Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210332/11/Lg/Bk

Linz, 26.02.2001

VwSen-210332/11/Lg/Bk Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 2. August 2000, Zl. BauR96-7-9-1999-Tr, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z10, Abs.2 Oö. BauO. 1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er als Miteigentümer des Grundstückes , KG L, Marktgemeinde A, und der dort befindlichen Güllegrube bzw als Bauherr zumindest am 14. April 1999 und am 9. März 2000 die Güllegrube nicht mit einer Abdeckung aus Holzbrettern samt einer Verspannung mit einer geruchsdichten Plastikfolie versehen habe, obwohl gemäß Auflagenpunkt 5. des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altenfelden vom 21. Juli 1995, Bau-34/1994, die Güllegrube mit Holzbrettern abzudecken und darüber eine geruchsdichte Plastikfolie zu verspannen ist, wobei die Holzbretter tragbar dimensioniert sein müssen, falls die Güllegrube nicht durch einen Zaun abgesichert ist und obwohl die Güllegrube zur Lagerung von Abwässern (u.a. aus der Schweinehaltung) verwendet wurde, wodurch der Bw die genannte Auflage nicht bescheidgemäß erfüllt habe. Der Bw habe somit §  57 Abs.1 Z10 Oö. BauO. 1994 verletzt und sei daher gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO. 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf Lokalaugenscheine am 1.4.1998, am 7.6.1998, am 14.4.1999, am 28.9.1999 und am 9.3.2000, bei denen festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Güllegrube nicht vorschriftsgemäß abgedeckt gewesen sei. In der Güllegrube würden neben Sickerwässern der Miststätte Abwässer (Gülle) aus der Schweinehaltung gelagert. Zu den Überprüfungszeitpunkten sei bei der Güllegrube zwar eine Umzäunung, jedoch keine Abdeckung vorhanden gewesen.

Bei der Strafbemessung wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von ca 15.000 S, Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder sowie dem Miteigentum am landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen.

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass in der Grube keine Schweinegülle gelagert werde. Außerdem habe der Bw die Grube mit Holzbrettern und einer Plastikfolie abgedeckt, welche doch durch Witterungseinwirkungen immer wieder zerstört worden sei. Die Lokalaugenscheine hätten zu Zeitpunkten stattgefunden, an denen die Grube aus Entnahmezwecken nicht abgedeckt gewesen sei oder die Abdeckung durch Sturm oder Feuchtigkeit zerstört gewesen sei.

Der Bw habe die Bescheidauflagen sehr wohl erfüllt. Außerdem würde das Abdecken der Grube mit Holzbrettern und Verspannen mit einer geruchsdichten Plastikfolie die Emissionen nicht verringern. Überdies sei der genaue Ursprungsort der Geruchsemissionen nicht lokalisierbar bzw mit Sicherheit auf die gegenständliche Güllegrube rückführbar. Außerdem sei die Grube seit einiger Zeit stillgelegt.

Die Höhe der Strafe sei wegen der ständigen Einkommensverluste in der Landwirtschaft existenzgefährdend.

Beantragt wird die Einstellung des Strafverfahrens.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Im Bescheid des Bürgermeisters von Altenfelden vom 21.7.1995, Zl. Bau-34/1994 wird unter den Bedingungen und Auflagen dem Bw vorgeschrieben: "5. Abdeckung der Güllegrube mit Holzbrettern und darüber Verspannung einer geruchsdichten Plastikfolie. Wenn die Güllegrube durch keinen Zaun abgesichert ist, müssen die Holzbretter tragbar dimensioniert sein".

Laut Aktenvermerk der Marktgemeinde Altenfelden vom 1.4.1998 sei bei einer am selben Tag erfolgten Besichtigung festgestellt worden, dass die Abdeckung der Güllegrube mit Holzbrettern und einer darüber liegenden geruchsdichten Plastikfolie noch nicht ausgeführt sei. Ähnliches ist in den Aktenvermerken vom 17.6.1998 und vom 14.4.1999 festgehalten.

Im Schreiben der Marktgemeinde Altenfelden vom 15.4.1999 wird dies der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit dem Bemerken mitgeteilt, dass die Lokalaugenscheine aufgrund von Nachbarbeschwerden erfolgt seien und der Bw vom Bürgermeister einige Male mündlich zur Herstellung des auftragsgemäßen Zustandes aufgefordert worden sei.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1999 wurde der Bw hinsichtlich der genannten Überprüfungstage zur Rechtfertigung aufgefordert.

Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27.5.1999 habe sich der Bw damit gerechtfertigt, dass keine Schweinegülle in die gegenständliche Grube eingeleitet werde und der Bw seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es aus dem Blickwinkel der Auflage gleichgültig sei, welche Art von Gülle in die Grube eingeleitet werde. Der Bw habe zugesagt binnen 14 Tagen die bescheidmäßig aufgetragene geruchsdichte Abdeckung anzubringen. Mit Schreiben vom 6.7.1999 teilte der Bw der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit, dass der Auflagenpunkt 5. des Bescheides erfüllt worden sei.

Laut Aktenvermerk der Marktgemeinde Altenfelden vom 6.10.1999 sei festgestellt worden, dass auf die Güllegrube Rundhölzer verlegt worden seien. Darauf seien Plastikfolien aufgelegt worden und diese seien mit "Schwartlingen" als Absicherung gegen Wind und Wetter beschwert worden. Aufgrund von Niederschlägen (Regen) würden sich die Plastikplanen jedoch derart anfüllen, dass sie zum Großteil durchgerissen seien. Beigelegte Fotos zeigen, dass diese Abdeckung weitgehend eingerissen ist.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.10.1999 wurde dem Bw das Ergebnis des Lokalaugenscheines von Organen der Marktgemeinde Altenfelden vom 6.10.1999 unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen vorgehalten. Wie bereits in der Aufforderung vom 10.5.1999 wird festgestellt, dass die Güllegrube nicht zur Gänze entleert gewesen sei.

Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.10.1999 habe der Bw sich damit gerechtfertigt, dass die gegenständliche Auflage von ihm ursprünglich vollständig erfüllt worden sei, aber aufgrund eines Sturmes und starken Niederschlägen die aufgebrachten Folien beschädigt und die angebrachte Abdeckung zerstört worden sei. Der Bw habe daher bei der Marktgemeinde Altenfelden beantragt, die Güllegrube in eine Jauchegrube umzuwidmen. Nach Meinung des Bw sei bei einer Jauchegrube eine geruchsdichte Abdeckung nicht erforderlich, da Jauche keine derart starke Geruchsentwicklung verursache wie Schweinegülle. Außerdem sei die Güllegrube derzeit nicht mit Gülle befüllt sondern es würden sich lediglich im geringen Umfang Sickerwässer der Miststätte sowie Regenwässer darin befinden, von denen aber keine Geruchsentwicklung ausgehe.

Mit Schreiben vom 20.10.1999 beantragte der Bw bei der Marktgemeinde Altenfelden ein Umwidmungsverfahren der genehmigten Güllegrube in eine Jauchegrube und Abwassergrube (Misthaufenwasser). Im Betrieb würden die Schweine auf Stroh gehalten und daher entstehe nur Jauche. Die Bezeichnung "Güllegrube" im Baugenehmigungsbescheid sei daher nicht richtig.

In einem Schreiben der Oö. Landesregierung vom 7.1.2000 wurde dem Marktgemeindeamt Altenfelden mitgeteilt, dass die gegenständliche Düngersammelgrube, die im Bauansuchen und im Bescheid als "Güllegrube" bezeichnet wird hinsichtlich ihres tatsächlichen Verwendungszweckes als "Jauchegrube" identifiziert werden könne. Für die hier bestehende baurechtliche Genehmigung sei es aber unmaßgeblich, ob die Grube als "Güllegrube" oder "Jauchegrube" aufscheint. Eine Änderung des Genehmigungsbescheides sei nicht erforderlich, sodass sich auch hinsichtlich der Auflagen keine Änderungen ergeben würden. Im Übrigen wird auf ein immissionstechnisches Gutachten vom 9.3.1995, Zl. U-LE-800792/7-1995/Rb/Ko, hingewiesen, auf dessen Grundlage absolut kein Anlass für die Durchführung eines "Umwidmungsverfahrens" zu sehen sei.

Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.3.2000 habe eine Besichtigung der Güllegrube am selben Tag ergeben, dass dieser bis ca 50 cm unter den Rand mit Abwasser gefüllt gewesen sei. Sie habe zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Abdeckung aufgewiesen. Trotz starken Windes habe der Abwassergeruch deutlich wahrgenommen werden können. Weiters sei festgestellt worden, dass in diese Güllegrube insbesondere Abwässer (Sickerwässer) der unmittelbar daneben befindlichen Miststätte eingeleitet würden und weiters auch Abwässer eines in ca 15 m Entfernung befindlichen Schweinestalles. Dem Bw sei angeraten worden ehestmöglich die bescheidmäßig vorgeschriebene geruchsdichte Abdeckung zu errichten.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.3.2000 wurden dem Bw die Wahrnehmungen des Lokalaugenscheins vom 9.3.2000 vorgeworfen.

Laut Aktenvermerk vom 20.3.2000 habe sich der Bw abermals damit gerechtfertigt, dass in der Güllegrube keine Schweinegülle gelagert werde, sondern lediglich Sickerwässer der dortigen Miststätte und verschiedene Oberflächenwässer. Auf den Hinweis hin dass auch bei dieser Verwendung der Grube die Abdeckung anzubringen sei, habe der Bw bekannt gegeben, dass er dann eben die Sickerwässer der Miststätte in die nahegelegene Wiese ableiten müsse. Davon sei dem Bw aus wasserrechtlichen Gründen abgeraten worden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich der Bw auf den Standpunkt, die gegenständliche Auflage sei verfehlt, da sie auf der Annahme der Sammlung von Schweinegülle (= Kot + Urin) beruhe. Tatsächlich gelange über eine Ableitung nur Abwasser vom Misthaufen, welcher seinerseits der Lagerung von Stroh, vermischt mit Schweinemist und Schweineurin diene. Die Stalljauche (= der übrige Schweineurin) werde in zwei andere Gruben abgeleitet.

Der Bw sei außerdem der Auffassung, dass er die Auflage ohnehin erfüllt habe, wenn auch wegen der mangelnden Witterungsbeständigkeit zunächst nicht in der nunmehr gewählten ("sinnvollen") Weise. Erst nach dem abweisenden Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16.11.2000 im Ersatzvornahmeverfahren habe er die Auflage "korrekt" erfüllt. Überdies habe er im Juni 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine "Stilllegungsmeldung" bis zur "Klärung" des (Ersatzvornahme-)Verfahrens abgegeben. Den genannten Bescheid der Oö. Landesregierung (samt zugrunde liegender Berufung) legte der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor.

Der Zeuge T (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) bestätigte zunächst die Beobachtungen des Aktenvermerks vom 9.3.2000 und gab an, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach von einem Baumeister Resch einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte (beinhaltend entsprechend dimensionierte Kanthölzer mit Steher in der Mitte und einer für den Überzug einer Plastikfolie entsprechenden Lattung darüber). Die Angebotssumme habe 50.000 S bis 60.000 S betragen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe auch bei anderen Firmen nachgefragt und die Auskunft erhalten, am sinnvollsten wäre eine Betonabdeckung, dafür sei jedoch der Unterbau der Grube nicht geeignet.

Der Bw fügte dem hinzu, das Angebot der Firma R sei daraufhin konzipiert gewesen, dass die Abdeckung im Winter die Schneelast tragen, sie begehbar sein und gegen die Sogwirkung bei starker Windbelastung verankert werden muss. Dies habe der Bw als Erweiterung seiner Verpflichtungen im Vergleich zur Bescheidvorschreibung angesehen. Daher habe er auch den Ersatzvornahmebescheid bekämpft.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Auflage lange Zeit vor dem 14.4.1999 rechtskräftig - und daher zu erfüllen - war, unabhängig davon, ob sie der Bw für zweckmäßig erachtet oder nicht. Schon unter diesem Blickwinkel sind die (im Ergebnis ohnehin unplausiblen) Erwägungen des Bw über die feineren Unterschiede zwischen den in der Grube gesammelten Ausscheidungen von Schweinen ohne Belang.

Klar auf der Hand liegt ferner, dass eine vernünftige Interpretation der Auflage von vornherein zu dem Ergebnis kommt, dass die Abdichtung so erfolgen muss, dass sie ihren Zweck nicht verfehlt. Dies setzt ein Mindestmaß an Dauerhaftigkeit voraus, welches die aktenkundigen Maßnahmen des Bw (sofern nicht bei den zahlreichen Lokalaugenscheinen eine Abdeckung überhaupt fehlte) offensichtlich bei weitem nicht erreicht hatten. Auch im Fall des Vorhandenseins einer Umzäunung versteht sich von selbst, dass die Holzunterlage des Plastikbezuges so gestaltet sein muss, dass eine durchgehende Abdeckung über längere Zeiträume gesichert ist.

Da der Bw selbst einräumt, erst nach dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16.11.2000 die Auflage bescheidkonform erfüllt zu haben, steht außer Zweifel, dass dies im Zeitraum vom 14.4.1999 bis 9.3.2000 nicht der Fall war. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist die Beharrlichkeit der Verweigerung des rechtskonformen Verhaltens des Bw nicht zu übersehen, obgleich es dem unabhängigen Verwaltungssenat andererseits verwehrt ist, den Tatzeitraum "formell" auf die gesamte Zeit zwischen dem 14.4.1999 und dem 9.3.2000 liegende Deliktsdauer auszudehnen und die vor dem 14.4.1999 liegenden Zeiträume zu berücksichtigen. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist vorrangig zu berücksichtigen, dass der Bw, wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegeben (und von den Annahmen des angefochtenen Straferkenntnisses abweichend) aufgrund des Verfalls der Schweinefleischpreise nicht einmal die Produktionskosten erwirtschaften kann und dass seine Familie (Frau und drei Kinder) "praktisch vom Karenzgeld der Ehefrau" leben muss. Da dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Aktenvermerk über einen Lokalaugenschein am 6.2.2001 übermittelt wurde, in welchem zusammenfassend festgestellt wird, "dass die geforderte Abdichtung vorhanden ist", fällt der spezialpräventive Aspekt nun nicht mehr ins Gewicht. Aus diesen Gründen erscheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Stunden herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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