Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210336/2/Lg/Bk

Linz, 03.02.2001

VwSen-210336/2/Lg/Bk Linz, am 3. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Ing. E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 20. Dezember 1999, Zl. BauR96-50-1997-DIR, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Tatzeit ist insofern zu verkürzen als als Beginn des Tatzeitraums der 15. März 1998 anzusetzen ist; hinsichtlich des vorangehenden Zeitraums ist das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z11, 57 Abs.2 Oö. BauO. 1994 idF LGBl.Nr. 93/1995.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 16.1.1997, Zl. Gem-811/242/1997, erteilten behördlichen Auftrag, den Bau auf dem Grundstück Nr. , EZ , KG S (S) bis zum 30.4.1997 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen (wobei die Herstellung des Hauskanalanschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage) bis zum 31.7.1998 nicht vollständig entsprochen habe. In der Begründung wird näher ausgeführt, dass der Bw nur einen Teil des Objekts an die Kanalisationsanlage angeschlossen habe. Dem in der Rechtfertigung vorgebrachten Einwand des Bw, die Herstellung des Kanalanschlusses hinsichtlich des nicht angeschlossenen Teils sei wegen der Notwendigkeit der Errichtung einer Pump- bzw Hebeanlage nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hält das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen die Rechtskraft des angesprochenen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stadl-Paura entgegen.

2. In der Berufung wird abermals auf die Herstellkosten eines Kanalanschlusses auch für das auf tieferem Niveau liegende Untergeschoß des gegenständlichen Objekts hingewiesen. Die Kosten von 150.000 S für nur 35 m2 Nutzfläche seien vom Bw nicht finanzierbar. Er habe daher dem Mieter gekündigt und sich damit abgefunden, dass die drei Räume nicht mehr zu Wohnzwecken genützt werden können. Der Bw wiederholt seinen Antrag auf Abänderung der Anschlussverpflichtung und begehrt die Einstellung des Strafverfahrens bzw das Absehen von einer Bestrafung.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 16.1.1997, Zl. Gem-811/242/1997, wurde dem Bw aufgetragen, seinen auf dem Grundstück Nr. EZ KG S (S) befindlichen Bau an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Bau und den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Die Herstellung des Hauskanalanschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage habe längstens bis zum 30.4.1997 zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 11.4.1997 wandte sich der Bw, anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid mit dem Argument, dieser sei iSd § 68 AVG tatsächlich undurchführbar, da beim Objekt S im Hinblick auf die Niveauunterschiede eine Hebeanlage mit unverhältnismäßig hohen Kosten (ca 150.000 S) errichtet werden müsste, was in keinem Verhältnis zum Ertrag des Objekts stehe.

Mit Schreiben des Marktgemeindeamts Stadl-Paura vom 5.8.1997 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 16.1.1997 ausgesprochene Kanalanschlussverpflichtung in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Bw nur einen Teil seiner Verpflichtung befolgt habe, wird um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

Nach einem Aktenvermerk vom 7.4.1998 wurde bei einem Ortsaugenschein festgestellt, dass die Liegenschaft S nicht an den Ortskanal angeschlossen worden sei.

Mit Strafverfügung vom 31. Juli 1998 wurde wegen desselben Tatvorwurfs über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

Auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin erklärte der Bw am 6.8.1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, er habe einen Antrag auf Abänderung der Anschlussverpflichtung gestellt, welcher jedoch "sinngemäß" abgewiesen worden sei, wogegen der Bw Berufung erhoben habe, welche bis dato nicht erledigt sei. Im Übrigen verweist der Bw abermals auf die Kosten eines Kanalanschlusses wie er im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Stadl-Paura vom 16.1.1997 vorgesehen ist.

In einem Schreiben vom 25.2.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weist der Bürgermeister der Marktgemeinde Stadl-Paura nochmals auf die Rechtskraft der bescheidmäßig angesprochenen Kanalanschlussverpflichtung hin.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Tatvorwurf (unvollständige, also nicht bescheidgemäße Erfüllung des baubehördlichen Auftrags - § 57 Z11 Oö. BauO. 1994) ist im Wesentlichen unbestritten. Der Umstand, dass die nicht an das Kanalnetz angeschlossenen Räumlichkeiten nicht mehr zu Wohnzwecken genützt werden, ist für die Frage der Erfüllung des baubehördlichen Auftrags ohne Bedeutung. Auch eine faktische (technische) Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrags ist nicht gegeben. Die Kosten der Auftragserfüllung stehen der Tatbestandsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht entgegen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist weder den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Strafbemessungsgründen noch der dort verhängten Strafe entgegenzutreten. Die im Hinblick auf § 31 Abs.3 VStG erfolgte Reduzierung des Tatzeitraumes stellt (in Abwägung zu den sonstigen Strafbemessungsgründen) keinen ausreichenden Grund für eine Herabsetzung der Strafe dar, ebenso wenig der Umstand, dass der Bw die Unvollständigkeit der Erfüllung des Auftrages nicht bestritten hat.

Dem Antrag des Bw auf Abänderung der baubehördlichen Anordnung ist die diesbezügliche Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats entgegenzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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