Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210367/6/Lg/Ni

Linz, 21.08.2002

VwSen-210367/6/Lg/Ni Linz, am 21. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 2001, Zl. GZ 0-2-5/1-0132017c, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von fünf mal je 363, 36 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) fünf Geldstrafen in Höhe von je 25.000 S (1.816,82 Euro) bzw. fünf Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 17 Stunden verhängt, weil sie es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der A Handels GmbH, zu vertreten habe, dass

  1. von der genannten Firma als Bauherr im Standort L, in der Zeit von Anfang September 2000 bis 11. 1. 2001 im südöstlichen Bereich der Liegenschaft an den bestehenden (auf einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger situierten) Verkaufscontainer nordwestlich unmittelbar anschließend ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Zubau in Form eines auf einem (zum Verkehr nicht behördlich zugelassenen, ca. 1,06 m hohen) zweiachsigem Fahrgestell situierten Stahlblechcontainers ("Container 1") mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m Länge, ca. 2,43 m Breite und ca. 2,6 m Höhe, ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  2. von der genannten Firma als Bauherr im Standort L, in der Zeit zwischen 11.1.2001 und 25.1.2001 im Abstand von ca. 5,0 m zur südlichen Grundstücksgrenze sowie ca. 5,0 m südwestlich des vorab beschriebenen "Containers 1" ein gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein sonstiger Bau, welcher auf Grund seiner Größe geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, in Form eines Flugdaches (Stahlblechcontainer-Grundgerüst ohne Seitenwände) mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m Länge, ca. 2,43 m Breite und ca. 2,6 m Höhe ("Container 2"), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  3. von der genannten Firma als Bauherr im Standort L in der Zeit zwischen 1.12.2000 und 25.1.2001 im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze südwestlich an den "Container 2" anschließend ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Neubau in Form dreier aneinander längsseits unmittelbar anschließender Stahlblechcontainer ("Container 3, 4 und 5") jeweils mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m Länge, ca. 2,43 m Breite und ca. 2,6 m Höhe, welche eine bauliche Einheit bilden (beim mittleren Container fehlen beide Längswände, bei den beiden anschließenden Containern je eine Längswand; Gesamtabmessungen der Einheit von ca. 5,0 m Länge, ca. 7,3 m Breite und ca. 2,6 m Höhe), ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  4. von der genannten Firma als Bauherr im Standort L in der Zeit zwischen 11.1.2001 und 25.1.2001 im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze südwestlich an den " Container 5" anschließend ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Neubau in Form eines Stahlblechcontainers ("Container 6") mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m Länge und ca. 2,43 m Breite und ca. 2,6 m Höhe, ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre;
  5. von der genannten Firma als Bauherr im Standort L in der Zeit zwischen 11.11.2001 und 25.1.2001 im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze südwestlich an den "Container 6" anschließend ein gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Neubau in Form eines Stahlblechcontainers ("Container 7") mit den max. äußeren Abmessungen von ca. 6,05 m Länge, ca. 2,43 m Breite und 2,6 m Höhe ausgeführt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen wäre.

Die Beschuldigte habe hiedurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 (zu 1., 3., 4. und 5.) und § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 (zu 2.) begangen und sei gemäß § 57 Abs. 2 Oö. BauO in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

  1. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz vom 11.1.2001, wonach auf Grund eines am selben Tag durchgeführten Ortsaugenscheines die Aufstellung von zwei Stahlblechcontainern in einem Abstand von ca. 5 m von der östlichen Bauplatzgrenze bzw. ca. 10 m südwestlich des bestehenden Verkaufscontainers festgestellt worden sei. (Errichtungszeitraum jeweils erste Jännerwoche 2001). Des weiteren sei darin die Aufstellung eines Stahlblechcontainers auf einem zweiachsigen Fahrgestell (ohne behördliches Kennzeichen) im unmittelbaren Anschluss an den bestehenden Verkaufscontainer während des Zeitraumes September 2000 bis Oktober 2000 beschrieben worden. Dem Bericht angeschlossen sei ein Katasterplan, auf welchem die vorab angeführten Objekte skizzenhaft eingezeichnet wurden, sowie Fotografien, welche die beschriebenen Objekte in verschiedenen Ansichten zeigen.

In einem ergänzenden Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen vom 25.1.2001 sei festgehalten, dass zwischenzeitig die Anzahl der aufgestellten Container von zwei Stück auf fünf Stück erweitert worden sei, wobei es sich beim nördlichsten, der neuaufgestellten Container um ein Flugdach handle. Die neuaufgestellten Container seien grafisch in einem beiliegenden Lageplan dargestellt.

Im Zuge einer am 26.2.2001 seitens des bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten neuerlichen Nachschau vor Ort sei festgestellt worden, dass die im dortigen Bericht vom 25.1.2001 beschriebenen insgesamt sieben Stück Container (von welchen drei Stück eine bauliche Einheit bilden würden, der Rest wäre jeweils einzeln als bauliche Anlage zu werten) sich nach wie vor am beschriebenen Ort auf der ggstl. Liegenschaft befinden würden, womit diese bereits länger als vier Wochen in unveränderter Form bestehen würden. Die einzelnen Container seien sowohl hinsichtlich ihrer Bauweise als auch ihrer exakten Abmessungen sowie ihrer lagemäßigen Situierung auf dem Grundstück (wie im Spruch detailliert ausgeführt) beschrieben und seien dieselben auch in einem mitübermittelten Lageplan maßstabs- und lagegerecht eingetragen. Die gesamten baulichen Anlagen sowie der Innenraum der drei o.a. eine bauliche Einheit bildenden Container sei auf sieben anlässlich der Überprüfung angefertigten Lichtbildern dargestellt.

Mit Schreiben vom 21.3.2001 habe sich die Bw nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.3.2001 dahingehend geäußert, dass der betrieblich Beauftragte (Verantwortliche) der Firma der Gatte der Bw, L, sei. Zu Punkt 1 wird darauf verwiesen, dass der Anhänger eine behördliche Verkehrszulassung besitze. Eine polizeiliche Zulassung bzw. ein Kfz-Kennzeichen sei nicht erforderlich. Diese Auskunft stamme vom Amt der Oö. Landesregierung. Dazu wird ergänzt, dass mittlerweile eine polizeiliche Zulassung erwirkt worden sei und der Anhänger das Kennzeichen habe. Betreffend dieses Anhängerwagens sei ein Zulassungsschein der "Versicherung" mit Zulassungsdatum am 21.3.2001, mit dem behördlichen Vermerk "Rahmen mit Verriegelungen zur Aufnahme von Wechselaufbauten und Containern" beigelegt.

Zu Punkt 2. - 5. wird argumentiert, die Firma A habe diese Container von der Firma D gekauft. Dieser Container würde zu Anhängern umgebaut. Der Umbau sei bereits begonnen. Anschließend würden die Anhänger zum Verkehr behördlich zugelassen. Diese Container seien bereits mehrmals umgestellt worden, damit sie nicht länger als vier Wochen am gleichen Fleck stehen. Deshalb lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Z10 Oö. BauO 1994 vor.

Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass auf Grund der schlüssigen Beschreibung der baulichen Anlagen durch den bautechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen sei, dass die im Spruch mit "1, 2, 6 und 7" bezeichneten Container jeweils für sich eine bauliche Anlage bilden, während die mit "3, 4 und 5" bezeichneten Container auf Grund des Fehlens beider Längswände beim mittleren Container in ihrer Gesamtheit eine bauliche Einheit bilden würden. Unter Zugrundelegung der ausführlichen verbalen Beschreibung sowie der fotographischen Dokumentation der ggstl. Stahlblechcontainer bestehe für die erkennende Behörde kein Zweifel daran, dass es sich hiebei jeweils um bauliche Anlagen handelt, für deren werkgerechte Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, müssen doch derartige Konstruktionen in Bezug auf Stabilität ausreichende Standsicherheit aufweisen (z.B. unter Berücksichtigung von Wind, Schneedruck usw.). Da es sich bei sämtlichen im Spruch angeführten Containern um begehbare überdachte Bauten mit einer lichten Raumhöhe von mehr als 1,5 m handelt, seien sämtliche Container als Gebäude im Sinne des § 2 Z20 Oö. Bautechnikgesetz anzusehen (unter Hinweis auf Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, S 146 unter Hinweis auf VwGH 12.12.1991, Zl. 91/06/0084). Auf Grund der das Ausmaß von 12 m2 übersteigenden bebauten Fläche jedes Einzelcontainers komme auch die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 25 Abs.1 Z9 nicht in Betracht. Die von der Beschuldigten hinsichtlich des auf einem zweiachsigen Fahrgestell situierten Stahlblechcontainer ("Container 1") ins Treffen geführte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.3 Z9 Oö. BauO 1994 vermöge im ggstl. Fall schon aus dem Grunde nicht zu greifen, als die Erstzulassung des "Anhängerwagens" laut dem vorgelegten Zulassungsschein am 21.3.2001 und somit nach Vollendung des Tatzeitraumes erfolgt sei. Im Übrigen setze die Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung voraus, dass der Bau auf Rädern als solcher zum Verkehr behördlich zugelassen ist. Ein Bau auf Rädern sei daher nur dann vom Anwendungsbereich der Oö. BauO 1994 ausgenommen, wenn er in der gesamten Form, wie er tatsächlich in der Natur existiert, von einer kraftfahrrechtlichen Verkehrszulassung erfasst wird. Diesbezüglich seien seitens der Beschuldigten weder entsprechende Ausführungen getätigt noch Beweisanbote vorgelegt worden, wobei aufgrund des vorgelegten Zulassungsscheines davon auszugehen sei, dass sich die Zulassung lediglich auf den Anhängerwagen selbst bezieht, welcher zur Aufnahme verschiedener Wechselaufbauten und Container bestimmt ist. Auch eine allfällige Absicht - wie seitens der Beschuldigten hinsichtlich der mit "2-7" bezeichneten Containern vorgebracht - die erworbenen Container künftig zu Anhängern umzubauen und anschließend zum Verkehr behördlich zuzulassen, vermöge an der Verwirklichung der Tatbestände im ggstl. Fall nichts zu ändern, da es sich bei den angeführten Objekten während des Errichtungszeitraumes jedenfalls (noch) nicht um behördlich zugelassene "Bauten auf Rädern" gehandelt habe. Ebenso treffe die Ausnahmebestimmung des "§1 Abs. 3 Z10 Oö. BauO 1994 ("Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen") im ggstl. Fall nicht zu, da auf Grund der Berichte des bautechnischen Amtssachverständigen erwiesen sei, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Container für einen längeren Zeitraum als vier Wochen in unveränderter Form auf der ggstl. Liegenschaft bestanden hatten. Hieran vermöchten selbst - im ggstl. Fall während dem vorgeworfenen Tatzeitraum jedoch nicht erfolgte - Ortsveränderungen der Container innerhalb desselben Grundstückes nichts zu ändern (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. vom 23.3.2001, VwSen-210315).

Hinsichtlich des Verschuldens wird bemerkt, dass die behaupteten irrtümlichen Rechtsauffassungen der Bw diese nicht zu entschuldigen vermögen, da es die Bw unterlassen habe, die entsprechenden Rechtsauskünfte bei der Baubehörde einzuholen. Bei der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Unrechtsgehalts von der Berücksichtigung der Vereitelung des gesetzlichen präventiven Kontrollzwecks aus, hinsichtlich der Schuld von bewusster Fahrlässigkeit. Strafmildernd sei kein Umstand, straferschwerend eine einschlägige Vormerkung hinsichtlich der Person der Beschuldigten. Das angefochtene Straferkenntnis geht weiters von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S sowie dem Vorliegen von Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder aus.

  1. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Bw habe L, ihren Gatten, als Verantwortlichen iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt. Dieser sei für den sachlich abgegrenzten Bereich der Errichtung von Bauwerken im Rahmen der A Handels GmbH bestellt worden und dies sei der Behörde am 21.3.2001 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sei auch von L unterfertigt, sodass davon auszugehen sei, dass dieser gemäß § 9 Abs.4 VStG seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter ausdrücklich zugestimmt hat. Damit sei iSd Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein Zustimmungsnachweis vorgelegt worden. Im parallel laufenden baubehördlichen Verfahren zu GZ 0-2-5/010041e (501/s014002e) sei L als betrieblich Verantwortlicher aufgetreten und von der Behörde als solcher akzeptiert worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher gegen die falsche Person geführt worden.

Aus diesem Grund sei das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Bw ihre in der Berufung vorgebrachte Argumentation. Ihr Gatte, L, sagte aus, er sei hinsichtlich der gegenständlichen Baumaßnahmen stets Ansprechpartner des Magistrates Linz gewesen. Die Rechtfertigung vom 21.3.2001 habe er verfasst und unterschrieben. Darin sei ausdrücklich festgehalten, dass er der verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG ist. Er trete seit Jahren als Verantwortlicher für den gesamten Fuhrpark gegenüber allen Behörden auf. Die Bw habe ihm auch gesagt, dass er "den Kopf hinhalten muss", wenn es zu Strafverfahren komme. Dem habe er zugestimmt. Diese Zustimmung habe insbesondere auch sämtliche baubehördliche Angelegenheiten betroffen. Die Bw bestätigte, dass der Bw der "tatsächlich Verantwortliche" sei.
  2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unbestritten steht fest, dass die Bw handelsrechtliche Geschäftsführerin der A Handels GmbH, ist (und auch war). Die Tatvorwürfe sind ebenfalls inhaltlich unbestritten. Strittig ist lediglich, wen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür trifft. Diesbezüglich beruft sich die Bw auf eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt. Dokumentiert sei diese Übertragung in der Rechtfertigung vom 21.3.2001 (also zu einem Zeitpunkt nach den Taten). Gestützt wird dieses Vorbringen durch die Behauptung, das Auftreten von L sei behördlicherseits (im baurechtlichen Administrativverfahren des Magistrates Linz, in einem Strafverfahren der BPD Linz - diesbezüglich legt die Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein gegen L gerichtetes Straferkenntnis der BPD Linz vom 6.6.2000 wegen Nichtvorführung eines Anhängers zur Überprüfung vor) akzeptiert worden.

Zwar ist richtig, dass, wie in der Berufung behauptet wird, nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung der Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 VStG noch während des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt werden kann. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt jedoch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der bestellten Person nachgewiesen wird; der Zustimmungsnachweis muss aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammen (vergleiche statt vieler Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 775).

Ein Zustimmungsnachweis aus der Zeit vor der Tat liegt gegenständlich jedoch nicht vor:

Vielmehr versuchte die Bw erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels eines Zeugen (ihres Gatten) den Nachweis zu erbringen, dass dieser bereits früher (eine Datumsangabe fehlt freilich; aus dem Zusammenhang der Argumente lässt sich benevolent erschließen, dass eine Zustimmung aus der Zeit vor den Taten ins Auge gefasst war) seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hatte. Ein zeitlich früher liegender Zustimmungsnachweis wurde während des gesamten Verfahrens jedoch nicht beigebracht. Wenn in der Berufung davon die Rede ist, die Bestellung sei in der Rechtfertigung vom 21.3.2001 der Behörde mitgeteilt worden und in der Unterfertigung durch L sei dessen Zustimmung zu erblicken, so bestätigt dies zum einen den in Rede stehenden Mangel eines Zustimmungsnachweises aus der Zeit vor der Tat. Überdies krankt das Schreiben vom 21.3.2001 unter dem Blickwinkel des § 9 VStG daran, dass die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Erklärung der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für einen klar abgegrenzten - selbstverständlich also ausdrücklich und ausreichend präzis umschriebenen - Bereich, Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis) fehlen. Erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde versucht, das Bestehen der sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen wenigstens zu behaupten und inhaltliche Angaben dazu zu machen, sodass schon aus diesem Grund allenfalls ab dem Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einer wirksamen Bestellung des verantwortlichen Beauftragten ausgegangen werden könnte (sofern, was hier jedoch nicht zu prüfen ist, die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt wären). Keinesfalls genügt der diffuse Hinweis auf eine Behördenpraxis, wonach L als "Ansprechpartner" für das Unternehmen akzeptiert wurde. Dies schon gar nicht, wie der Bw vorzuschweben scheint, in Administrativverfahren, in welchen der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortungszusammenhang im Sinne des § 9 VStG von vornherein irrelevant ist. Aber auch allfällige verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen L wären im gegenständlichen Zusammenhang ohne Aussagekraft, so insbesondere auch das - aus der Zeit nach der Tat stammende - Straferkenntnis der BPD Linz, in welchem L zwar "als Verantwortlicher... der Firma A Handels GmbH" angesprochen ist, welches jedoch nicht angibt, aus welchem Rechtsgrund diese Verantwortlichkeit gegeben sein soll. Allgemein wäre festzuhalten, dass eine "Behördenpraxis" an § 9 VStG zu messen ist, also nicht umgekehrt davon ausgegangen werden kann, dass eine Praxis die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 VStG ersetzt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 31.03.2005, Zl.: 2002/05/1391, 1392-7

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