Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210366/2/Lg/Ni

Linz, 16.08.2002

VwSen-210366/2/Lg/Ni Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. November 2001, Zl. BauR96-151-2001/Stu, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S (1.453,46 Euro) bzw. je 60 Stunden verhängt, weil er durch näher beschriebene Baumaßnahmen auf einem näher bestimmten Grundstück § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bzw. § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 verletzt habe. Dies sei von einem Organ der Baubehörde am 12.3.2001 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt worden.

Gemäß § 44a Z1 VStG ist die vorgeworfene Tat unter anderem in zeitlicher Hinsicht ausreichend genau zu präzisieren. Im angefochtenen Straferkenntnis fehlt die Angabe der Tatzeit - es ist lediglich der Zeitpunkt der Feststellung der Taten genannt. Dasselbe gilt für die nach dem vorgelegten Akt in Betracht kommende Verfolgungshandlung, die Aufforderung zu Rechtfertigung vom 30. Mai 2001. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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