Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210307/4/Lg/Shn

Linz, 20.08.1999

VwSen-210307/4/Lg/Shn Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Helga S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 1999, Zl. 502-32/Sta/19/99b, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den erstbehördlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von zweimal je 800 S (insgesamt 1.600 S) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm § 57 Abs.1 Z11, Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 4.000 S und zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 3 Stunden verhängt, weil sie in der Zeit von 10.11.1998 bis 9.2.1999 als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, vom 3.6.1998, GZ 501/S984004c, idF des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.9.1998, GZ 502-32/Str/We/S984004a, im Objekt Linz, F 36, folgende im o.a. Bescheid vorgeschriebenen baubehördlichen Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt habe:

1.)

"I.) Frau Helga S ... wird als Eigentümerin der nachstehend angeführten baulichen Anlage, in welcher Zweckwidmungsänderungen trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der O.ö. Bauordnung, ohne Vorliegen einer diesbezüglichen Baubewilligung vorgenommen wurden, aufgetragen, diese konsenslose Zweckwidmungsänderung binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Beschreibung der konsenslosen Zweckwidmungsänderung:

Der Klima- Trockenraum (ca. 23 ) und der Tiefkühlraum (ca. 20 ) - jeweils Bereich Daimlerstraße - wurden in Wohnräume umgewidmet. (Diese werden jeweils durch einen in Deckennähe ausgeführten Lichtschacht belichtet und belüftet.) Weiters wurden der Bügelraum (ca. 12 ) sowie die beiden an der Straße "Flötzerweg" liegenden Kellerräume (ca. 8,5 bzw. 15 ) nächst der bewilligten Sanitäreinheit ebenso in Wohnräume umgewidmet."

2.)

"II.) Frau Helga S, wird als Eigentümerin der nachstehend angeführten baulichen Anlage, die trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, aufgetragen, entweder für diese bauliche Anlage binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder sie binnen 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen.

Beschreibung der baulichen Anlage:

Im Bereich der Waschküche wurden ein WC sowie ein Bad eingebaut."

Die Bw habe diese baubehördlichen Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt, indem weder binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des oa Bescheides die unter I.) und II.) angeführten Zweckwidmungsänderungen beseitigt noch für die unter Punkt II.) beschriebenen baulichen Anlagen eine nachträgliche Baubewilligung beantragt worden sei.

2. In der Berufung wird dagegen im wesentlichen vorgebracht, der die Beseitigungsgebote verfügende Bescheid sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es könne der Bw daher nicht zugemutet werden, diesen Geboten vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu leisten. Unzumutbar sei dies auch deshalb, weil die damit verbundenen Umbauarbeiten einen großen Aufwand verursachen würden. Im übrigen seien im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bw die Geldstrafen zu hoch.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Bw hat - unbestritten - zwei baubehördliche Aufträge nicht erfüllt und war daher in beiden Fällen zu bestrafen. Der Auffassung der Bw, die Taten seien aus den in der Berufung angeführten Gründen nicht verschuldet, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsmeinung, daß (abgesehen vom Institut der aufschiebenden Wirkung) mit der Befolgung eines baubehördlichen Auftrages straffrei bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugewartet werden darf, ist verfehlt.

Auch die Strafbemessung durch die Erstbehörde ist nicht zu bemängeln. Wenn die Bw nunmehr vorträgt, die Geldstrafen seien im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu hoch, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Erstbehörde zu Recht von einem geschätzten Einkommen ausging und die Bw auch die Berufung nicht nützte, um die Einkommenshöhe bekanntzugeben. Im übrigen wären die Geldstrafen auch bei einem wesentlich geringeren Einkommen nicht zu hoch bemessen. Das "soziale" Argument, die gegenständlichen Räume seien an Kosovo-Albaner vermietet, wirkt nicht mildernd. Ebensowenig mildernd wirkt der Umstand, daß die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit einem gewissen Aufwand (Kosten) verbunden ist. Die Bestrafung war daher auch der Höhe nach zu bestätigen.

Im übrigen wird bemerkt, daß die Erstbehörde dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Vertragskopie übermittelte, aus der die neuerliche Vermietung des gegenständlichen Objekts hervorgeht, wobei der Vertragsabschluß nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt, mit welchem dieser die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen baubehördlichen Aufträge bestätigte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum