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VwSen-210337/2/Lg/Bk

Linz, 21.11.2001

VwSen-210337/2/Lg/Bk Linz, am 21. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. September 2000, Zl. BauR96-167-1997, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde gegenüber der Berufungswerberin (Bw) folgender Tatvorwurf erhoben: "Sie haben es als Bauherrin zu verantworten, dass das Wohnhaus mit Garage auf der Parz. Nr. , KG A, wofür mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 18.12.1987, Zl. 605/2-987/87, die Baubewilligung erteilt wurde, seit 1.12.1988 bis jetzt ohne Benützungsbewilligung bzw. ohne die Erbringung der erforderlichen Fertigstellungsanzeige benützt wird, obwohl nach §§ 42 i.V.m. 43 der Oö. BauO 1994 bei Neu-, Zu- und Umbau von Kleinhausbauten, Nebengebäuden und sonstigen Gebäuden, die keine Kleinhausbauten sind, die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherren der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist und die Benützung eines Gebäudes erst dann zulässig ist, wenn die Benützung durch die Baubehörde binnen einer Frist von acht Wochen nicht untersagt wird. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt: §§ 42, 43 und 57 Abs.1 Ziff.9 und Abs.2 der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl.Nr. 66/1994 i.d.F. LGBl.Nr. 70/1998."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bw gemäß § 57 Abs.1 und 2 Oö. BauO. 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden verhängt.

In der Begründung wird festgestellt, dass die Bw das gegenständliche Wohnhaus seit 1.12.1988 "bis zum jetzigen Zeitpunkt" benützt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ansfelden vom 18.12.1987, Zl. 605/2-987/87, sei der Bw die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parzelle Nr. , KG A, erteilt worden. Mit Schreiben vom 4.10.1990 sei um die Erteilung einer Benützungsbewilligung angesucht worden. Da die von der Baubehörde anberaumten Kollaudierungen am 29.10.1992, 3.12.1992, 27.10.1994, 31.10.1996 und 3.7.1997 mangels Zutrittsmöglichkeit zum gegenständlichen Wohnhaus nicht durchgeführt werden hätten können, sei auch die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht möglich gewesen. Im mit Schreiben vom 23.4.1998 eingebrachten Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 29.1.1998 habe die Bw vorgebracht, dass es ihr aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich gewesen sei, das Haus plangemäß fertigzustellen. Sie hätte dies der Stadtgemeinde A mitgeteilt und es sei ihr eine weitere Kollaudierung für den Oktober 1998 zugesichert worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich jedoch herausgestellt, dass ein diesbezügliches Vorbringen bei der Stadtgemeinde Ansfelden nicht eingegangen war. Weitere Rechtfertigungen habe die Bw trotz Aufforderung nicht vorgebracht.

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Vorwurf, dass "wir" bis dato ohne Benützungsbewilligung im gegenständlichen Wohnhaus wohnen, sei unrichtig, weil mit "Bescheid" des Stadtamtes Ansfelden vom 20.5.1999 am 27.4.1999 bei einer Überprüfung des Wohnhauses die Benützung des Objektes bewilligt worden sei. Ausgenommen davon sei nur die gewerbliche Nutzung der Garage entlang der Grundgrenze; diese Auflage sei mittlerweile erfüllt. Überdies sei "uns" am 8.8.2000 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein schriftlicher Bescheid zugestellt worden, "wo unsere Berufungen voll anerkannt wurden".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 57 Abs.1 Z9 Oö. BauO. 1994 idF BGBl.Nr. 70/1998 ist strafbar, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs.1 oder 2 benützt oder benützen lässt.

Unstrittig ist, dass die Bw das gegenständliche Objekt während des vorgeworfenen Zeitraums benutzte und dass eine Baufertigstellungsanzeige nicht erfolgte. Fraglich ist jedoch, ob iSd zitierten Bestimmungen eine Baufertigstellungsanzeige erforderlich war.

Die Erforderlichkeit von Baufertigstellungsanzeigen bzw das Benützungsrecht und die Untersagung der Benützung baulicher Anlagen ist in den §§ 42 bis 44 der Oö. BauO. idF BGBl.Nr. 70/1998 geregelt. Diese Bestimmungen gelten gemäß Art. II Abs.3 der Novelle 1998, LGBl.Nr. 70 auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle baubehördlich bewilligt wurden, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist.

Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, ist im gegenständlichen Fall sowohl eine Baubewilligung erteilt worden als auch ein Benützungsbewilligungsantrag vor dem Inkrafttreten der Novelle 1998 bei der Baubehörde eingelangt. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der §§ 42 bis 44 Oö. BauO. idF BGBl.Nr. 70/1998 nicht anzuwenden sind. Aus diesem Grund kann der Tatbestand des § 57 Abs.1 Z9 Oö. BauO. 1994 idF BGBl.Nr. 70/1998 im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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