Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210363/8/Lg/Ni

Linz, 10.06.2002

VwSen-210363/8/Lg/Ni Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 22. Mai 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F, vertreten durch den Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Oktober 2001, Zl. 0-2-5/1-99322, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes b) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich des Spruchpunktes a) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Stunde herabgesetzt.

II. Hinsichtlich des Spruchpunktes a) reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz auf 6 Euro; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Hinsichtlich des Spruchpunktes b) entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über der Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 S (je 145,34 Euro) bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F, welche persönlich haftende Gesellschafterin der F, sei, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufender der F zu vertreten habe, das von der o.a. GesmbH & Co KG am 13.7.1999 am Betriebsgelände im Standort, a) die im Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 28.8.1998, GZ 501/0830793M, unter Punkt 3) angeführte Auflage, dass "die Parkplätze und Fahr- und Verkehrsflächen straßenbaumäßig zu befestigen sind und die darauf anfallenden Niederschlagswässer entweder über Grünflächen, welche nach der ATV 138 zu dimensionieren sind oder mit Zustimmung der SBL / Stadtentwässerung in den städtischen Kanal zu entwässern sind", nicht eingehalten wurde, in dem die westlich und südlich der Ausstellungshalle und des Büro- und Werkstättengebäudes gelegenen Fahr- und Stellplatzflächen nicht in entsprechend ausgebildete Grünflächen bzw. in eine Schotterfläche entwässern;
  2. b) die im Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 28.8.1998, GZ 501/0830793M, unter Punkt 4) angeführte Auflage, dass "auf den geschotterten Stellflächen nur Boote mit Innenbordmotoren abgestellt werden dürfen und die Abstellung von Kraftfahrzeugen bzw. Lastkraftwagen auf diesen Flächen verboten ist", nicht eingehalten wurde, in dem zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ein angemeldeter Lkw auf der geschotterten Stellfläche nördlich der Ausstellungshalle abgestellt war.

    Der Berufungswerber habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

    § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO 1994 iVm Auflagenpunkt 3 und Auflagenpunkt 4 des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28.8.1998, BZ 501/0830793M.

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den erwähnten Bescheid unter Zitierung des Wortlautes der Auflagenpunkte 3) und 4). Im Zuge eines am 13.7.1999 durchgeführten Ortsaugenscheines sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass der Auflagenpunkt 3) nur teilweise erfüllt worden sei, da die westlich und südlich der Ausstellungshalle und des Büro- und Werkstättengebäudes gelegenen Fahr- und Stehplatzflächen - in einer gegenüber dem bei einer Überprüfung am 26.1.1999 vorgefundenen Zustand unveränderten Form - in nicht entsprechend ausgebildete Grünflächen bzw. in einer Schotterfläche entwässert würden. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ein angemeldeter Lkw auf der geschotterten Stellfläche nördlich der Ausstellungshalle abgestellt gewesen sei.

    Im Gefolge der Strafverfügung vom 29.12.1999 erhobenen Einspruch vom 13.1.2000 sei vorgebracht worden, dass bereits mit der Behörde vereinbart worden sei, dass im Zuge der Sanierung des östlichen Teiles der Firma die gesamte Entwässerung so gestaltet werde, dass es keine Gründe mehr zu Beanstandung geben könne. Zu dem sei es bereits jetzt so, dass das Wasser nicht mehr versitze sondern an der Oberfläche verdunste. Bezüglich des Lkw-Abstellplatzes sei vereinbart worden, dass aus allen Fahrzeugen, welche sich jetzt dort befinden, Öl- sowie Wasser- und Kühlflüssigkeiten entfernt würden und somit keine Gefahr für das Grundwasser mehr bestehe. Der Vorwurf, dass ein angemeldeter Lkw abgestellt gewesen sei, sei auf einen Zufall zurückzuführen, da dies normalerweise nicht vorkomme. Man könne auch nicht feststellen, welcher Wagen dies gewesen sei, da ein Kennzeichen nicht bekannt gegeben worden sei. Im Übrigen seien ca. 50 m weiter nördlich der Abstellfläche Parkplätze für ca. 12 bis 14 Pkw geschaffen worden, welche ebenso unbefestigt nur aus Schotter und Erdreich bestehen und somit dort auslaufendes Öl und Kühlflüssigkeiten direkt ins Erdreich eindringen könnten.

    Über Ersuchen der Verwaltungsstrafbehörde habe der wasserbautechnische Amtssachverständige am 11.4.2000 einen neuerlichen Ortsaugenschein durchgeführt, wobei festgestellt worden sei, dass die westlich und südlich der Ausstellungshalle und des Büros und des Werkstättengebäudes gelegenen Versickerungsanlagen (Grün- und Schotterflächen) nach wie vor nicht entsprechend ausgeführt waren und keine Veränderung gegenüber der Kontrolle am 13.7.1999 eingetreten sei.

    Auch ein weiterer Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen am 22.3.2001 habe hinsichtlich des gegenständlichen Auflagepunktes 3) keine Veränderung gegenüber dem in den bisherigen Berichten festgestellten Zustand ergeben.

    Zum Ergebnis der neuerlichen Überprüfung vom 11.4.2000 habe sich der Berufungswerber trotz Aufforderung nicht geäußert.

    Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe wird hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat darauf hingewiesen, dass durch die Handlungsweise des Berufungswerbers der von den verfahrensgegenständlichen Bescheidvorschreibungen bezweckte präventive Schutz des Grundwassers vor das Maß der Geringfügigkeit übersteigenden schädlichen Einwirkungen durch einsickernde Stoffe vereitelt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die Tat bewusst fahrlässig begangen wurde. Strafmildernd bzw. straferschwerend seien keine Umstände gewertet worden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S sowie dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

  3. In der Berufung wird vorgebracht:
  4. Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, wer Bescheidadressat ist. Der Bescheid sei an die F GmbH & Co KG ausgestellt, welche jedoch nicht deliktsfähig sei.

    Es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, von wem er erlassen wurde. Der Briefkopf stamme vom Präsidialamt, Abteilung Rechtsmittel und Verwaltungsstrafverfahren. Dabei handle es sich um keine Behörde. Unterschrieben ist der Bescheid "für den Bürgermeister". Auch der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sei keine Strafbehörde.

    Zu dem im Erkenntnis angeführten Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen vom 22.3.2001 sei dem Beschuldigten kein Parteiengehör eingeräumt worden.

    Betreffend des Vorwurfs zu Punkt a) liege kein Verschulden des Beschuldigten vor, da er betreffend dieser Frage (Entwässerung) bereits das Einvernehmen mit der Behörde hergestellt hatte.

    Betreffend des Vorwurfs Punkt b) liege kein Verschulden des Beschuldigten vor, weil in keiner Weise dargetan worden sei, dass er für das Abstellen dieses Kraftfahrzeuges verantwortlich gewesen sein soll. Es bestehe auch im Verwaltungsstrafrecht keine Erfolgshaftung. Es sei nicht dargetan worden, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen und welchem Zulassungsbesitzer es sich gehandelt haben soll. Für ein einmaliges Abstellen eines Fahrzeuges durch einen dem Berufungswerber unbekannten Lenker könne der Berufungswerber nicht haftbar gemacht werden, da er auf diesen Lenker keinen Einfluss auszuüben vermochte.

    Es lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG vor. Das Verschulden des Berufungswerbers wäre (wenn überhaupt) äußerst gering und es bestehe absolut keine nachteilige Folge der vorgeworfenen Tat.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6. Dem Akt liegt der Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde erster Instanz, vom 28.8.1998, bei.

    Ferner liegen dem Akt Prüfungsberichte vom 2.2.1999 (betreffend den Ortsaugenschein vom 26.1.1999), vom 21.7.1999 (betreffend den Ortsaugenschein vom 13.7.1999), die Strafverfügung vom 29.12.1999, der Einspruch vom 13.1.2000, eine amtsinterne Stellungnahme betreffend den Ortsaugenschein vom 11.4.2000, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.5.2000 sowie eine amtsinterne Stellungnahme vom 24.7.2001 (betreffend einen Ortsaugenschein vom 24.7.2001) bei.

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der meldungslegende Sachverständige, welcher die betreffenden Ortsaugenscheine vorgenommen hatte, zu Spruchpunkt a) dar, dass sich bei sämtlichen Ortsaugenscheinen ergeben habe, dass der Auflagenpunkt 3 des erwähnten Bescheides nicht erfüllt sei. Die gegenständlichen Parkflächen würden direkt in einen an die Parkflächen angrenzenden Schotterstreifen und in einen schmalen unbefestigten Streifen, welcher mit Rindenmulch und Sträuchern bepflanzt ist, entwässert. Diese Streifen sind nicht geeignet, starken Regenfall zwischendurch aufzuspeichern. Infolge dessen fließe starkes Regenwasser auf das benachbarte Grundstück an der Ostseite ab. Irgendwelche Zusicherungen seitens der Behörde, welche dem Berufungswerber in irgendeiner Weise legitimiert hätten, diesen auflagenwidrigen Zustand beizubehalten, habe es nicht gegeben. Der Zeuge habe lediglich Lösungsvorschläge, wie die Auflage erfüllt werden könnte, mit dem Berufungswerber besprochen. Dabei habe er mit Sicherheit keinen Lösungsvorschlag gemacht, mit welchem die Auflage "verwässert" würde. Diesen Darstellungen hielt der Vertreter des Berufungswerbers nichts entgegen.
  8. Zum Spruchpunkt b) führte der Zeuge aus, nach der Vorschreibung der Auflage nur noch einmal ein Fahrzeug abgestellt gesehen zu haben. Ob dies firmenzugehörig gewesen sei, wisse er nicht. Der Vertreter des Berufungswerbers argumentierte, dass die Betriebszugehörigkeit des Lkw nicht feststehe und aus der Auflage keine Verpflichtung hervorgehe, sich um fremde Fahrzeuge zu kümmern.

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Einwand, es gehe aus dem angefochtenen Straferkenntnis der Adressat nicht hervor, ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber sowohl im Spruch als auch in der Zustellverfügung ausdrücklich genannt ist. Dem Einwand, es sei die erlassende Behörde aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht ersichtlich, ist entgegenzuhalten, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassende Behörde erkennbar ist (der Bescheid ist, wie in der Berufung zutreffend bemerkt, "für den Bürgermeister" gefertigt). Die zusätzliche Nennung des Magistrates Linz bzw. eines Teils des administrativen Apparats im Briefkopf bzw. auf dem Briefpapier tut dem keinen Abbruch.

Zum Spruchpunkt a) ist festzuhalten, dass die öffentliche mündliche Verhandlung ergeben hat, dass der Berufungswerber diese Auflage durch einen längeren Zeitraum nicht erfüllt hatte. Vorgeworfen wurde allerdings nur die Dauer eines Tages. Aus diesem Grund reduziert der Unabhängige Verwaltungssenat (unter Berücksichtigung der sonstigen im angefochtenen Straferkenntnis genannten Strafzumessungserwägungen) die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Stunde.

Zum Spruchpunkt b) teilt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung des Berufungswerbers, dass nicht mit nötiger Sicherheit erwiesen ist, dass der (nur ein einziges Mal) beobachtete Lkw der Sphäre des Berufungswerbers zuzurechnen ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder