Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210359/24/Lg/Ni

Linz, 14.08.2002

VwSen-210359/24/Lg/Ni Linz, am 14. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. Mai 2002 und 25. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 5. Oktober 2001, Zl. BauR96-13-12-2001, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,69 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S (1.453,46 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er zwischen 1. Juni 2001 und 30. Juni 2001 in der Gemeinde L auf den Grundstücken L, eine Holzhütte mit einer Größe von 4,00 m x 4.10 m und einer Maximalhöhe von 3,10 m errichtet habe, ohne vor Beginn der Bauausführung die Bewilligung der Baubehörde eingeholt zu haben, obwohl es sich bei der Holzhütte um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gehandelt habe. Er habe dadurch § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 iVm § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. verletzt und sei gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Gemeinde L vom 29.6.2001. Bei einem Lokalaugenschein von Vertretern der Gemeinde und des Bausachverständigen am 25.6.2001 sei festgestellt worden, dass der Bw, neben anderen Baumaßnahmen, an der Südwestecke des Grundstückes 163/43 und 163/42 auf einer Aufschüttung eine Holzhütte mit einer Größe von 4,00 m x 4,10 m und einer Maximalhöhe von 3,10 m aufgestellt habe. Die Hütte sei Anfang Juni 2001 aufgestellt worden. Die Gemeinde habe ein Schreiben des Siedlervereines L vom 5.6.2001 und Fotos als Beweis vorgelegt.

    Im Rahmen der Einvernahme am 26.7.2001 habe der Bw erklärt, dass sein Sohn, S, Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei. Zur Durchführung der Baumaßnahmen habe er dem Bw eine Vollmacht erteilt, weshalb allein der Bw für die Baumaßnahmen verantwortlich sei. Der Bw habe die Vollmacht der Behörde vorgelegt. Rechtfertigend habe der Bw angeführt, die Hütte errichtet zu haben, um für die geplante Verlegung von Betonplatten zur Befestigung eines Zufahrtsweges das erforderliche Gerät und die Hilfsmittel aufbewahren zu können. Die Hütte sei lediglich als Provisorium gedacht gewesen und sei zwischen 1. und 30. Juni 2001 errichtet worden. Dem Bw sei die Bewilligungspflicht der Baumaßnahmen nicht bekannt gewesen.

    Von der belangten Behörde befragt, ob die Holzhütte als Baustelleneinrichtung gemäß § 26 Z2 Oö. BauO 1994 (mit der Folge der Bewilligungs- und Anzeigefreiheit) beurteilt werden könne, erklärte die Gemeinde L mit Schreiben vom 17.9.2001, dass am 10.9.2001 im Beisein eines Bausachverständigen ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Im beigeschlossenen Aktenvermerk habe der Bausachverständige dahingehend Stellung genommen, dass eine Baustelleneinrichtung dann notwendig ist, wenn ein Bauvorhaben ausgeführt werden soll. Als typisch könne dabei eine Hütte angesehen werden, in der verschiedene Werkzeuge in einem versperrten Zustand gelagert werden. Für den Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, warum ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück notwendig ist, da auf der Nachbarparzelle ein Wohngebäude mit Garagen und ein Holzgebäude mit einer Größe von ca. 13,00 m x 5,00 m einen Bestand darstelle. Bauhütten und Baustelleneinrichtungen würden eigentlich nur bei unbebauten Grundstücken aufgestellt und verwendet werden. Die Regel sei, dass bereits bei Fertigstellung des Rohbaues diese Objekte entfernt würden. Eine Notwendigkeit könne somit nicht nachgewiesen werden. Das gegenständliche Gebäude würde in keiner Weise den Charakter einer Baustelleneinrichtung aufweisen.

    Ausgehend von einem Nettomonatsverdienst von 16.000 S, sowie der Sorgepflicht für eine Person und dem Nichtvorliegen mildernder oder erschwerender Umstände und unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades sei im angefochtenen Straferkenntnis die Mindeststrafe verhängt worden.

  3. In der Berufung wird nicht mehr auf das Argument der Baustelleneinrichtung Bezug genommen sondern lediglich eingewendet, der Bw sei vor Errichtung der Hütte mit der Gemeinde L im Gespräch und der Meinung gewesen, dass er die Hütte auf dem jetzigen Standort errichten dürfe. Er habe gedacht, dass für eine Hütte auf Rädern das Aufstellen kein Problem ist. Auch deshalb, da die Hütte bald wieder entfernt werden sollte.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5. Ausgelöst wurde das gegenständliche Verfahren durch eine Unterschriftenaktion von Anwohnern, die sich über unzumutbare Zustände auf dem gegenständlichen, aus mehreren Grundstücken bestehenden Areal beschwerten. Angesprochen sind diverse illegale Bautätigkeiten (Hütten, Geländeveränderungen) und Lagerungen ("Müllhalde im dichtverbauten Siedlungsgebiet", Altfahrzeuge). Das Areal sei ein Nistplatz für Ratten, durch Ölverluste sei eine Umweltbeeinträchtigung zu befürchten. Da sich das Areal in dichtbebautem Siedlungsgebiet befinde, seien zahlreiche Personen einer durchgehenden Lärm- und Geruchsbelästigung ausgesetzt.

    Dieses Schreiben liegt der Anzeige der Gemeinde L vom 25.6.2001 ebenso bei wie Fotos, die die Schilderung der Unterschriftenaktion optisch nachvollziehbar machen.

    Der Anzeige der Gemeinde L liegt ein Aktenvermerk über einen Lokalaugenschein am 25.6.2001 bei. Neben zahlreichen anderen Unzukömmlichkeiten ist dort das hier gegenständliche Objekt geschildert: "An der Südwestecke des Grundstückes wurde das Urgelände abgegraben und durch Bahnschwellen, die im Verbund gelegt wurden und danach mit Erdreich aufgefüllt wurden, eine halbwegs ebene Fläche geschaffen. Diese Geländeaufschüttung hat eine Höhe von 3,00 m. Auf dieser Aufschüttung wurde eine Holzhütte mit einer Größe von 4,00 m x 4,10 m aufgestellt. Diese Holzhütte wurde auf einen Anhänger aufgebaut, wobei nicht feststellbar war, ob eine Fahrtauglichkeit gegeben ist. Der Hänger ist jedoch für den Verkehr nicht zugelassen. Die Holzhütte ist in einfacher Holzregelbauweise hergestellt und nach oben hin mit einem Pultdach abgeschlossen. Die Maximalhöhe beträgt 3,10 m." Die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen würden nicht vorliegen. Die Holzhütte sei Anfang Juni 2001 aufgestellt worden. Daneben sind weitere (konsenslose) Hütten erwähnt.

    Im Rahmen seiner Rechtfertigung am 26. Juli 2001 brachte der Bw vor, er habe die Hütte zwischen 1. und 30. Juni 2001 errichtet, um das erforderliche Gerät und die Hilfsmittel für die Verlegung von Betonplatten für einen Zufahrtsweg aufbewahren zu können. Die Hütte sei auf Rädern errichtet und sei früher vom Bw zum Lagern von Futtervorräten für Schafe benützt worden. Es sei geplant gewesen, im Juni mit der Verlegung der Betonplatten zu beginnen und nach Abschluss der Baumaßnahmen die Holzhütte zu zerlegen oder abzutransportieren. Die Initiative für sämtliche Baumaßnahmen seien vom Bw ausgegangen. Sein Sohn wisse zwar grundsätzlich Bescheid über die Vorhaben, da er aber aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur sehr wenig Zeit habe, seien die Arbeiten vom Bw ausgeführt worden.

    In dem einem Schreiben der Gemeinde L vom 17.9.2001, beiliegenden Aktenvermerk betreffend einen Lokalaugenschein am 10.9.2001 ist das erwähnte Gutachten des Bausachverständigen festgehalten. Der Sachverständige verneint den Charakter der Hütte als notwendige Baustelleneinrichtung mit dem Argument, dass sich auf der Nachbarparzelle ein Wohngebäude mit Garagen und ein Holzgebäude mit einer Größe von ca. 13,00 m x 5,00 m befinden. Üblicherweise würden Baustelleneinrichtungen nur bei unbebauten Grundstücken aufgestellt. Ferner weise das angeführte Gebäude in keinster Weise den Charakter einer Baustelleneinrichtung auf, da solche so ausgeführt werden, dass keine Gefahr für die Benutzer entsteht. Bezüglich der Ausführung wird auf den Aktenvermerk vom 25.6.2001 verwiesen. (In diesem ist festgehalten, dass der Hüttenzugang jedermann möglich ist und an der Zeit, wo bereits die Geländeaufschüttung erfolgt ist, ein Niveauunterschied von mehr als 3,00 m gegeben sei und eine Absturzgefahr aus der Hütte auf das natürliche Gelände bestehe.)

    Nochmals einvernommen sagte der Bw am 28. September 2001 aus, dass die Hütte nur als Provisorium bis zur Verlegung der Betonplatten gedacht gewesen sei. Die Aufschüttungshöhe zur Schaffung einer ebenen Fläche für die Holzhütte betrage nicht mehr als 1,5 m über dem natürlichen Gelände. Seitlich der Bahnschwellen würde die Höhe zwar ca. 3,00 m betragen. Dies sei jedoch durch die seitliche Abgrabung bedingt.

  6. Auf Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates erteilte die Gemeinde L mit Schreiben vom 5.4.2002 folgende Auskunft:
  7. Es werde "hiermit bestätigt, dass weder der Bürgermeister noch der zuständige Sachbearbeiter in Bauangelegenheiten VB E dem Herrn W irgendwelche Zusagen zur Errichtung von Hütten auf den Parz. L, Eigentümer S, gegeben haben. Die gegenständlichen Hütten - für welche mit Bescheid vom 18.10.2001, Zl. 131/9-St-2001-En, ein baubehördlicher Beseitigungsauftrag erteilt wurde - wurden konsenslos errichtet. Gegenteilige Behauptungen des Herrn W widersprechen der Wahrheit und können von uns auch nicht nachvollzogen werden."

    Das Schreiben ist von Bgm. B und VB. E unterzeichnet.

  8. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Bw u.a. das unter 4. erwähnte Schreiben vorgehalten. Er hielt nicht mehr am Argument eines durch die Behörde erzeugten Rechtsirrtums fest sondern griff wieder das Argument der Baustelleneinrichtung auf. Das Bauprojekt beschrieb der Bw als eine gut 30 m lange "Straße" innerhalb des seinem Sohn gehörenden Areals von insgesamt ca. 3.000 m2. Dafür seien auf Grund der Abschüssigkeit des Geländes Abgrabungen bzw. Planierungen notwendig gewesen. Auf der Trasse habe der Bw günstig erworbene, gebrauchte Betonplatten mit einem Gewicht von jeweils 2 Tonnen pro Stück verlegen wollen. Der Sinn der ins Auge gefassten Bautätigkeit liege darin, eine Zufahrt zu einem Teil des Grundes, der aus Gründen einer finanziellen Notlage verkauft werden sollte, zu schaffen. Die Plattenverlegung hätte den Bw, der selbst Kranfahrer sei, zwei Arbeitstage (nach anderer Aussage: eine Woche) lang beansprucht. Zur Betonplattenverlegung habe er diverse Geräte benötigt.
  9. Aus Gründen der Diebstahlssicherung der Geräte, welche ihm seiner Information nach Seiten der Verleihfirma als Auflage vorgeschrieben worden wäre, habe er die gegenständliche Hütte aufgestellt. Ein Versicherungsvertrag sei aber nicht abgeschlossen worden. Dies hätte der Bw erst getan, wenn er die Geräte tatsächlich ausgeliehen hätte, also nach Erhalt der Baubewilligung. Als weiteren Zweck der Hütte führte der Bw an, dass die Geräte aufgrund ihres großen Gewichts griffbereit gehalten werden sollten. Auf die Frage, weshalb er die Geräte nicht im Wohnhaus bzw. in anderen auf dem Areal befindlichen Hütten gelagert habe, sagte der Bw, dies wäre wegen der dann anfallenden Wege arbeitstechnisch ungünstig gewesen. Als Gerätschaften zählte der Bw auf: Winden, Montierstangen, Ketten, Hakengerät zum Einrichten der Platten, Gabeln zum Heben der Platten, Nivelliergerät, Vorschlaghämmer, Gasflaschen, Gasflämmer, Rüttelplatten, Scheibtruhe, Schöpfer, Teerkübel, Teerwagen, Fugenschneider. Weitere Geräte hätte er woanders lagern können. Bemerkenswert ist auch, dass der Bw im Rahmen der erstmaligen Aufzählung die Pflicht zur versperrten Aufbewahrung aufgrund "versicherungsrechtlicher Vorschriften" nur im Zusammenhang mit dem Nivelliergerät erwähnte, er später diese Pflicht jedoch auf alle Geräte ausdehnte.

    Als "technische Lösung" infolge des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der gegenständlichen Hütte habe der Bw vor, die ersten vier Platten zu verlegen und von da aus die weiteren Platten zu verlegen; dann benötige er die Hütte nicht mehr. Andrerseits sagte der Bw, er möchte die Hütte auf die ersten vier Platten transportieren wiederum später sagt er, an eine Ortsveränderung der Hütte entlang der Bautätigkeit sei nicht gedacht gewesen. Mittlerweile sei die Hütte ohnehin entfernt.

    Der Bw erklärte, nach Vorhalt der zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgenommenen Fotos, auf denen Fahlstellen im Wandbereich der Hütte sichtbar sind, zunächst, dass die Hütte noch nicht fertig gewesen sei, später jedoch, dass er vor der Kontrolle mit einer Abtragung zum Zweck der Verkleinerung der Hütte begonnen habe. Die Hütte sei aber ausreichend stabil für den Zweck der Diebstahlssicherung.

    Befragt nach dem beabsichtigten Beginn der Plattenverlegung sagte der Bw, es habe "widersprüchliche Aussagen der Firmen hinsichtlich der Baubewilligung" gegeben. Er sei der Meinung gewesen, anfangen zu dürfen, nachdem er die "Straße eingereicht" habe. Seine Einreichung (vom 16. November 2001, also aus der Zeit nach der Tat) sei aber von der Gemeinde "nicht akzeptiert" worden. Während der Bw in der Rechtfertigung vom 26.7.2001 noch angab, er habe im Juni mit der Plattenverlegung beginnen wollen, erklärte er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, er habe mit der Nutzung der Hütte als Baustelleneinrichtung die Baubewilligung abwarten wollen.

    Der Zeuge E (Gemeindeamt L) sagte aus, zum Zeitpunkt der Kontrolle seien Geländeveränderungen sichtbar gewesen, keine sonstigen Baumaßnahmen. Die Trasse sei nach Auffassung der Gemeinde bewilligungspflichtig. Eine Einreichung gebe es bis dato nicht. Der Bausachverständige habe bereits vor Ort die Auskunft gegeben, dass die Hütte als Baustelleneinrichtung nicht erforderlich sei, zumal zum Zweck der Diebstahlssicherung im Wohnhaus ohnehin ausreichend Einstellmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

    Der vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigezogene Sachverständige sagte aus, schon wegen der gegebenen Kürze der Bauzeit sei der Zweck der Hütte als Baustelleneinrichtung fraglich. Vor allem aber seien die Geräte entweder klein und teuer (diesfalls sei die Diebstahlssicherung plausibel, aber eine sichere Verwahrung im Wohnhaus leicht möglich) oder schwer und nicht teuer (diesfalls sei die Diebstahlssicherung in Form des Versperrens einer Bauhütte nicht nötig, da ein Abtransport, zumal in der Nähe eines Wohnhauses, realistisch nicht zu befürchten sei). Ersteres treffe auf das Nivelliergerät zu. Überdies sei es so, dass ein Einschlichten dieser Geräte in einer Hütte wie der gegenständlichen zwar denkbar, aber arbeitstechnisch (aufgrund der laufend erforderlichen Umschlichtungstätigkeiten) äußerst ungünstig sei. Überdies, so sinngemäß der Sachverständige, seien solche Manipulationen bei Geräten, die man aufgrund ihres Gewichts nur maschinell bewegen kann, innerhalb einer Hütte, nicht vorstellbar. Die Lagerung dieser Gegenstände im Freien sei, wie die baustellenübliche Vorgangsweise zeige, unbedenklich, da sie niemand "mit der Hand" davontragen könne (so etwa die Montierstangen, die Ketten, das Hakengerät, die Krangabel, die Stahlseile, die Rüttelplatten und den Teerwagen).

  10. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Hütte zum Zeitpunkt der Kontrolle - trotz bereits geschehener Bauarbeiten (Geländeveränderungen) - leer stand, mithin nicht als Bauhütte genützt wurde. Der angegebene Verwendungszweck als Bauhütte für die Plattenverlegung war schon aus dem Grund nicht aktuell, dass der Bw selbst den Beginn dieser Tätigkeit nicht bestimmt anzugeben vermochte, zumal er auch auf das - nach den Umständen des Falles überaus zweifelhaften - Einlangen der Baubewilligung verwies. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Bauhütten nur für die Dauer der Bauausführung als anzeige- und bewilligungsfrei gelten (§ 26 Z2 Oö. BauTG) wobei gemäß § 39 Abs.1 Oö. BauO (auf den § 26 Z2 Oö. BauTG verweist) als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung der Tag gilt, an dem mit Erd- und Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Für die bereits geschehenen Bauarbeiten wurde die Hütte nicht als Baustelleneinrichtung benötigt (diesbezüglich liegen keine Behauptungen vor; überdies stand die Hütte zum Zeitpunkt der Kontrolle leer), während für die Plattenverlegung infolge des unklaren Zeitpunkts des Beginns der Tätigkeit kein aktueller Bedarf bestand.

Darüber hinaus ist der vom Bw angegebene Zweck nicht plausibel. Dies aus den vom Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen.

Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Bw an Unklarheiten seiner Aussage leidet, so etwa im Hinblick auf die erwähnte "technische Lösung" durch Ortsveränderung der Hütte, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns der Plattenverlegung oder allgemein im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Einschlichtung schweren Geräts in der Hütte.

Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass nach der Aktenlage eine Unterschriftenaktion über den unzumutbaren Zustand des gegenständlichen Areals das Verfahren auslöste und, anlässlich der Kontrolle, neben anderen Unzukömmlichkeiten, vielfache "Lagerungen" festgestellt wurden, wobei das gegenständliche Objekt nicht das Einzige seiner Art war. Dieser kurze Hinweis mag genügen, das Gesamtbild dahingehend abzurunden, dass der Bw (bzw. dessen Familie) offensichtlich allgemein (also nicht baustellenbedingt) ungewöhnlich großen "Lagerbedarf" hatte (wovon ja auch die Existenz mehrerer Hütten zeugt), sodass schon aus diesem Blickwinkel die Erwägung nicht an den Haaren herbeigezogen scheint, dass die gegenständliche Hütte für Lagerungen anderer Art als der im gegenständlichen Verfahren angegebenen ins Auge gefasst war.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Tat nicht etwa durch (wie durch den Bw zwischendurch diffus angedeutet) einen behördlich erzeugten Rechtsirrtum entschuldigt ist. Ein solcher Irrtum lag nicht vor (vergleiche das unter 4. zitierte Schreiben, dem der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen trat).

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist auf den (durch die Art der Bautätigkeit bestimmten) Unrechtsgehalt und den Schuldgehalt (zu Gunsten des Bw sei Fahrlässigkeit unterstellt) der Tat bestimmt. Die missliche finanzielle Situation des Bw (er verwies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Schulden) berechtigt nicht zu einem Unterschreiten der Mindestgeldstrafe. Mangels Erkennbarkeit überwiegender Milderungsgründe kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Die Tat bleibt auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 VStG überhaupt zu denken wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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