Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210348/2/Lg/Ni

Linz, 27.05.2002

VwSen-210348/2/Lg/Ni Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 2001, Zl. 0-2-5/1, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit von 10.7.2000 bis 19.9.2000 auf dem Grundstück W, von einem mit näher bezeichneten Bescheid genehmigten Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen ist, in dem die Gesamthöhe des Hauses durch eine Übermauerung der Dachstuhlkonstruktion um ca. 60 cm erhöht wurde und somit ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 genehmigungspflichtiger Bau errichtet.
  2. Auf das Schreiben des Berufungswerbers vom 20.10.2000 bezugnehmend, wonach die Erhöhung des Dachstuhles aus technischen Gründen erfolgt sei, um einen besseren Wärmeschutz zu erzielen und die entsprechenden Austauschpläne bereits eingereicht worden seien und wegen der Geringfügigkeit der Änderung eine neuerliche Bauverhandlung nicht erforderlich gewesen sei führt das angefochtene Straferkenntnis begründend aus, dass der Entfall einer neuerlichen Bauverhandlung gemäß § 34 Oö. BauO 1994 an der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Planabweichung nichts ändere. Weiters wird in der Begründung unter anderem darauf hingewiesen, dass nach dem für das gegenständliche Delikt geltenden Strafrahmen gemäß § 57 Abs.2 iVm § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 (S 20.000 bis S 500.000), die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden sei. Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens komme eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

  3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der Berufung vom 26.4.2001. Es wird darin die "Aufhebung bzw. Abänderung der gegen mich verhängten Strafe" begehrt. Es wird ersucht, den "Antrag positiv zu beurteilen" und "von der Strafe in Höhe von 22.000 S Abstand zu nehmen".
  4. Begründet wird dieses Begehren inhaltsgleich wie im oben erwähnten Schreiben des Berufungswerbers vom 20.10.2000. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes wird nicht bestritten. Die Berufung ist daher als Strafberufung zu werten.

  5. Mit Bescheid vom 17. Mai 2001, Zl. 0-2-5/1 erließ die Erstbehörde eine Berufungsvorentscheidung (§ 64a Abs.1 AVG iVm § 24 VStG), mit welcher die Geldstrafe auf 15.000 S (1.090,09 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) herabgesetzt wurde. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, die Geringfügigkeit der konsenslosen Abweichung sowie der Umstand, dass mittlerweile eine Baubewilligung für die Abweichung erteilt wurde, gewertet. Straferschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass sich die Notwendigkeit der höheren Ausführung des genehmigten Einfamilienhauses erst während der Bauausführung herausgestellt hat und der Berufungswerber bemüht war, eine sofortige Sanierung des konsenslosen Zustandes herbeizuführen, erachtete die Behörde die Anwendung des § 20 VStG für vertretbar, wobei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungsgründe und unter Zugrundelegung des durch Anwendung des § 20 VStG gewonnenen Strafrahmens die erwähnte Reduzierung der Strafe für angemessen erachtet wurde. Hinsichtlich der gesetzlichen Strafzumessungsgründe ging die Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis von der Geringfügigkeit der konsenslosen Abweichung sowie der nachträglichen Erzielung einer Baubewilligung aus.
  6. Ferner ging die Behörde in beiden Straferkenntnissen von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 30.000 S aus.

    Gegen die Berufungsvorentscheidung wandte sich der Berufungswerber mit neuerlichem, als "Berufung" bezeichneten Schreiben vom 31.5.2001. Darin wird abermals auf die Schreiben des Berufungswerbers vom 21.10.2000 und vom 26.4.2001 unter Wiederholung der bereits erwähnten Argumente Bezug genommen. Die Bewilligung der gegenständlichen Abweichung sei bereits am 15.11.2000 erfolgt. Ein Verstoß gegen die Bauordnung liege nicht vor. Ein Einschreiten sei nur deshalb erfolgt, weil ein Anrainer Beschwerde geführt habe. Es wird um "Aufhebung der Geldstrafe in der Höhe von ATS 16.500,00" ersucht.

    Die erste Instanz wertete das Schreiben des Berufungswerbers vom 31.5.2001 als Vorlageantrag (§ 64a Abs.2 VStG), welcher zum außer Kraft treten der Berufungsvorentscheidung führt (§ 64a Abs.3 VStG) und legte mit Vorlageschreiben vom 12.6.2001 dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung vor.

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Außer Streit steht, dass der Berufungswerber das ihm vorgeworfene Delikt, welches mit einer Mindestgeldstrafe von 1.450 Euro (früher: 20.000 S) sanktioniert ist, zu verantworten hat. Wenn die Erstinstanz im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) anwandte, so sieht der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlass, dem entgegenzutreten. Eben so wenig ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien (Unrechtsgehalt der Tat in Form der konkreten Abweichung und Schuldgehalt der Tat in Form von Fahrlässigkeit - der Berufungswerber betreibt ein Dachdeckereiunternehmen) sowie im Hinblick auf die Unbescholtenheit, den Zeitdruck, die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers die in der Berufungsvorentscheidung ins Auge gefasste Höhe der Geldstrafe von 1.090,09 Euro zu beanstanden. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat erscheint es aber vertretbar, unter den gegebenen Verhältnissen die Geldstrafe auf 1.000 Euro abzurunden und die Ersatzfreiheitsstrafe proportional dazu auf 9 Stunden herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafen auf der Grundlage des § 20 VStG erschiene unangemessen. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, nicht in Betracht. Dies hat die Erstinstanz in der Berufungsvorentscheidung im Hinblick auf das Verschulden zu Recht ausdrücklich festgehalten. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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