchte mit der Aufschrift "B" erfolgte; 2.) gemäß § 24 Abs.1 Z4 lit.a Oö.BauO genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, nämlich der Einbau einer WC-Anlage mit Waschraum sowie eine Änderung der Brandabschnittsbildung erfolgte, obwohl die gesetzten Baumaßnahmen von Einfluss auf gesundheitliche und hygienische Verhältnisse und den Brandschutz sind, ohne dass jeweils die hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligungen vorgelegen wären. Daher habe der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm ad 1) § 27 Abs.2 und ad 2) § 24 Abs.1 Z4 Oö. BauO 1994 begangen.

2. Die Berufung wurde mit Fax vom 9. November 1999 auf die Strafhöhe eingeschränkt. Zur Strafbemessung führte der Bw in seinem Berufungsschriftsatz vom 6. April 1999 aus, dass, da er keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und keine nachteiligen Folgen vorhanden wären, § 21 VStG anzuwenden sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aus denselben Strafbemessungsgründen wie jene, die im angefochtenen Straferkenntnis angeführt sind (einschließlich der in der Berufung nochmals angezogenen Unbescholtenheit sowie des Geständnisses), erachtet der unabhängige Verwaltungssenat eine Geldstrafe von 2.500 S je Tatvorwurf als vertretbar. Bei Zugrundelegung derselben Strafbemessungskriterien sind die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils zwei Stunden herabzusetzen. Die Herabsetzung der Strafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Das Verschulden des Bw wird dadurch, dass er die Verantwortung an einen Architekten delegiert hat, nicht geringfügig iSd § 21 VStG. Die Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme bedeutet nicht, dass die Folgen der Tat iSd § 21 VStG unbedeutend sind. Der Tatunwert liegt in solchen Fällen vielmehr darin, dass das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht eingehalten wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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