Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210353/5/Lg/Ni

Linz, 10.06.2002

VwSen-210353/5/Lg/Ni Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S vertreten durch den Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 2001, Zl. 0-2-5/1-003, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,68 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er als Bauherr in der Zeit von 1.10.2000 bis 29.11.2000 auf dem Grundstück, KG W im Vorgarten ein Flugdach mit den Abmessungen von ca. 4 m x 3 m (Holzkonstruktion mit Holzlatten und Kunststoffteilen, an der Hausfassade und Blumentrögen montiert), ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet habe. Das Flugdach sei aufgrund der Lage, Art und Umgebung geeignet, das Ortsbild zu stören, und somit gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig. Der Berufungswerber habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 leg. cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2. In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Bericht einer bautechnischen Amtssachverständigen vom 30.11.2001.

    Bei der Bemessung der Strafhöhe stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die gesetzlichen Strafzumessungsgründe sowie auf ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend sei kein Umstand.

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, das gegenständliche Objekt unterliege nicht der Bewilligungspflicht, da weder ein "Bau" iSd Oö. BauO 1994 (die gegenständliche Holzkonstruktion weise weder ein Fundament noch eine Mauerverbindung auf, sie stehe vielmehr in Blumentrögen; es handle sich um einen gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO aus der Bewilligungspflicht ausgenommenen beweglichen Stand, welcher nur befristetet zur Verabreichung von Getränken diene und jederzeit entfernt werden könne) vorliege noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes gegeben sei. Das Ortsbild sei durch ein neunstöckiges Wohnhaus, Gleisanlagen und Plakattafeln geprägt, sodass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch einen Punschstand unverständlich erscheine. Die gegenständliche Holzkonstruktion diene als Schutz älterer Gäste vor Schmutz und Abgasen des Straßenverkehrs. Im Übrigen liege bei Annahme der Tatbildmäßigkeit kein Verschulden des Berufungswerbers vor, da die Bewilligungspflicht für einen maßgerechten und gesetzestreuen Menschen nicht erkennbar sei.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5. Laut Bericht der amtstechnischen Sachverständigen des Magistrates Linz (Ing. L) vom 30.11.2000 sei am 29.11.2000 festgestellt worden, dass der Berufungswerber in Eigenregie das gegenständliche Objekt (Flugdach ca. 4/3 m, Holzkonstruktion mit Holzlatten und Kunststoffteilen, an der Hausfassade und in Blumentrögen montiert) errichtet habe. Das Objekt sei ein Bau über der Erde, der geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung sei nicht möglich, weil der Bau gänzlich im Vorgarten (außerhalb der Baufluchtlinie) situiert sei und aufgrund des äußeren Aussehens störend wirke. Die Bauarbeiten seien innerhalb des letzten Monats durchgeführt worden, was dadurch bewiesen sei, dass bei vorangegangenen Dienstfahrten das Objekt noch nicht existent gewesen sei.

    Dem Bericht liegen ein Lageplan und Fotos bei.

    Ferner liegt dem Akt eine Kopie des bescheidmäßigen erteilten Beseitigungsauftrages vom 16.5.2001, Zl. 501/W004 bei. Dieser Bescheid stützt sich auf ein (dem Akt ebenfalls beigelegtes) ortsbildtechnisches Amtssachverständigengutachten vom 12.2.2001. Dieses lautetet:

    "Befund:

    Vor dem bestehenden Gebäude B / U wurde straßenseitig eine Einhausung des Schanigartens konsenslos errichtet.

    Bei der konsenslos errichteten Konstruktion handelt es sich um einen fertigen Bausatz, bestehend aus einer Metallkonstruktion mit einer darübergezogenen Kunststoffplane. Die Fläche der Einhausung beträgt ca. 4 x 4 m, die Höhe ca. 3 m. Die Konstruktion ist Richtung Osten offen und weist ein aus Holzbrettern angefertigtes Portal mit einer Werbetafel von ca. 2 x 1 m auf. Die Gesamthöhe der Portalkonstruktion beträgt ca. 3 m.

    Als Grundlage für die ortsbildmäßige Begutachtung wird der Straßenzug U zwischen den Kreuzungspunkten mit der P und der N herangezogen. Der Bereich wurde wie beschrieben begrenzt, da innerhalb der Eingrenzung eine Sichtbarkeit der ggst. Konstruktion gegeben ist und diese einen Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild ausübt.

    Das Ortsbild des ca. 250 m langen, in Nordost-Südwest-Richtung verlaufenden Straßenabschnittes wird charakterisiert durch die sich am nordwestlichen Fahrbahnrand befindlichen Gleisanlagen der ÖBB sowie einer teilweisen geschlossenen Häuserzeile am südöstlichen Fahrbahnrand.

    Die Gleisanlagen sind durch Einfriedungen, welche teilweise als Plakattafeln ausgebildet sind, vom öffentlichen Gut getrennt. Durch die Plakattafeln ist bereits eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben.

    Am nordwestlichen Ende des Straßenabschnittes ist die Einfriedung als Drahtzaun ausgebildet, wodurch die dahinter liegende Begrünung sichtbar wird.

    Die Bebauung am südöstlichen Fahrbahnrand wird bestimmt durch ein sich im Eckbereich U - N befindliches 9-geschoßiges Wohnhaus und einer sich bis zum Kreuzungspunkt mit der B fortsetzenden 4-geschoßigen geschlossenen Verbauung.

    Vom Kreuzungspunkt U / B bis zum Objekt U 17 bzw. 11 befindet sich entlang des Straßenzuges U ein Garten, welcher durch Hecken, Grasflächen und Bäume als wesentliches Gestaltungselement des beschriebenen Straßenzuges in Erscheinung tritt. Die Gartenanlage ist im Straßenzug U im Eckbereich B durch Plakattafeln völlig verdeckt, wodurch eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes gegeben ist.

    In nordöstlicher Richtung schließt das Objekt U 11 / P 2, welches als 3-geschoßiger, markanter Eckbaukörper in Erscheinung tritt, an.

    Gutachten:

    In Bezug auf die vorhandenen baulichen Anlagen tritt die konsenslos errichtete Konstruktion als Fremdkörper in Erscheinung, da durch das äußere Erscheinungsbild der Einhausung kein gestalterischer Bezug zum Umgebungsbild gegeben ist.

    Die Wirkung als Fremdkörper wird durch die zentrale Situierung im Straßenraum noch wesentlich verstärkt.

    Die im Sichtbereich vorhandenen Beeinträchtigungen des Ortsbildes werden durch das barackenartige Aussehen der konsenslos errichteten Einhausung noch wesentlich verstärkt, da eine Verdichtung der störenden Einflüsse im beschriebenen Sichtbereich gegeben ist.

    Gemäß § 3 Oö. BauTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Weiters müssen die sich harmonisch in die Umgebung einfügen.

    Da eine harmonische Einfügung in die Umgebung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Situierung der ggst. Einhausung nicht gegeben ist, wird durch diese eine Störung des Ortsbildes verursacht.

    Der Gutachter:

    Mag. arch. Ing. L"

    Diesem Gutachten liegen ebenfalls ein Lageplan und Fotos bei.

    Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Erstbehörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat die (abweisenden) Bescheide des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. September 2001 und der Oö. Landesregierung als Gemeindeaufsichts- bzw. Vorstellungsbehörde vom 25.10.2001 betreffend den Beseitigungsauftrag vor.

    Der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz führt aus:

    "Der Berufungswerber bestreitet zunächst die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Holzkonstruktion. Zutreffend hat die Baubehörde erster Instanz erkannt, dass die betreffende bauliche Anlage mangels allseitiger Umschließung kein Gebäude im Sinne der verwaltungsrechtlichen Judikatur (vgl. VwGH 4.7.2000, Zl. 2000/05/00881) darstellt. Das Objekt bildet jedoch einen Bau gemäß der Legaldefinition des § 2 Z.2 O.Ö. BauTG, also eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die werkgerechte Herstellung einer überdachten Holzkonstruktion, unter der sich bestimmungsgemäß Menschen aufhalten können, schon aus Gründen der Statik (Windeinwirkungen etc.) zur Vermeidung einer Einsturzgefahr fachtechnische Kenntnisse erfordern. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.1993, Zl. 93/10, ausgesprochen, dass bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erfordern (vgl. auch VwGH 16.9.1997, Zl. 97/05). Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Umstand, dass weder ein Fundament noch eine Verbindung mit der Mauer hergestellt worden seien, sondern die Konstruktion zur Gänze in Blumentrögen stehe, ist ohne rechtliche Relevanz, da von Gesetzes wegen für die Annahme eines Baues weder ein Fundament noch eine feste bauliche Verbindung mit einem anderen Objekt gefordert wird.

    Ein solcher Bau iSd der Legaldefinition des § 2 Z2 O.Ö. BauTG unterliegt gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 dann einer Baubewilligungspflicht, wenn er aufgrund seiner Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers, welche offensichtlich auf § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 i.d.F. vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 beruht, kommt es nach der im Errichtungszeitpunkt bereits in Geltung gestandenen novellierten Fassung des § 24 Abs.1 Z2 nicht mehr auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Ort- und Landschaftsbildes an, sondern ist eine Bewilligungspflicht bereits dann gegeben, wenn der Bau geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild (auch bloß geringfügig) zu stören. Dabei kommt es für die Bewilligungspflicht nach der zitierten Bestimmung nicht darauf an, ob die konkrete bauliche Anlage so ausgeführt wurde, dass daraus eine Störung des Ortsbildes entsteht, sondern nur darauf, dass eine Eignung zu einer Ortsbildstörung gegeben ist, also darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist (vgl. VwGH 21.10.1993, Zl. 91/06/0066). Ob die konkrete bauliche Anlage tatsächlich das Ortsbild stört, ist nicht für die Frage der Bewilligungspflicht von Relevanz, sondern hat ausschließlich Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Objektes (vgl. VwGH 19.5.1998, Zl. 97/05/0195; 5.5.1994, Zl. 91/06/0148 u.a.). Dass nun aber ein Objekt der hier in Rede stehenden Art (Holzkonstruktion mit Kunststoffglasumrahmung und Zeltplane als Abdeckung), welche im städtischen Ambiente allgemein sichtbar im Vorgarten einer geschlossenen Häuserzeile errichtet ist, liegt wohl klar auf der Hand, ohne dass es hiezu der Befassung eines Sachverständigen bedarf (vgl. VwGH 5.5.1994, Zl. 91/06/0148). Damit wurde aber die Bewilligungspflicht des Objektes von der Erstbehörde zur Recht bejaht.

    Steht somit die konsenslose Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens fest, hat die Baubehörde in einem Auftragsverfahren nach § 49 Abs.1 Oö. BauO 1994 zu prüfen, ob nach der maßgeblichen Rechtslage die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung möglich ist...

    Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes jedenfalls nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Es müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile, des Orts- und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein (vgl. VwGH 23.3.1999, Zl. 98/05/0232 m.w.N.)

    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten vom 12.2.2001 einen ausreichenden Befund enthält und entsprechend begründet ist...

    Die Beschwerdeführer versuchen nun im Detail darzustellen, dass das Orts- und Landschaftsbild im fraglichen Bereich keinesfalls als schön bzw. als schützenswert zu bezeichnen sei. Für die Schutzwürdigkeit eines Ortsbildes ist jedoch lediglich ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik erforderlich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.9.1995, Zl. 94/06/0008, zum Ausdruck gebracht hat. Dass ein solches Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik im Beurteilungsbereich gegeben ist, ist durch die im Akt einliegenden Fotos dargetan. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich einige Objekte nicht gut in die Umgebung einfügen, weil selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch keine weiteren Störungen erlaubt (vgl. VwGH 19.3.1991, Zl. 87/05/0196; 30.6.1992, Zl. 89/05/0036; 23.3.1999, Zl. 98/05/0232 u.v.a.)..."

    Der erwähnte Bescheid der Vorstellungsbehörde schließt sich in allen Punkten der Auffassung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz an. Im Hinblick auf die Plakatwände wird im Besonderen hervorgehoben, dass sich daraus keine Rechte für die Bauführung des Berufungswerbers ableiten lassen. Das Vorhandensein störender Plakattafeln (-Wände) führe nicht zur Annahme, dass ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild nicht mehr gegeben sei (VwGH 2.2.1993, Zl. 92/05/0242; 24.3.1998, Zl. 97/05/0318). Im Hinblick auf die Bezweiflung des Gutachtens des Amtssachverständigen wird festgestellt, dass einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden kann (VwGH 13.11.1990, Zl. 87/07/0126; 23.1.1991, Zl. 90/03/0051 u.v.a.). Es wäre dem Berufungswerber oblegen, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung tauglicher Beweismittel darzutun, dass die Aussagen des Amtssachverständigen nicht schlüssig iSd Denkgesetze sind. Insbesondere stimme die Vorstellungsbehörde mit der Berufungsbehörde dahingehend überein, dass das von der Erstbehörde eingeholte Ortsbildgutachten vom 12.2.2001 einen ausreichenden Befund enthält. Das Ortsbild sei im relevanten Bereich detailliert beschrieben und durch eine Planskizze und eine umfangreiche Fotodokumentation belegt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten eingehend dargelegt, welche charakteristischen Merkmale für die Beurteilung der Störung des Ortsbildes maßgeblich sind und deren Wirkung auf das lokale Ortsbild beschrieben. Die Vorstellungsbehörde schließe sich dem Argument an, dass die festgestellte Ortsbildstörung im Wesentlichen durch die Wirkung als Fremdkörper und das Fehlen eines gestalterischen Bezuges zum Umgebungsbild begründet wird.

  6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit Einverständnis der Parteien der erstinstanzliche Akt samt den oben geschilderten Teilen des Beseitigungsauftragsverfahrens erörtert und ein weiterer Sachverständiger gehört.
  7. Der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers vertrat abermals die Auffassung, es handle sich beim gegenständlichen Objekt um keinen Bau, da zu dessen Errichtung keine fachtechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Für die Beurteilung der Ortsbildbeeinträchtigung bedürfe es keines fachlichen Niveaus, weil es sich dabei - zumal in einer "verschandelten Gegend" - um nicht objektivierbare Fragen handle. Selbst bei anderer Meinung sei das Delikt dem Berufungswerber mangels Verschuldens nicht zuzurechnen, da unter den gegebenen Umständen die Bewilligungspflicht für Laien nicht erkennbar sei.

    Zur Frage, ob es sich beim gegenständlichen Objekt um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Z2 Oö. BauTG handelt, führte der beigezogene Sachverständige; gestützt auf die aktenkundige und unstrittige Form des Objekts, aus, gemäß § 2 Z2 Oö. BauTG werde als Anlage grundsätzlich alles bezeichnet, was von Menschenhand verändert wird, als bauliche Anlage eine Form, zu deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im gegenständlichen Fall seien fachtechnische Kenntnisse sehr wohl vorausgesetzt, da das Objekt als Teil eines Gastronomiebetriebs gedacht sei. In einer Anlage, in der Kundenverkehr ständig stattfinde, sei es um so erforderlicher, dass sie so ausgeführt wird, dass eine Gefährdung der sich dort aufhaltenden Personen auf jeden Fall ausgeschlossen werden kann. Die bauliche Anlage in der vorgefundenen Form sei durchaus geeignet, bei nicht fachgemäßer Ausführung Personen zu gefährden und zwar z. B. durch Windeinwirkung, wobei sich die errichtete Anlage eventuell aus ihren Verankerungen lösen kann und Personen verletzen kann. Es sei unerheblich, ob für derartige Anlagen Fundamente geschaffen werden oder nicht.

    Zur Frage der Eignung des Objekts zur Ortsbildstörung führte der beigezogene Sachverständige aus, ein Ortsbild sei gekennzeichnet durch Baufluchtlinien, Geschoßhöhen, Fassadengestaltung, Dachausformung. Im gegenständlichen Fall ergebe sich eine eindeutige einheitliche Bauflucht sowohl in der U als auch in der B. Im Hinblick auf die Fassadengestaltung liege gegenständlich keine besondere Gestaltung vor, letztendlich aber doch ein typisches Straßenbild, welches durch die Gestaltung der Außenfassaden erzeugt wird. Auffallend sei das Vorhandensein eines neungeschoßigen Objektes, während die übrigen Objekte viergeschoßig ausgebildet sind. Das Anfügen eines eingeschoßigen Baukörpers an mehrgeschoßige Objekte erfordere grundsätzlich besondere Sensibilität in der Ausgestaltung, weil ansonsten eine Fremdkörperwirkung auftrete. Die Fremdkörperwirkung ergebe sich einerseits aufgrund der unterschiedlichen Höhe zwischen dem angefügten Baukörper und den bestehend Objekten, weiters aus dem Hervortreten aus der einheitlichen Baufluchtlinie bzw. aus der Außengestaltung der baulichen Anlage. Verschärft werde die Situation im konkreten Fall durch die besonders exponierte Situation im Kreuzungsbereich, wobei anzuführen sei, dass es sich hierbei um eine spitzwinkelige Kreuzung zwischen B und U handelt, sodass das Hervortreten der Anlage noch extremer in Erscheinung trete. Es sei städtebaulich erforderlich, dass Anbauten in derartig sensiblen Lagen im Hinblick auf die Kreuzungssituation und auf das, wenn auch nicht besonders wertvolle, jedoch in seiner Einfachheit einheitliche Ortsbild, abzustimmen sind. Die vorliegende Art und Weise eines Anbaus mit Holz bzw. Plastikelementen entspreche nicht der erforderlichen sensiblen Angliederung eines Anbaus an ein viergeschoßiges Objekt.

    Die Frage des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers, ob ein in der Nähe befindliches, als Autounterstellplatz dienendes Flugdach das Ortsbild dermaßen beeinträchtige, dass dem gegenständlichen Objekt die Eignung zur Ortsbildbeeinträchtigung genommen werde, beantwortete der Sachverständige verneinend, da ihm bei einem Augenschein das Flugdach gar nicht aufgefallen sei (und es daher nicht entsprechend auffällig sei) und er außerdem sein Gutachten insbesondere auf die exponierte Lage des gegenständlichen Objekts gestützt habe, in deren Bereich ein allfälliges in der Umgegend befindliches Flugdach keine so gravierende Rolle spiele, wie dies dem Vertreter des Berufungswerbers vorzuschweben scheine.

    Schließlich brachte der Vertreter des Berufungswerbers vor, das Objekt werde gar nicht für die Bewirtung von Gästen sondern nur als Lager benutzt. Der Berufungswerber räumte aber selbst ein, dass das Objekt ursprünglich - wie auch noch in der Berufung behauptet - als Punschstand gedacht war. Es sei aber "nichts daraus geworden".

  8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich des Charakters des gegenständlichen Objekts als bauliche Anlage vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat dieselbe Auffassung wie der erstinstanzliche Bescheid und verweist auf die ausführliche Begründung des Bescheides des Stadtsenates Linz sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenn der Berufungswerber nunmehr - abweichend von der Berufung - behauptet das Objekt sei nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt, so mag dies für den derzeitigen Zustand zutreffen, nicht aber für die ursprüngliche (hier relevante) Widmung, die der Berufungswerber selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals als Punschstand charakterisierte.

Hinsichtlich der Eignung des Objekts zur Störung des Ortbildes legt schon der im Beseitigungsauftragsverfahren attestierte Umstand der tatsächlichen Störung (vergleiche das unter 3. zitierte Gutachten) den Schluss auf die Eignung zur Störung (zur Relevanz der bloßen Eignung vergleiche die Ausführungen im unter 3. zitierten Bescheid des Stadtsenates Linz) nahe. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt auch die Auffassung der Aufsichtsbehörde, dass das erwähnte Sachverständigengutachten auf einem ausreichenden Befund beruht und schlüssig im Sinne der Denkgesetze ist. Dasselbe gilt für das Gutachten des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen, dem der Vertreter des Berufungswerbers überdies - unter Infragestellung des Erfordernisses eines fachlichen Niveaus - im Wesentlichen nur mit der (pauschalen und unhaltbaren) Behauptung entgegentrat, bei der entscheidungsrelevanten Frage handle es sich um eine der subjektiven Beliebigkeit anheim gestellte Geschmacksfrage sowie mit der (ebenfalls unhaltbaren) Behauptung, der in Frage stehenden Gegend gehe gleichsam ein (schützenswertes) Ortsbild überhaupt ab. Demgegenüber erscheint durch zwei Fachgutachten belegt, dass Objekte wie das Gegenständliche das Ortsbild auch "weniger schöner" Stadtteile zu beeinträchtigen geeignet sind. Es erscheint daher ohne weiters einsichtig, dass nach der Intention des Gesetzgebers ein geordnetes Verfahren einem Wildwuchs solcher Objekte vorbeugen soll.

Die Tat ist daher dem Berufungswerber objektiv und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch subjektiv zuzurechnen. Insbesondere liegt kein entschuldigender Rechtsirrtum vor, da dem Berufungswerber (abgesehen von der allgemein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bauherren treffenden Informationspflicht) als Gastwirt ein dahingehendes Mindestproblembewusstsein zuzumuten ist, dass man sich beim Aufstellen von "Punschständen" sicherheitshalber vor Baubeginn mit der Behörde ins Einvernehmen setzen sollte.

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Rechtsirrtum begründet Fahrlässigkeit, die bei einem Ungehorsamsdelikt wie dem gegenständlichen als Schuldform ausreicht. Ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe (außerordentliches Milderungsrecht - § 20 VStG) würde ein entsprechendes Gewicht von Milderungsgründen erfordern, welche - da lediglich Unbescholtenheit als Milderungsgrund hervorgekommen ist - im vorliegenden Fall aber nicht gegeben ist. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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