Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210309/9/Lg/Bk

Linz, 16.11.1999

VwSen-210309/9/Lg/Bk Linz, am 16. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. Juni 1999, Zl. BauR96-19-1997-DIR, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: "Sie haben einer (nach Vorstellungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 30.9.1996, Zl. BauR-011804/1-1996 Pe/Ni) rechtskräftigen baubehördlichen Anordnung, nämlich dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 4.9.1995, Zl. Pol-131-9-1216-1995, mit dem Ihnen die Benützung der baulichen Anlage auf den Gst.Nr. und , EZ. , KG. , bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Benützungsbewilligung (so der Bescheid idF des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Pichl bei Wels vom 2.7.1996, Zl. Pol.131-9-1216-1995) untersagt wurde, nicht bescheidgemäß erfüllt, indem Sie diese bauliche Anlage in der Zeit von 22.12.1998 bis 7.4.1999 für Wohnzwecke benützten. Sie haben dadurch gegen § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 verstoßen und sind daher gemäß § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung iVm §§ 16 Abs.2, 19 VStG mit einer Geldstrafe von 5.000 S und einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Stunden zu bestrafen".

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z11, 57 Abs.2 Oö. BauO. 1994 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 4.9.1995, Zl. Pol-131-9-1216-1995.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie gegen die oben erwähnte Benützungsuntersagung am 7.4.1999 und in einem Zeitraum von sechs Monaten davor durch Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage verstoßen habe.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen eingewendet, der Bw könne der Verstoß gegen das Benützungsverbot nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil seit rund fünf Jahren über den entsprechenden baurechtlichen Antrag keine Sachentscheidung gefällt worden sei. Trotz einer stattgebenden Säumnisbeschwerde des Verwaltungsgerichtshofes sei der zuständige Bürgermeister wieder säumig geworden und behänge die Sache nunmehr beim Gemeinderat. Die Wohnnutzung sei wegen der Notwendigkeit der Betreuung der Pferdezucht unbedingt notwendig.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pichl bei Wels vom 4.9.1995, Zl. Pol-131-9-1216-1995, wurde der Bw jede Art der Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage zur Gänze untersagt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pichl bei Wels vom 2.7.1996, Zl. Pol-131-9-1216-1995, abgewiesen. Eine Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 30.9.1996, Zl. BauR-011804/1-1996Pe/Vi, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.1998, Zl. 97/05/0258 abgewiesen.

4. Vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Bw (Schreiben vom 5.11.1999) einen Unterbrechungsantrag mit dem Hinweis auf ein erst vom Gemeinderat (negativ) aber noch nicht vom VwGH entschiedenes Baubewilligungsverfahren. Diesem Antrag wurde mangels Ergebnisrelevanz des dortigen Verfahrensausganges nicht stattgegeben.

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bürgermeister der Gemeinde Pichl bei Wels zeugenschaftlich einvernommen - unbestritten - aus, dass mit der Pferdezucht erst nach der Fertigstellung des Wohnhauses begonnen worden sei. Dieses Wohnhaus sei gebaut worden, obwohl (1990) nur die Errichtung eines Glashauses und eines Schafstalles bewilligt worden war, und zwar, wegen der Grünlandwidmung, mit dem ausdrücklichen Verbot der Nutzung für Wohnzwecke.

Nach Feststellung der Wohnnutzung (Vorhandensein von Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad, Sauna, Ölheizung und dgl) sei der Benützungsuntersagungsbescheid ergangen. Erst nach der bestätigenden Entscheidung durch den VwGH sei der darauf gründende Strafbescheid erlassen worden.

Aufgrund eines weiteren Antrages betreffend einen Pferdestall sei Verfahrensstand, dass dieser, nicht jedoch die Wohnnutzung vom Gemeinderat genehmigt ist.

Die Bw und ihr Vertreter führten aus, dass die Wohnnutzung durch die Bw zum Tatzeitraum unstrittig sei. Sie habe die ursprünglich geplante Kleintierzucht aus wirtschaftlichen Gründen fallen lassen und, da sie auch nicht mehr im Tischlereibetrieb ihres Mannes mitarbeiten habe wollen, sei sie 1994 auf Pferdezucht umgestiegen. Die Pferdezucht mache aber - ihrer Auffassung nach - die Wohnnutzung notwendig.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die Bw räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich selbst ein, "damals" (1995/96) "schon immer mit ihren Kindern auf dem gegenständlichen Objekt gewohnt zu haben." Dieser Sachverhalt erfüllt den im Spruch vorgeworfenen Tatbestand. Die Tat ist daher der Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

Es liegen auch keine schuldbefreienden Umstände vor. Insbesondere sind allfällige Probleme der Pferdehaltung kein Entschuldigungsgrund für die auftragswidrige Bewohnung des Objekts, da sich die Bw selbst in diese Lage gebracht hat, in dem sie nicht den rechtlich vorgesehenen Ablauf von Bewilligung und Nutzung einhielt. Wenn es - worüber der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu befinden hat - zutreffen sollte, dass für die Pferdezucht das Wohnen am selben Ort notwendig ist, so liegt es an der Bw, die Pferdezucht erst dann zu betreiben, wenn das dortige Wohnen rechtlich zulässig ist.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt der Tat schwer wiegt (bei der Wohnnutzung von Grünland handelt es sich um eine Angelegenheit mit starker Berührung öffentlicher Interessen) und deren Schuldgehalt erheblich ins Gewicht fällt (die Bw hätte darauf achten müssen, bei der Wohnnutzung von Grünland die Behörde nicht durch eigenmächtiges Handeln vor vollendete Tatsachen zu stellen). Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens- und Vermögenslage der Bw und des gesetzlichen Strafrahmens kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch entsprechend den genannten Strafbemessungskriterien zu reduzieren. Letzteres erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und begründet in Verbindung mit einer Präzisierung des Tatzeitraumes und einer sprachlichen Straffung die textliche Neufassung des Spruches.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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