Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210325/2/Lg/Bk

Linz, 09.01.2001

VwSen-210325/2/Lg/Bk Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding, vom 29. November 1999, Zl. BauR96-7-4-1998-Do/M, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Gleichzeitig wird festgestellt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Februar 2000, BauR96-7-7-1998-Do/Ju, nicht dem Rechtsbestand angehört.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: §§ 64a, 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 29. November 1999, Zl. BauR96-7-4-1998-Do/M, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen (Auszug aus dem Spruch):

"Wie anlässlich einer Überprüfung durch Beamte des Amtes der o.ö. Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 24. Oktober 1997, 14.30 Uhr, festgestellt wurde, haben Sie auf dem Grundstück Nr. , KG. A (Flächenwidmung: Land- und Forstwirtschaft), ein Bauwerk bestehend aus - Mobilheim (= Wohnwagenaufbau, aufgebaut auf einem Transportfahrgestell), Fabrikat A-Line Caravan Nr. 25791483, ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 57 Abs.1 Ziffer 2 Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl.Nr. 70/1998."

Mit Schreiben vom 8.12.1999 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 10.12.1999) berief der Bw gegen dieses Straferkenntnis mit dem Argument, auf dem Grundstück KG A sei weder ein Bauwerk errichtet noch ein Mobilheim aufgestellt worden.

Nach daraufhin gepflogenen Ermittlungen erließ die belangte Behörde mit Datum vom 28.2.2000, Zl. BauR96-7-7-1998-Do/Ju, ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"In Abänderung des Straferkenntnisses vom 29. November 1999, BauR96-7-4-1998-Do/M, gegen das Sie innerhalb offener Rechtsmittelfrist am 8. Dezember 1999 Berufung erhoben haben, ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz das nachstehende Straferkenntnis: Wie anlässlich einer Überprüfung durch Beamte des Amtes der o.ö. Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 24. Oktober 1997, 14.30 Uhr, festgestellt wurde, haben Sie auf dem Grundstück Nr. , KG. B, Gemeinde H, ein Bauwerk bestehend aus - Mobilheim (= Wohnwagenaufbau, aufgebaut auf einem Transportfahrgestell), Fabrikat A-Line Caravan Nr. 25791483, ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet.

Dieses nunmehrige Erkenntnis ist bis auf die Grundstücksnummer gleich wie am 29. November 1999.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs.2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 57 Abs.1 Ziffer 2 Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl.Nr. 70/1998."

2. Über die Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zunächst ist auf die Regelung des § 64a AVG hinzuweisen, wonach die Behörde die Berufung (wenn sie sie nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat vorlegt) binnen zwei Monaten durch Berufungsvorentscheidung erledigen kann. Das "Zweite" ist daher, auch wenn nicht als solche bezeichnet, als Berufungsvorentscheidung zu werten. Eine rechtzeitige Berufungsvorentscheidung hätte den "ersten" Bescheid ersetzt (vgl. Walter Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, 1999, RZ 534/4), wie es ja auch dem im Spruch des "zweiten" Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Bescheidwillen entspricht. Da die erwähnte Zweimonatsfrist ab Einlangen der Berufung (hier: ab dem 10.12.1999) lief und die Berufungsvorentscheidung frühestens am 3.3.2000 (Datum der Hinterlegung) erlassen wurde, ist die Verspätung der Berufungsvorentscheidung offensichtlich. Die daher unzulässigerweise von der belangten Behörde erlassene Berufungsvorentscheidung (ist nicht nichtig sondern) muss durch Vorlageantrag beseitigt werden (Walter Mayer, ebd). Der unabhängige Verwaltungssenat wertet die Berufung vom 17.3.2000 als Vorlageantrag, welcher die Berufungsvorentscheidung mit der (ex tunc-) Wirkung des Wiederauflebens des "ersten" Straferkenntnisses vernichtet, sodass Verfahrensgegenstand nicht das Straferkenntnis vom 28.2.2000 sondern jenes vom 29.11.1999 ist, das infolge der geschilderten Umstände als vorgelegt gilt.

Ausgehend von dieser rechtlichen Situation ist das Straferkenntnis vom 29.11.1999 schon wegen falscher Tatortangabe (welche ja vom Bw mit der Berufung vom 8.12.1999 bekämpft wurde und die von der belangten Behörde mittels Bescheid vom 8.2.2000 zu korrigieren versucht wurde) zu beheben. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei anderer Auffassung das Straferkenntnis vom 28.2.2000 wegen Änderung des Tatorts nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zu beheben wäre.)

Das angefochtene Straferkenntnis leidet außerdem daran, dass zwar ein Kontrollzeitpunkt aber kein Tatzeitraum angegeben ist. Auch aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Ginge man hingegen von der in der Verfolgungshandlung (also der in der Strafverfügung vom 29.4.1998) angegebenen Tatzeit (24.10.1997, 14.30 Uhr) aus, so wäre das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, weil dieser Zeitpunkt nach der Aktenlage der Zeitpunkt der Kontrolle und nicht jener der Errichtung ist. Wo immer die Tatzeit (vor dem 24.10.1997) tatsächlich gelegen sein mag, mittlerweile ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten und wäre eine Bestrafung des Bw auch aus diesem Grund unzulässig. (Dasselbe wäre hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 28.2.2000 zu bemerken.)

Hingewiesen sei ferner darauf, dass die essenziellen Tatbestandselemente des Fehlens der Bewilligung und des Gegebenseins einer Bewilligungspflicht (beide also!) sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im angefochtenen Straferkenntnis aufscheinen müssten, was aber nicht der Fall ist und ebenfalls einen gravierenden, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr korrigierbaren Mangel bewirkt. (Dasselbe wäre hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 28.2.2000 zu bemerken.)

Schließlich sei erwähnt, dass als geltende Rechtsgrundlage der Bestrafung in der Strafverfügung die (am 1.1.1995 außer Kraft getretene) Oö. Bauordnung 1976 zitiert wird, während im angefochtenen Straferkenntnis die (am 1.1.1999 in Kraft getretene) Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 angeführt ist, was im Hinblick auf den mutmaßlichen Tatzeitraum beides verfehlt sein dürfte. Geht man davon aus, dass der Tatzeitraum im Geltungsbereich der Oö. BauO 1994 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 70/1998 lag, so wäre die Zitierung des § 24 Abs.1 Z2 als Grundlage für die Baubewilligungspflicht verständlich; die Zitierung des § 24 Abs.2 Z2 Oö. BauO gibt jedoch in keiner Phase der Gesetzgebung Sinn. (Dasselbe wäre hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 28.2.2000 zu bemerken.)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafverfahren im Gefolge der Berufung vom 8.12.1999 gegen das Straferkenntnis vom 29.11.1999 eingestellt wird und das Straferkenntnis vom 28.2.2000 infolge der als Berufungsvorlageantrag zu wertenden Berufung vom 17.3.2000 als außer Kraft getreten zu betrachten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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