Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210311/6/Lg/Bk

Linz, 22.02.2001

VwSen-210311/6/Lg/Bk Linz, am 22. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. November 1999, Zl. 502-32/Sta/66/99b, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S (entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 500 S (entspricht  36,34 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z11, Abs.2 Oö. BauO., LGBl.Nr. 66/1994 idF BGBl.Nr. 70/1998 iVm dem unten unter 1. zitierten Bescheid des Magistrates Linz vom 3.6.1998 idF des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.9.1998.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Stunden verhängt, weil sie in der Zeit von 21.4.1999 bis 25.6.1999 als Verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, vom 3.6.1998, GZ 501/S984004c, idF des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7.9.1998, GZ 502-32/Str/We/S984004a, im Objekt L, folgende im oa Bescheid vorgeschriebene baubehördliche Anordnung nicht bescheidgemäß erfüllt habe: "I.) Frau H, wird als Eigentümerin der nachstehend angeführten baulichen Anlage, in welcher Zweckwidmungsänderungen trotz Vorliegen der Bewilligungspflicht nach der O.ö. Bauordnung, ohne Vorliegen einer diesbezüglichen Baubewilligung vorgenommen wurden, aufgetragen, diese konsenslose Zweckwidmungsänderung binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen und den rechtmäßigen Bestand wiederherzustellen.

Beschreibung der konsenslosen Zweckwidmungsänderung:

Der Klima-Trockenraum (ca. 23 m2) und der Tiefkühlraum (ca. 20 m2) - jeweils Bereich D - wurden in Wohnräume umgewidmet. (Diese werden jeweils durch einen in Deckennähe ausgeführten Lichtschacht belichtet und belüftet.) Weiters wurde der Bügelraum (ca. 12 m2) sowie die beiden an der Straße "F" liegenden Kellerräume (ca. 8,5 m2 bzw 15 m2) nächst der bewilligten Sanitäreinheit ebenso in Wohnräume umgewidmet."

indem die o.a. angeführten Zweckwidmungsänderungen nicht beseitigt worden seien.

Die Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 der Oö. BauO. 1994 iVm dem oben zitierten Bescheid begangen und sei daher gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis zunächst darauf, dass die gegenständliche baubehördliche Anordnung bis zum Verwaltungsgerichtshof bekämpft, die Beschwerde von diesem jedoch (mit Erkenntnis vom 27.4.1999) abgewiesen worden war.

Anlässlich einer Vorsprache am 26.5.1999 beim Bauamt habe G bekannt gegeben, die verfahrensgegenständliche Wohnung gemietet zu haben und diese zu bewohnen.

Zur Rechtfertigung aufgefordert habe die Bw mit Eingabe vom 13.7.1999 vorgebracht, gegen die betreffenden Personen Räumungsklagen eingebracht zu haben. Im Übrigen sei ihr Selbsthilfe verwehrt und es treffe sie daher kein Verschulden.

Dem Vorbringen der Bw, sie sei wegen des gegenständlichen Deliktes schon bestraft worden, hält das angefochtene Straferkenntnis entgegen, dass sich die damalige, Bestrafung auf einen Tatzeitraum vom 10.11.1998 bis 9.2.1999 bezogen habe.

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verharren der Beschuldigten im strafbaren Verhalten und die vorsätzliche Weitervermietung trotz vorangehender Bestrafung gewertet. Weiters geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S aus.

2. In der Berufung wird abermals eingewendet, die Bw habe Räumungsklagen eingebracht, was einem Schuldentlastungsbeweis gleichkomme. Die Räume hätten erst aufgrund des gerichtlichen Einschreitens frei gemacht werden können. Die Strafe sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der strafbare Zustand bereits beseitigt gewesen sei. Die Räumungsklagen hätten dazu geführt, dass die Räume zwischenzeitig nicht mehr bewohnt werden. Nach dem Bescheid des Magistrates Linz vom 3.6.1998 habe eine Vermietung nicht mehr stattgefunden, mögen auch tatsächlich im Zeitraum zwischen dem 21.4. und dem 25.6.1999 noch Personen in den verfahrensgegenständlichen Räumen gewohnt haben.

Die Bw verfüge nur über ein Nettoeinkommen von etwas mehr als 8.000 S monatlich, wovon Verluste in Höhe von rund 3.000 S aus der Vermietung in Abzug zu bringen seien.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Im Akt befinden sich die Kopien der Entscheidungen im oben erwähnten Verfahren betreffend den oben erwähnten baubehördlichen Auftrag, abgeschlossen mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.4.1999, Zl. 99/05/0027.

Aus einem Aktenvermerk vom 26.5.1999 ist ersichtlich, dass an diesem Tag G bei der Behörde erschien und bekannt gab, Mieter der Kellerwohnung des verfahrensgegenständlichen Objekts zu sein. Nach dem beiliegenden Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 1. Juni 1998 und endet am 31. Mai 2001.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.6.1999 hin rechtfertigte sich die Bw, rechtsfreundlich vertreten, am 13.7.1999 dahingehend, gegen die betreffenden Personen Räumungsklagen eingebracht zu haben um nach Rechtskraft dieser Klagen die genannten Personen mit Hilfe eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens aus diesen Räumlichkeiten zu entfernen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Bw dar, sie habe nach dem Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 12.4.1999 dem Mieter (dessen Vertrag eine Laufzeit von 1.6.1998 bis 31.5.2001 hatte) nahegelegt, sich eine neue Wohnung zu suchen. Nach genauerem Befragen räumte die Bw ein, dass sie, anders als in der Berufung behauptet, keine Räumungsklage eingebracht hatte und dass selbst die Androhung einer Räumungsklage erst nach der Vorsprache des Mieters beim Magistrat (also nach dem 26.5.1999, mithin nach dem gegenständlichen Tatzeitraum) erfolgte. Nach Androhung des Räumungsverfahrens sei der Mieter im Juni (im Sommer, eine genauere Angabe könne die Bw nicht machen) 1999 ausgezogen. Die Bemühungen der Bw zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes seien schuldausschließend. Überdies sei die Strafe "unmenschlich hoch".

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass zur Tatzeit die gegenständliche baubehördliche Anordnung nicht bescheidgemäß erfüllt wurde, da die gegenständliche Wohnung unbestritten noch vermietet war. Dem Argument, die Tat sei unverschuldet gewesen, ist entgegenzuhalten, dass die Bw schon mit Abschluss des Mietvertrages ein Verhalten setzte, von dem sie wissen musste, dass sie sich damit in Widerspruch zur Rechtsordnung setzt, ohne den rechtswidrigen Zustand jederzeit problemlos beenden zu können. Überdies stellte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung heraus, dass selbst die Androhung eines Räumungsverfahrens erst nach dem gegenständlichen Tatzeitraum erfolgte. Die Tat ist daher der Bw in objektiver und subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, insbesondere der Gesamtzusammenhang des Verhaltens der Bw (Straferkenntnis des Magistrates Linz vom 12.4.1999, Dauer des Delikts vom 21.4.1999 bis 25.6.1999, Androhung eines Räumungsverfahrens erst nach dem 25.6.1999) zu berücksichtigen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Bw ist das deutlich geringere Einkommen im Vergleich zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen in Rechnung zu stellen. In Abwägung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 500.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden vertretbar. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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