Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210354/10/Lg/Bk

Linz, 04.12.2001

VwSen-210354/10/Lg/Bk Linz, am 4. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 7. November 2001 durchgeführten öffentlichen Verhandlung über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Juni 2001, Zl. BauR96-82-1999, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch von einer Bestrafung abgesehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 VStG iVm §§ 57 Abs.1 Z1, Abs.2 Oö. BauO. 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr zu verantworten habe, dass, wie von Organen der Baubehörde am 22.3.1999 anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden sei, auf dem Gst. Nr. KG N, ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die Änderung des Verwendungszweckes des Kellergeschosses in Wohnraum durch Errichtung einer Küche in den Vorraum, eines Schlafraumes in den Geräteraum, eines Abstellraumes in die Waschküche und Trockenraum, und eines weiteren Wohnraumes im Kellerraum, ausgeführt worden sei, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung gewesen zu sein. Der Bw habe dadurch § 57 Abs.2 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z3 Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66 idF LGBl.Nr. 70/1998 verletzt und sei gemäß § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird ausgeführt, der Bw sei zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung Miteigentümer des Gst. Nr. , KG N gewesen. Er sei somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die gegenständliche Übertretung.

Die Änderung des Verwendungszweckes in Wohnraum ohne rechtskräftige Baubewilligung sei vom Bw nicht bestritten worden. Ein Lokalaugenschein am 17.10.2000 habe zwar ergeben, dass die Räumlichkeiten nicht mehr für Wohnzwecke genutzt wurden, jedoch auch keine Nutzung iSd bewilligten Projektes vorlag.

Anlässlich der Strafbemessung wurde als erschwerend gewertet, dass der Bw die Änderung des Verwendungszweckes über einen relativ langen Zeitraum aufrecht erhalten habe. Milderungsgründe seien keine vorhanden. Eine Ermahnung habe dem Bw nicht erteilt werden können, da ihm im Zuge des Ermittlungsverfahrens nahe gelegt worden sei, den bewilligten Zustand umgehend wieder herzustellen. Diesem Ratschlag sei der Bw, wie beim zweiten Lokalaugenschein am 17.10.2000 festgestellt worden sei, nicht nachgekommen. Das Verschulden des Bw sei deshalb nicht geringfügig und die Folgen der Übertretung als nicht unbedeutend zu beurteilen. Die finanziellen Verhältnisse wurden wie folgt berücksichtigt: Monatliches Einkommen von 12.000 S, Hälfteeigentümer von drei bzw Alleineigentümer von einem Mehrfamilienhaus, Sorgepflicht für eine Tochter.

2. In der Berufung wird eingewendet, der Bw sei zur Änderung des Verwendungszweckes nicht gefragt worden. Er stimme daher einer Änderung des Verwendungszweckes nicht zu. Beim Lokalaugenschein sei er nicht dabei gewesen. Am 9.8.1999 habe er keine Stellungnahme abgegeben. Möglicherweise habe dies seine Exgattin getan.

Überdies sei er seit Ende 1999 nicht mehr Besitzer der Parzelle . Am 17.10.2000 seien die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten vom Bw angemietet gewesen. Dies zu dem Zweck, dass darin Möbel delogierter Mieter abgestellt werden. Er sehe nicht ein, dass er dafür auch noch bestraft werde.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Niederschrift vom 22.3.1999 sei an diesem Tag eine Besichtigung des Kellergeschosses des gegenständlichen Objekts durchgeführt worden. Seitens der Baubehörde sei mit Bescheid vom 23.3.1998 eine Änderung der Raumaufteilung im Kellergeschoss baubehördlich bewilligt worden (Abstellraum, Geräteraum, Waschküche und Trockenraum, ein Badezimmer und WC, ein Saunaraum). Laut Bebauungsplan seien auf der gegenständlichen Parzelle höchstens sechs Wohneinheiten zulässig. Beim Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass im Kellergeschoss eine weitere (siebente) Wohneinheit eingerichtet wurde (Küche, Schlafraum, Abstellraum, weiterer Wohnraum; Sprechanlage, Heizkörper in sämtlichen Wohnräumen). Die Wohnraumnutzung sei durch die beim Augenschein anwesende Besitzerin bejaht worden. Die Wohnung werde von der Tochter der Eigentümerin genutzt. Diese Nutzung widerspreche außerdem § 20 Oö. Bautechnikgesetz, da die nordwestlich gelegenen Wohnräume zur Gänze unter Niveau liegen.

Am 9.8.1999 rechtfertigte Frau I in Vertretung ihres Gatten J (des Bw) diesen wie folgt: Die Kellerräume würden der Tochter als Übergangslösung, bis sie eine eigene Wohnung findet, dienen. Die Vertreterin und ihr Gatte ("wir") hätten diese Änderung des Verwendungszweckes bewilligungslos vorgenommen. Baumaßnahmen seien keine durchgeführt worden. Die Tochter bezahle für die Benützung der Wohnräume nichts.

Laut Aktenvermerk vom 6.4.2000 sei die Tochter von der gegenständlichen Adresse abgemeldet.

Laut Aktenvermerk vom 4.9.2000 sei das Ehepaar F mittlerweile geschieden.

Laut Niederschrift vom 17.10.2000 sei bei einer abermaligen Besichtigung festgestellt worden, dass der Kellerbereich noch immer nicht allgemein zugänglich sei. In den Räumlichkeiten seien derzeit überwiegend Möbel gelagert. Eine Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht mehr feststellbar. Die notwendige Nutzung als Wasch- und Trockenraum und als allgemeiner Abstellraum sei nicht möglich.

Laut Aktenvermerk vom 15.1.2001 hätten sich die Besitzverhältnisse inzwischen geändert. Frau I sei jetzt die alleinige Besitzerin.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, zur Tatzeit habe seine damals 19-jährige Tochter zwar die gegenständlichen Kellerräume zum Zwecke gelegentlicher Übernachtungen benützt. Gewohnt habe sie allerdings bei ihrer Mutter, der (damaligen) Ehefrau des Bw, welche (damals) mit dem Bw gemeinsam im Haushalt lebte. Die Tochter habe dort gegessen und über ein Zimmer verfügt. Überdies sei selbst diese Form der Benützung der hier gegenständlichen Räume nur "ein Provisorium" gewesen, da die Tochter vor dem Bezug einer eigenen Wohnung gestanden sei, welcher kurz darauf auch tatsächlich erfolgt sei. Der Bw sei damals gegen die auch nur fallweise Benutzung des Kellers durch die Tochter seiner Frau gewesen; gemeinsam mit der Mutter habe die Tochter jedoch ihren Willen durchgesetzt.

Der gegenständliche Keller sei, so räumte der Bw ein, als Zwischenlager für Möbel der vom Bw bzw dessen Gattin vermieteten Wohnungen benützt worden. Wenn damals der Name der Tochter auf der Hausklingel stand, so zu dem Zweck, die dort verzeichnete Festnetznummer des Hauses der Gattin des Bw bekannt zu geben (und zwar für allfällige Mietinteressenten); die Klingel habe nie funktioniert. Die Wohnung habe über keine eigene Klingel verfügt.

Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Bw an, ein Einkommen von ca 14.000 S monatlich netto zu haben. Für ein Kind sei er unterhaltspflichtig. Er besitze drei - hoch hypothekarisch belastete - Häuser. Er habe 8,3 Mio S Schulden. Die Mieteinnahmen würden seine Rückzahlungsraten nicht abdecken.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 20.000 S bis 500.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO. 1994 bedürfen folgende Bauvorhaben einer Baubewilligung: ... 3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

5.2. Der Bw bestreitet weder seine Bauherrneigenschaft noch, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten zur Tatzeit (zumindest teilweise) durch Abstellen von Möbeln und sporadische Übernachtungen der Tochter seiner Gattin widmungswidrig verwendet wurden.

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis werden keine Feststellungen darüber getroffen, inwiefern die widmungswidrige Nutzung die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs.1 Z3 Oö. BauO. 1994 (Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder Erwartung zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen) erfüllt. Man wird die Möbellagerung in Verbindung mit der fallweisen Übernachtung eines Menschen als relevant im Hinblick etwa auf den Brandschutz und die Gesundheit einstufen können.

Ferner ist nicht klar, inwiefern aus dieser Nutzung auf eine Änderung des Verwendungszwecks "des Gebäudes" zu schließen ist. Man wird es als vertretbar hinnehmen können, wenn das angefochtene Straferkenntnis (andeutungsweise) davon ausgeht, dass der Umstand, dass Gemeinschaftsräume (Wasch- und Trockenraum, allgemeiner Abstellraum) Mietparteien des Hauses entzogen werden, mittelbar das ganze Haus betrifft und sohin eine Änderung des Verwendungszwecks "des Gebäudes" bildet.

Mangels anderer Zeitangaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als Tatzeit "die Überprüfung am 22.3.1999" anzusehen. Im Hinblick auf die Kürze des Tatzeitraums und die vorliegenden spezifischen Umstände einer "Ausführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung" ist von sehr geringen Tatfolgen auszugehen. Auch das Verschulden ist als geringfügig einzustufen, da sich der Bw in die fallweise Übernachtung der Tochter der Frau in den gegenständlichen Räumen nur widerstrebend fügte und er davon ausging, dass durch die "provisorische" Nutzung niemandem ein Schaden entsteht. Unter derartigen Umständen ist die Anwendung des § 21 VStG angebracht, zumal für den gegenständlichen Deliktstypus "Ausführung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung" der Strafrahmen so hoch angesetzt ist, dass der gegenständliche Unrechts- und Schuldgehalt nicht als delikttypisch eingestuft werden kann. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint im Hinblick auf die relativ umfangreiche Vermietungstätigkeit des Bw geboten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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