Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210331/7/Lg/Bk

Linz, 31.08.2001

VwSen-210331/7/Lg/Bk Linz, am 31. August 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 13. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der E vertreten durch RAe D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Mai 2000, Zl. BauR96-174-1-1999, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Als Tatzeitraum ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Zeit von 1. Mai bis 30. Juni 1999 einzusetzen. Ferner sind in diesem Spruch zwischen den Worten "Organ" und "als" die Worte "dieser Gesellschaft" einzufügen.

II. Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P GesmbH, M, und somit als im Sinne des § 9 VStG außenvertretungsbefugtes Organ als Bauauftraggeber zu verantworten habe, dass in den Monaten Mai, Juni und Juli 1999 beim Gebäude G, auf der Baufläche , EZ , KG. V, ein bewilligungspflichtiger Umbau gemäß § 24 Abs.1 Z1 der Oö. BauO. 1994 - Änderung bei tragenden Wänden, Einbau von Sanitäranlagen etc nach Maßgabe des Einreichplanes der Fa. H vom 2.8.1999, mit Ausnahme des projektierten Stiegenhauses - ohne eine hiefür notwendige baurechtliche Bewilligung ausgeführt wurde. Die Bw habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 der Oö. BauO. 1994 idgF verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Stadtamtes Vöcklabruck vom 3.12.1999. Am 27.12.1999 habe die Bw im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme nicht in Abrede gestellt, dass die im Plan der Firma H vom 2.8.1999 eingezeichneten Umbauarbeiten (mit Ausnahme des projektierten Stiegenhauses) in der Zeit von Mai bis Anfang Juli 1999 durchgeführt wurden. Die Bw habe damit argumentiert, infolge der Auskunft der Baubehörde, dass keine Bewilligungspflicht erforderlich sei, im guten Glauben gehandelt zu haben.

Daraufhin habe die Baubehörde bekannt gegeben, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Auskunft nicht den vollen Umfang der geplanten Umbauarbeiten bekannt gegeben habe.

In einem Schreiben vom 12.3.2000 habe die Bw die Auskunft der Baubehörde bestätigt und mitgeteilt, dass bei den ersten Vorsprachen bei der Baubehörde die tatsächlich durchgeführten Umbauarbeiten nicht absehbar gewesen wären. Erst im Zuge der Umbauarbeiten hätte sich herausgestellt, dass auch bewilligungspflichtige Maßnahmen notwendig seien.

Ferner wird argumentiert, die von der Firma P durchgeführten Arbeiten, wie insbesondere Änderung von tragenden Mauern, nach Maßgabe des Einreichplanes der Firma H vom 2.8.1999 in den Monaten Mai, Juni und Juli 1999 stellen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben iSd § 24 leg.cit. dar. Dieser Sachverhalt sei allein schon aufgrund der Tatsache unstrittig, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 6.10.1999 die nachträgliche Baubewilligung für diese Umbauarbeiten erteilt worden sei.

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen. Wegen des Geständnisses und der nachträglichen baurechtlichen Bewilligung habe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen argumentiert, dass, da weder ein Neu- noch ein Zu- noch ein Umbau iSd Oö. BauTG vorliege, keine Bewilligungspflicht gegeben sei.

Das gegenständliche Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Vorfrage der Bewilligungspflicht auszusetzen.

Die Bw habe von der Baubehörde die Auskunft erhalten, dass keine Bewilligungspflicht gegeben sei.

Die Bw treffe daher kein Verschulden, zumindest sei § 21 VStG anzuwenden.

Überdies sei der Tatvorwurf mangelhaft, da die Tatzeit und die Baumaßnahmen zu ungenau angegeben seien.

Überdies liege Verjährung gemäß § 31 VStG vor.

Beantragt wird daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen, eventualiter das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Stadtamt Vöcklabruck zu Zl. II-1/131-9-1999 zu unterbrechen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Vöcklabruck vom 27.7.1999, Zl. II-1/131-9-1999-Ing.Do/Z, wurde der P GesmbH die Fortsetzung der bewilligungspflichtigen Bauausführung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ab sofort untersagt.

Weiters liegt dem Akt der Einreichplan der Firma H GmbH vom 2.8.1999 bei.

Weiters liegt dem Akt der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Vöcklabruck vom 6.10.1999, Zl. BP53/1999 Ing.Wi/M, die Baubewilligung für den genannten Einreichplan bei. Dagegen erhob mit Schreiben vom 19.10.1999 eine "Gemeinschaft von Nachbarn" Berufung.

Mit Schreiben vom 25.10.1999 teilte das Stadtamt Vöcklabruck dem rechtlichen Vertreter der Bw mit, dass bis zur Entscheidung der Baubehörde zweiter Instanz die Bauarbeiten nicht fortgesetzt werden dürfen.

Mit Schreiben vom 3.12.1999 zeigte das Stadtamt Vöcklabruck der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an, dass bewilligungspflichtige Umbauarbeiten konsenslos durchgeführt wurden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 22.12.1999 wurde die Berufung gegen die genannte Baubewilligung abgewiesen.

Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 27.12.1999 wurde der Bw vorgeworfen:

"Durchführung bewilligungspflichtiger Umbauarbeiten gemäß § 24 Abs.1 Z1 der Oö. Bauordnung in den Monaten Mai, Juni und Juli 1999 ohne eine hiefür notwendige baurechtliche Bewilligung.

Die zur Last gelegten Umbauarbeiten entsprechen zur Gänze den planlichen Darstellungen des Einreichplanes der Fa. H vom 2.8.1999 mit Ausnahme des noch nicht errichteten Stiegenhauses. Dieser Plan ist auch Gegenstand des Bauverfahrens bei der Baubehörde."

Dazu erklärte die Bw, dass die im Plan vom 2.8.1999 dargelegten Umbauarbeiten tatsächlich bis Anfang Juli 1999 durchgeführt worden seien. Die Bw habe allerdings seitens der Baubehörde die Auskunft erhalten, dass hiefür keine Baubewilligung erforderlich sei. Von der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen habe die Bw erst im Nachhinein erfahren.

Im Schreiben vom 29.9. (korrigiert auf: 29.12.)1999 führte das Stadtamt Vöcklabruck aus, dass die Bw noch vor Ankauf der Liegenschaft in der Bauabteilung des Stadtamtes vorgesprochen habe. Ihr sei seitens des Leiters der Bauabteilung erklärt worden, dass die Erneuerung der WC-Anlagen im Bestand sowie vereinzelte Mauerdurchbrüche keiner Baubewilligung bedürfen. Erst später habe sich herausgestellt, dass im Erdgeschoß des Gasthausbetriebes lediglich ein paar Mauerpfeiler belassen und die meisten Mauern entfernt worden seien. Der Sachverständige des Bezirksbauamtes habe die Bewilligungspflicht für diese Umbaumaßnahmen bestätigt. Dazu aufgefordert habe die Bw am 14.7.1999 (datiert mit 11.5.1999) samt zugehörigem Einreichplan der Firma H das Baubewilligungsansuchen eingereicht. Am 27.7.1999 sei bei der gemeinsamen Bau- und Gewerbeverhandlung festgestellt worden, dass die Umbauarbeiten im Gebäudeinneren bereits durchgeführt worden seien, woraufhin am selben Tag die Fortsetzung der bewilligungspflichtigen Bauausführung mittels Bescheid untersagt worden sei. Die Baufortsetzungsuntersagung sei rechtskräftig geworden.

Von der Beweisaufnahme verständigt gab die Bw mit Schreiben vom 12.3.2000 bekannt, dass anlässlich ihrer ersten beiden Vorsprachen im Bauamt Vöcklabruck keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen absehbar gewesen seien. Daher habe ihr die zuständige Baubehörde mitgeteilt, dass sie kein Bauansuchen einreichen müsse. Erst im Laufe der Umbauarbeiten habe sich herausgestellt, dass nach Ansicht der Behörde baubewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt würden. Hinsichtlich dieser später gesetzten baulichen Maßnahmen habe es seitens der Baubehörde nie die Auskunft gegeben, dass diese nicht bewilligungspflichtig wären. Vielmehr habe die Baubehörde erst bei Erhalt der Unterlagen für die Gewerbeverhandlung von den gesetzten baulichen Maßnahmen erfahren und die Bw zwei Tage später als Bauwerberin aufgefordert, entsprechende Pläne einzureichen, damit im Zuge der Gewerbeverhandlung auch das Bauverfahren durchgeführt werden könne.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Strittig ist zunächst, ob die vorgeworfenen Baumaßnahmen den Begriff des "Umbaus" iSd § 2 Z40a Oö. BauTG erfüllt.

§ 2 Z40a Oö. BauTG lautet: "Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zB hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;".

Aus dem Einreichplan vom 2.8.1999 ist ersichtlich, dass im Erdgeschoß eines Gebäudes (Ausmaße ca. 27 x 10 m) so gut wie sämtliche Zwischenwände (im Ausmaß von rd. 40 m) abgebrochen wurden, wobei bei einer tragenden Wand aus statischen Gründen Reste als "Steher" übrig gelassen wurden. An mehreren Stellen wurden anstelle des abgebrochenen Mauerwerks Stahlträger eingefügt. Ferner wurde teilweise neues Mauerwerk errichtet (Zumauerung von Außenöffnungen, Neugestaltung eines Zuganges, Einrichtung eines Sanitärbereichs).

Bei einer dergestalt radikalen Änderung der Bausubstanz eines ganzen Geschoßes hat der unabhängige Verwaltungssenat keine Bedenken, diese Änderung als Umbau zu qualifizieren, zumal § 2 Z40a Oö. BauTG ausdrücklich auf ein Geschoß Bezug nimmt. Hinsichtlich der Sanitärräume ist zu bedenken, dass sie nur dann unter § 26 Z1 Oö. BauO (Einbau von Sanitärräumen als Innenausbaumaßnahmen als bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben) zu subsumieren sind, wenn sie (so der Gesetzeswortlaut) nicht unter § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO fallen, was gegenständlich der Fall ist.

5.2. Was die Genauigkeit des Tatvorwurfs im Hinblick auf § 44a VStG betrifft, so ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 1996, S. 969 ff) die Tat so genau zu umschreiben ist, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Dem ist dann entsprochen, wenn

1) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

2) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Hinsichtlich der Tatzeit ist der Tatvorwurf im gegenständlichen Fall zu lesen als "in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1999". Die Tatzeitumschreibung ist daher - unbeschadet der durch den unabhängigen Verwaltungssenat vorzunehmenden Reduktion des Tatzeitraumes (der unabhängige Verwaltungssenat folgt der Auskunft der Bw im erstbehördlichen Verfahren, wonach die gegenständlichen Baumaßnahmen "Anfang Juli" abgeschlossen waren) - ausreichend genau.

Auch hinsichtlich der Baumaßnahmen hat der unabhängige Verwaltungssenat keine Bedenken, den Tatvorwurf als ausreichend genau zu qualifizieren. Die ausreichende Genauigkeit wird durch den Hinweis auf den zitierten Einreichplan iVm einer knappen verbalen Umschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erreicht.

Somit steht die Tat unverwechselbar fest, besteht keine Gefahr der Doppelbestrafung und ist (war) die Bw in ihren Argumentationsmöglichkeiten nicht beschnitten.

5.3. Zur Rüge der Verfolgungsverjährung ist zu bemerken, dass gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate beträgt. Setzt man das Tatzeitende mit 30. Juni an, so ergibt sich der Endtermin des Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist mit 30. Dezember. Innerhalb dieses Zeitraums wurde eine verjährungsunterbrechende Handlung durch die Beschuldigtenvernehmung am 27.12.1999 gesetzt. Somit steht fest, dass die Frist des § 31 Abs.2 VStG gewahrt wurde.

5.4. Dem Einwand, dass die Bw von der Baubehörde die Auskunft erhalten habe, dass keine Bewilligungspflicht gegeben ist, ist entgegenzuhalten, dass, laut eigener Auskunft der Bw vom 12.3.2000, diese Auskunft nicht in Bezug auf die hier gegenständlichen Baumaßnahmen gegeben wurde. Eine Rechtsauskunft mit Entschuldigungs- oder Milderungswirkung liegt daher nicht vor.

5.5. Mit dem "Verfahren vor dem Stadtamt Vöcklabruck, zu Zl. II-1/131-9-1999" spricht die Berufung vermutlich die Verfahren betreffend den Baufortsetzungsuntersagungsbescheid und/oder betreffend den Benützungsuntersagungsbescheid in den entsprechenden Administrativverfahren an. Der unabhängige Verwaltungssenat weist darauf hin, dass die Behörde durch die (rechtskräftige) Erteilung der Baubewilligung ihren Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Bewilligungspflicht geäußert hat. Es liegt auch keine rechtskräftige Entscheidung mit Bindungswirkung vor, die die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bauvorhabens anders beurteilen würde, als der Oö. Verwaltungssenat im hier gegenständlichen Verfahren.

5.6. Der Bw ist die Tat in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist die Tat nicht dadurch entschuldigt, dass die Bw eine Rechtsauskunft zu einem aliud eingeholt hat.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Das Verschulden ist relativ hoch zu veranschlagen, da statisch relevante Änderungen der Bausubstanz in einem einer großen Zahl fremder Personen zugänglichen Bereich (Gastronomiebetrieb) ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des baurechtlichen Verfahrens besteht und der Bw als gewerblich tätiger Person dies bewusst gewesen sein muss. Die Verkürzung des Tatzeitraumes durch den unabhängigen Verwaltungssenat wirkt sich nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bzw auf die Höhe der Strafe aus. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG wurden nicht behauptet und sind auch nicht erkennbar. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG vertretbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 06.03.2003, Zl.: 2001/05/1085

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