Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210344/7/Lg/Ni

Linz, 15.02.2002

VwSen-210344/7/Lg/Ni Linz, am 15. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 7. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau vom 6. März 2001, Zl. BauR96, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,69 Euro (entspricht 4.000 S) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2,19 VStG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 57 Abs.1 Z2, Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl Nr. 70/1998.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr zu verantworten habe, dass ohne rechtskräftige Baubewilligung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt bzw mit der Ausführung begonnen worden sei, weil er Mitte November 2000, in der Zeit zwischen 13. und 16. November 2000 auf dem Grundstück Marktgemeinde O, im südöstlichen Teil des Grundstückes eine dreiseitige Stahlbetonmauer von 25 cm Stärke mit einer Länge von 35,5 m und durchgehende niveaugleicher Grundfeste in einer Höhe von 1,3 (Länge 7,5 m), 1,5 (Länge 7,45 m) bzw 2,6 m (Länge 20,55 m) errichtet habe. Die niedrigen Höhenlagen der Mauer befänden sich an der Ostseite. Der Grundriss der Mauer entspreche einer U-Form mit schräger Basis, wobei der spitze Winkel der Basis in einen rechten Winkel abgewandelt worden sei. Der Grundriss und die Örtlichkeit seien im Wesentlichen baugleich mit dem mit Bauansuchen vom 29.5.1999 bei der Marktgemeinde beantragten Bauvorhaben - Neubau einer landwirtschaftlichen Geräteeinstellhalle. Abweichungen würden sich insofern ergeben, als der Grundriss im Bauplan in einer etwas gestreckteren Form und statt des spitzen Winkels an der abgeschrägten Seite mit einem rechten Winkel, zur Ausführung gelangt sei. Aufgrund des Grundrisses, des durchgehend gleichen Niveaus des Fundaments, der Örtlichkeit sowie der eigenen Angabe des Bw bei der örtlichen Überprüfung am 15.11.2000 sei jedoch eindeutig, dass es sich von der Planungsabsicht her um das beantragte Bauvorhaben in leicht abgeänderter Form handelt. Der Bau entspreche in der zur Last gelegten Ausführung der Herstellung eines Gebäudes bis etwa zur halben Geschossebene, das den technischen Daten nach dem beantragten Bauvorhaben, mit Ausnahme kleiner Abänderungen, gleichkomme. Eine rechtskräftige Baubewilligung liege nicht vor. Daher habe der Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. zu bestrafen gewesen.

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf ein Ansuchen um Baubewilligung vom 29.5.1999, auf ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 30.11.2000, auf ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 8.1.2000 sowie auf Stellungnahmen des Bw.

Beweiswürdigend gelangt das angefochtene Straferkenntnis zu dem Ergebnis, dass der Grundriss der Mauer annähernd der planlichen Darstellung des Einreichplanes entspricht. Der Bw habe auch zugegeben, "sicherheitshalber" bei der Ausführung der Mauer die bautechnischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Niveaus der Grundfeste, gleich so gewählt zu haben, dass im Falle der positiven Erledigung des Bauansuchens ein "Vervollständigen" der Bauteile zu einer Einstellhalle möglich wird. Damit werde der behördlichen Entscheidung über den Baubewilligungsantrag vorgegriffen, dessen Erteilung jedoch fragwürdig sei (keine Zustimmung der Grundnachbarn, negatives Agrargutachten, Lage im Grünland). Den eigenen Ausführungen des Bw sei zu entnehmen, dass er mit der Herstellung einer Abstellmöglichkeit für die landwirtschaftlichen Geräte nicht mehr länger zuwarten wolle. Die Herstellung der Mauer unterliege den Bestimmungen der Oö. BauO (§ 24 Abs.1 Z1), da die Mauer im Wesentlichen der Planungsabsicht des beantragten Vorhabens entspreche. Es handle sich nicht um ein anzeigepflichtiges Bauwerk gemäß § 25 Abs.1 Z14 Oö. BauO, da weder ein Projektzusammenhang mit einem anderen Bauwerk vorliege noch der Großteil der Mauer in eingeschüttetem Zustand (Abstellplatz) den Zweck einer Stützmauer oder einer freistehenden Mauer erfülle (das Fundament der Mauer verlaufe auf der gesamten Länge auf einem ebenen Niveau, auch an jenen hangaufwärtigen Stellen, an denen man aufgrund der Hängigkeit des Geländes in technisch üblicher Weise bereits einen Höhensprung einbaue). Auch die geäußerte Absicht, die Mauer zwischenzeitlich bis zur Höhe von 1,5 m einzuschütten, ändere nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Hinsichtlich des Verschuldens geht das angefochtene Straferkenntnis von grober Fahrlässigkeit aus. Ein Gebäude wie das geplante sei derzeit nicht genehmigungsfähig, da es im Gründland liege und das diesbezügliche agrarfachliche Gutachten negativ ausgefallen sei. Aufgrund der sonstigen amtlichen Schriftstücke und der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten sei das Vorliegen einer andauernden landwirtschaftlichen Tätigkeit hinsichtlich der Bewirtschaftung von über 3 ha Grundfläche (Landwirtschaft und Wald) und des damit verbundenen Raumerfordernisses strittig.

Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem Strafrahmen von 20.000 S bis 500.000 S aus. Ferner werden folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde gelegt: Umsatz 1998: 2.143.512,83 S, davon steuerpflichtig: 1.225.277,03 S, Einkommen: 42.204 S laut Einkommenssteuerbescheid vom 11.2.2000. Gattin teilzeitbeschäftigt im eigenen Betrieb, Sorgepflicht für zwei Kinder. Als mildernd sei kein Umstand zu werten, als erschwerend die grob fahrlässige Handlungsweise.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, es handle sich nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, sondern um eine Stützmauer, welche nach Fertigstellung der Arbeiten maximal 150 cm hoch sei. Daher sei auch keine Bauanzeige erforderlich. Wenn diese Stützmauer nach erteilter Baugenehmigung als Maschineneinstellhalle verwendet wird, so sei dies nicht verboten. Zur Zeit diene die Stützmauer als Abstellplatz für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte.

Der Bw habe sein Bauansuchen am 29.5.1999 gestellt und es sei nach sechs Monaten immer noch keine Entscheidung erfolgt. Der Bw habe im November 2000 einen Abstellplatz errichtet, weil nicht auszuschließen sei, dass der Bürgermeister erst in fünf Jahren einen Bescheid erlassen könnte. Der Abstellplatz sei bewilligungs- und anzeigefrei. Vor Beginn der Arbeiten habe der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft die Information eingeholt, dass die Stützmauer bis zu 1,50 m Höhe bewilligungs- und anzeigefrei sei.

Außerdem rügt die Berufung, dass im angefochtenen Straferkenntnis ein weiteres landwirtschaftliches Gutachten vom 13.8.1999 nicht berücksichtigt worden sei.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt ein Ansuchen um Baubewilligung vom 29.5.1999 samt Baubeschreibung und Plänen bei.

Ferner liegt dem Akt die Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 16.11.2000 hinsichtlich des vorzeitigen Baubeginns (samt Fotomaterial) bei.

Ferner liegt dem Akt die Niederschrift über einen mündlichen Baueinstellungsbescheid vom 17.11.2000 bei.

Ferner liegt dem Akt die Niederschrift eines Lokalaugenscheins vom 14.12.2000 samt Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen bei. In diesem ist ausgeführt, dass eine Betonmauer auf einem Streifenfundament in einer Stärke von 25 cm schalrein (Sichtbeton) aufgeführt wurde. Die Höhe der Betonmauer betrage im östlichen Bereich 2,60 m, im südwestlichen Bereich 1,50 m und im nordwestlichen Bereich 1,30 m, jeweils gemessen ab der Streifenfundamentober-kante. Im seitlichen Bauaushub seien bergseitig Drainagen verlegt. Ferner seien außenseitig Kunststoffmatten und Welleternitplatten angebracht, welche offensichtlich als zur Feuchtigkeitsisolierung dienen sollen.

Aufgrund der Größenordnung und Ausführung der Betonmauer sei grundsätzlich eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes möglich. Zur Herstellung dieser Betonmauer seien einschlägige fachtechnische Kenntnisse hinsichtlich der Standsicherheit und Ausführung erforderlich. Nach Auffassung des Sachverständigen sei für die gegenständliche bauliche Anlage bereits im derzeitigen Zustand eine Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO gegeben. Ein Projektzusammenhang mit einem eventuellen anderen anzeigepflichtigen Bauvorhaben sei nicht erkennbar.

Mit Schreiben vom 21.11.2000 erhob der Bw Einspruch gegen die mündliche Baueinstellung. Darin wird ausgeführt, dass der vom Bürgermeister mündlich verhängte Baustopp nach ca 10 Minuten wieder aufgehoben worden sei, da der Bürgermeister der Argumentation des Bw gefolgt sei, dass er für die Errichtung einer Mauer in der geplanten Höhe (max. 150 cm) nicht anzeigepflichtig sei. Am 16.11.2000 habe der Bürgermeister neuerlich einen Baustopp verhängt, weil die Stützmauer aus Beton 240 cm Höhe aufweisen würde. Der Bw habe aber dem Bürgermeister erklärt, dass er ca 1 m Erdreich an das Mauerwerk anschütten werde, sodass die Mauer an der höchsten Stelle maximal 150 cm Höhenunterschied zur Erdoberfläche betragen werde.

Am 4.1.2001 erklärte der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft, dass die vorgeworfenen technischen Daten richtig seien. Bei der ersten Baueinstellung seien lediglich Baggerarbeiten im Gange gewesen. Bei der zweiten Baueinstellung sei die Mauer in der ihm zur Last gelegten Weise bereits fertig gestellt gewesen. Der Bw sei bei der Mauererrichtung von folgender Überlegung ausgegangen: Da das Gebäude bisher nicht genehmigt worden sei, werde er an gleicher Stelle zumindest einen bewilligungs- und anzeigefreien Abstellplatz (Holzlager, landwirtschaftliche Geräte mit Plane abgedeckt, Traktor, Anhänger, Kreissäge, Erdlade, Motormäher, Mähwerk) errichten. In diesem Falle diene die Mauer als Stützmauer. Vorsorglich - für den Fall, dass das Gebäude genehmigt wird - sei die Mauer in der Form errichtet worden, dass sie gegebenenfalls für das geplante Bauwerk verwendet werden kann. Im fertigen Zustand würde die Mauer eine Höhe von bis zu 1,5 m haben.

Für den Fall, dass die Gerätehalle bewilligt wird, werde die Garage nicht zum Einstellen der vier Busse des Bw verwendet werden.

Weiters liegt dem Akt bei ein agrarfachliches Gutachten der Agrar- und Forstrechts-abteilung des Landes Oö. vom 8.1.2001 bei. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass von einem Besitz von ca 2 ha Wald und einer Grünfläche im Ausmaß von ca 1 ha auszugehen sei. Zwar sei ein agrarfachliches Gutachten vom 13.8.1999, welches auf den Angaben des Bw beruhte, aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zum Ergebnis eines konzeptmäßig vorhandenen, aber dem Umfang nach sehr kleinen landwirtschaftlichen Betriebes gelangt. Aufgrund der Tatsache, dass entscheidende Sachverhalte (Flächenausmaß, Bewirtschaftungs-intensität sowie angeführte Maschinen und Geräte) einer genaueren Überprüfung nicht standhielten bzw vom Bw unrichtig angegeben wurden, könne nicht von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und damit auch nicht von einer Notwendigkeit der Errichtung eines Gebäudes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 30.11.2000 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit, dass seit 1983 seitens der Sozialversicherungsanstalt laufend versucht worden sei, dem Bw die Versicherungspflicht begründende Umstände nachzuweisen, deren Vorliegen vom Bw jedoch stets vehement verneint worden seien. Nach den letzten Erhebungen der Versicherungsanstalt im Sommer 1999 lag keine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit auf Rechnung und Gefahr des Bw bzw seiner Gattin vor.

Laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft vom 20.2.2001 argumentierte der Bw dahingehend, dass aus der Tatsache, dass er keine Unfallversicherung zahle, nicht abgeleitet werden könne, dass er keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe. Er wolle nur für den Zeitraum die Unfallversicherung zahlen, in dem er auch tatsächlich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten durchführe. Der Bw sei entgegen den vorgenannten Gutachten der Meinung, dass er einen Anspruch auf Errichtung eines landwirtschaftlichen Zweckgebäudes in diesem Ausmaß habe, weil er ein zusätzliches Standbein in der Landwirtschaft absichern und teilweise Geräte zukaufen wolle (z.B. ein Güllefass udgl.). Dies sei insofern interessant, als Geräte günstig zu bekommen seien, da viele Landwirte ihren Betrieb auflassen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, er habe, nachdem "sich die Baubewilligung verzögerte", auf sein Befragen hin vor Baubeginn von der Bezirkshauptmannschaft (Hr. L) die abstrakte Auskunft erhalten, dass eine Stützmauer in Höhe von 1,50 m bewilligungs- und anzeigefrei sei. Er habe sich daraufhin zur Errichtung einer Stützmauer entschlossen, weil er einen ebenen Abstellplatz für seine landwirtschaftlichen Geräte (einen Traktor, eine Erdmulde im Ausmaß von ca. 2 x 1 m, einen Anhänger mit Deichsel 4 m lang und 2,20 m breit, ein Mähwerk für den Traktor, einen Motormäher, Kleingeräte) benötige. Darin liege der selbständige Sinn des derzeitigen Gebäudezustandes. Die Geländesituation habe die Errichtung der Stützmauer notwendig gemacht, und zwar an den höchsten Stellen in Höhe von 2,60 m. Diese Höhe würde sich durch Anschüttungen im Außenbereich auf 1,30 m reduzieren.

Er sei hauptberuflich Busunternehmer (Jahresumsatz 1,5 Mio S) und betreibe nebenbei eine Landwirtschaft (Jahresumsatz 15.000 S). In der Landwirtschaft sei er lediglich für einen Zeitraum von 2 Monaten pro Jahr voll unfallversichert. Trotz der Dimensionierung des projektierten Gebäudes (Grundfläche ca. 100 m2, Höhe der Toröffnung 4 m, Breite der Toröffnung 8 m) sei es nicht so, dass er das Gebäude zur Buseinstellung benutzen wolle. Für seine Busse verfüge er über eine eigene Garage. Er plane, sich in der Landwirtschaft und nicht im Busunternehmen zu vergrößern. Die Errichtung des Gebäudes würde normalerweise ca. 1 Mio S kosten, durch Eigenleistungen rechne er jedoch damit, die Kosten auf zwischen 200.000 S und 300.000 S reduzieren zu können.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Strittig ist lediglich die Frage, ob die vorgeworfenen Baumaßnahmen als Baubeginn im Sinne des § 57 Abs. 1 Z2 Oö. BauO ("wer... ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben... auszuführen beginnt...") zu qualifizieren sind. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die ausgeführten Baumaßnahmen objektiv (im Sinne von Eignung) Teil des eingereichten Projekts sind und vom Bw auch als solcher begriffen werden, mag auch die (eingestandene) Baufortsetzungsabsicht an die Erlangung einer Baubewilligung geknüpft sein. Daran ändert auch die Behauptung der selbständigen Zweckmäßigkeit der bereits gesetzten Baumaßnahmen nichts, welche der Bw ohnehin nicht plausibel zu machen vermochte, weil der mit den Baumaßnahmen verbundene wirtschaftliche Aufwand allein für den Zweck, eine ebene Abstellfläche für die genannten landwirtschaftlichen Geräte (welche sich natürlich auch nach Errichtung des Abstellplatzes weiterhin im Freien befinden) zu gewinnen, (in Anbetracht auch des gegebenen Umfangs des landwirtschaftlichen Betriebs) in krassem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen steht. Die Bauweise (vgl. den erwähnten Sachverständigenbefund aufgrund des Lokalaugenscheins vom 14.12.2000) und die Dimensionierung der Mauern gehen über einen bloßen "Verrieselungsschutz" zur Sicherung einer ebenen Fläche hinaus (so überschreitet z.B. die Mauerhöhe nach den eigenen Angaben des Bw das Außenniveau - nach Anschüttung - noch um 1,30 m). Die - auch aus den dem Akt beiliegenden Fotos ersichtliche - Überdimensionierung der Baumaßnahmen im Vergleich zum angeblichen Zweck der Schaffung einer ebenen Fläche machen die Behauptungen des Bw unglaubwürdig. Ob der Bw beabsichtigte, durch Schaffung vollendeter Tatsachen das Genehmigungsverfahren "zu beschleunigen", kann dahingestellt bleiben.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung einer abstrakten Rechtsauskunft bei der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich § 25 Abs.1 Z14 Oö. BauO (betreffend Stützmauern) keinen gegenstandsrelevanten Rechtsirrtum zu begründen vermag.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen und den aktenkundigen finanziellen Verhältnissen des Bw auszugehen. Im Hinblick auf den (nach dem Umfang der Baumaßnahmen zu bemessenden) Unrechts- und den (zumindest als Fahrlässigkeit zu qualifizierenden) Schuldgehalt der Tat erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe durch das angefochtene Straferkenntnis nicht als überhöht. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 16.09.2003, Zl.: 2002/05/0462-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum