Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210349/2/Lg/Ni

Linz, 06.06.2002

VwSen-210349/2/Lg/Ni Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 2001, Zl. 0-2-5/1, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die (Straf)-Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 363,36 € zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 25.000 S (1.816,82 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr zu vertreten habe, dass im Standort Linz in der Zeit zwischen 1.6.2000 und 1.8.2000 ein gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein sonstiger Bau, welcher aufgrund seiner Größe geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, in Form eines Flugdaches ausgeführt worden sei, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre. Das gegenständliche Flugdach mit den maximalen äußeren Abmessungen von ca. 6,0 m Länge und ca. 6,0 m Breite sei in einem Abstand von ca. 5,0 m zur südöstlichen Grundgrenze und 2,0 m zur südwestlichen Bauplatzgrenze realisiert. Die Traufenhöhe betrage ca. 4,0 m, die Firsthöhe ca. 5,0 m. Die Konstruktion sei durch Verwendung von Regalen an zwei Seiten erfolgt, welche mittels einer Dachkonstruktion aus Holzpfetten und Wellblech eingedeckt worden seien. Unter dem Flugdach sei eine Hebebühne situiert, welche zur Reparatur von Kfz des vor Ort situierten Gebrauchtwagenmarktes diene. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idgF begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Zur Begründung der Strafhöhe referiert das angefochtene Straferkenntnis die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der Tat sei zu berücksichtigen, dass durch die Handlungsweise des Beschuldigten die vom Gesetzgeber beabsichtigte Überprüfung einer baulichen Anlage vor deren Errichtung auf deren Übereinstimmung mit baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen vereitelt wurde. Der Berufungswerber habe die Tat bewusst fahrlässig begangen. Als strafmildernd sei im gegenständlichen Fall die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden. Straferschwerend sei die der geltenden Flächenwidmung widersprechende Errichtung des Flugdaches. Bei der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse geht das angefochtene Straferkenntnis von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S aus.

2. In der Berufung wird eingewendet, der Berufungswerber habe nicht gewusst, dass er für die Errichtung des gegenständlichen Objekts eine Bewilligung brauche. Er habe es auch sofort entfernt, als er behördlicherseits diesbezüglich aufgeklärt wurde. Er sei derzeit arbeitslos und für zwei Kinder sorgepflichtig. Die über ihn verhängte Strafe finde er viel zu hoch. Er bitte, das Straferkenntnis aufzuheben bzw. eventuell nur geringfügig zu strafen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Tatbegehung in objektiver Hinsicht wird in der Berufung nicht bestritten. Der Rechtsirrtum des Berufungswerbers wirkt nicht entschuldigend, da einen Bauherrn nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Pflicht trifft, sich vor der Bautätigkeit auf geeignete Weise über die Rechtslage zu informieren. Dagegen verfängt auch der Einwand des Berufungswerbers nicht, er habe bei einem ähnlichen Objekt, bei dem er eine Zeltplane verwendet habe, die Erfahrung gemacht, dass keine Bewilligung erforderlich sei. Vielmehr muss dem Berufungswerber aus zahlreichen baurechtlichen Verfahren, die den gegenständlichen Betrieb betrafen, das mit baulichen Aktivitäten ohne Behördenkontaktierung verbundene Risiko bewusst gewesen sein. Das angefochtene Straferkenntnis geht daher zu Recht von bewusster Fahrlässigkeit aus. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Art und Lage (Flächenwidmung) des Objekts sowie durch die Vereitelung eines geordneten baurechtlichen Verfahrens bestimmt. Mildernd wirkt die Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Straferschwerend sind, wenn man die Flächenwidmung in Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt berücksichtigt, keine Umstände. Entsprechend der Berufung ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber arbeitslos ist, also über kein Einkommen verfügt und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Nicht außer Betracht bleiben kann ferner der Umstand, dass der Betrieb eines Gebrauchwagenhandelsunternehmens auf dem als Grünland - Grünzug gewidmeten Gebiet (auf dieser Fläche ist die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedigungen, Stützmauern, Emissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom- Gas- und Wasserversorgung unzulässig), wie allein er Geschäftsanfall des Unabhängigen Verwaltungssenats zeigt, laufend zu Problemen bzw. Beanstandungen führt. Wenngleich "formal" die Gattin des Berufungswerbers, L, in den sonstigen Fällen als Beschuldigte fungierte (und fungiert - vergleiche die anhängigen Verfahren VwSen-210.367, 210.368) so fällt doch der Präventiv-Gesichtspunkt gegenständlich ins Gewicht, sei es, um den Berufungswerber, sei es, um seine Gattin (oder eventuelle sonstige in Zukunft als verantwortlich Auftretende) von künftigen Straftaten abzuhalten. Da bei Zusammenschau dieser Aspekte die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe keineswegs überhöht erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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