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des Landes Oberösterreich
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VwSen-210313/2/Lg/Bk

Linz, 09.01.2001

VwSen-210313/2/Lg/Bk Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 10. Dezember 1999, Zl. BauR96-1-3-1998-Do/Si, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) vorgeworfen, "als Miteigentümer und Bauwerber ... am 1. Dezember 1997 (Feststellung durch Beamte ... am 1. Dezember 1997), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben begonnen (zu haben), ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein." Dies stelle eine Verwaltungsübertretung "nach § 57 Abs.2 im Zusammenhalt mit § 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 70/1978" dar. Der Geldstrafe liege "§ 57 Abs.2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 70/1998" zugrunde.

Dazu ist festzustellen, dass die Oö. BauO idF LGBl.Nr. 70/1998 zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch nicht in Geltung stand. Überdies fehlt die Angabe des Straftatbestandes, sodass im Hinblick auf § 57 Abs.2 leg.cit. nicht erkennbar ist, von welchem Strafrahmen das angefochtene Straferkenntnis ausgeht. Sollte der Straftatbestand des § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. ins Auge gefasst gewesen sein, so wäre darauf aufmerksam zu machen, dass dort der "Bauherr oder Bauführer" (vor der Novelle LGBl.Nr. 70/1998: der "Bauauftraggeber oder Bauführer") angesprochen ist, nicht der "Miteigentümer und Bauwerber". In der Begründung scheint sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Oö. BauO idF vor der Novelle LGBl.Nr. 70/1998 zu beziehen (Erwähnung des "Bauführers" und eines Strafrahmens bis zu 300.000 S). Nach keiner der beiden in Betracht kommenden Fassungen der Oö. BauO ist erkennbar, welche Bewandtnis es mit der Bezugnahme auf § 2 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses haben soll. Andererseits ist aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht erkennbar, auf welche Vorschrift es die Behauptung der Bewilligungspflicht stützt (vgl. die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bestimmungen der §§ 24 aF und nF der Oö. BauO).

Aufgrund dieser Spruchmängel ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Eventuelle Korrekturmöglichkeiten sind nicht zu erörtern, da, wegen der relativ späten Vorlage der Berufung, in der Zwischenzeit außerdem Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die Nachholung eines Ermittlungsverfahrens über die strittige Frage der Bauauftraggeberschaft. Ebenso wenig ist auf sich daraus ergebende Zweifel hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitraums einzugehen, dass der 1. Dezember 1997 nach der Aktenlage der Kontrolltag war und die Baumaßnahmen (Rückbau einer Tür auf ein Fenster, Einzug einer Zwischenwand, Verlängerung der Lüftungsanlage, Türdurchbruch) möglicherweise nicht erst am Kontrolltag (Kontrollzeitpunkt: 9.00 Uhr!) gesetzt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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