Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210369/11/Lg/Ni

Linz, 14.08.2002

VwSen-210369/11/Lg/Ni Linz, am 14. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2001, Zl. GZ 0-2-5/1-0032084e, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290,69 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1, 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw. (1.453,45 Euro) bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 13 Stunden verhängt, weil er es als Bauauftraggeber bei dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 18.2.1997, GZ 501/S960227d, bewilligten Bauvorhaben "Errichtung eines Wohnhauszubaues an der Südwestseite des bestehenden Wohnobjektes sowie Durchführung von baulichen Änderungen im Altbestand" beim Objekt im Standort L, zu vertreten habe, dass in der Zeit von 30.8.1999 bis 24.8.2000 von dem o.a. bewilligtem Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise ohne Vorliegen der hiefür gemäß § 39 Abs.2 Oö. BauO 1994 erforderlichen Bewilligung der Baubehörde (Planabweichungsbewilligung) abgewichen wurde, in den beim Wohnhauszubau anstelle des bewilligten Pultdaches ein Satteldach errichtet wurde, wobei diese bauliche Maßnahme einen gemäß § 24 Abs.1 Z1 O.Ö. BauO 1994 bewilligungspflichtigen Zubau (nämlich eine Vergrößerung des Gebäudes der Höhe nach) darstellt. Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 39 Abs.2 iVm § 24 Abs.1 Z1 O.Ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F., begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 O.Ö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird ausgeführt, mit dem oben erwähnten Bescheid vom 18.2.1997 sei dem Bw die Baubewilligung für das genannte Objekt erteilt worden. Mit Aktenvermerk vom 28.12.1999 sei seitens eines Amtssachverständigen festgehalten worden, dass mit der Bauausführung des Zubaues begonnen worden sei, wobei Änderungen in der Form vorgenommen worden seien, als der Zubau an der Südseite verkleinert ausgeführt worden und anstelle der Pultdachkonstruktion ein Satteldach zur Ausführung gelangt sei. Da die dargestellten Abweichungen bewilligungspflichtig seien, sei mit dem Bauwerber sowie mit dem Bauführer vereinbart worden, dass innerhalb der nächsten zwei Wochen um Planänderung angesucht werde. Am 31.3.2000 sei diesbezüglich seitens der Baubehörde eine fernmündliche Urgenz beim Bauführer (der T BauGmbH) erfolgt. Anlässlich des Ortsaugenscheines im Gefolge einer Nachbarbeschwerde wegen in Folge von Wasserableitungen entstandener Schäden sei die überfällige Vorlage eines Planänderungsansuchens beim Bauwerber nochmals urgiert worden.

Am 16.3.2000 sei ein Ansuchen um Bewilligung zur Abweichung von genehmigten Bauvorhaben betreffend "eine Verkleinerung im Bereich Süd-West" sowie die "Verschiebung des Giebels nach Westen" eingebracht worden. Nach der Durchführung von Ortsaugenscheinen am 12.4.2000 sowie am 25.4.2000 sei seitens der Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung mit Bescheid vom 5.4.2000 untersagt worden. Aufgrund von Seiten des Bauwerbers nicht zeitgerecht behobener Formgebrechen sei der von ihm am 16.3.2000 eingebrachte Antrag um Planänderungsgenehmigung mit Bescheid des Magistrates Linz vom 8.6.2000 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.8.2000 sei der Tatzeitraum der mit Ladungsbescheid vom 8.8.2000 gesetzten Verfolgungshandlung bis 24.8.2000 erweitert worden. Der Beschuldigte habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 18.9.2000 sich wie folgt gerechtfertigt:

Der ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.8.2000 zur Last gelegte Tatvorwurf entspreche den Tatsachen. Die Dachformänderung sei aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt. Der derzeitige Zustand des Bauobjekts entspreche dem auf den Fotos ersichtlichen Zustand. Der Bw habe vor Ausführung des gegenständlichen Zubaus mit einem Bautechniker des Magistrates Linz (Herrn K) gesprochen, welcher angegeben habe, dass es für die Abänderung der Dachform einer Einreichung (Abänderungsplan) bedürfe, es jedoch bezüglich der Dachformänderung grundsätzlich keine Probleme geben dürfte. Im Gefolge des Konkurses der zunächst beauftragten T-Bau-GesmbH sei die Firma O mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages für Umbauarbeiten zur Wiederherstellung des baurechtlich bewilligten Zustandes gekommen. Die Firma O werde sich nächste Woche mit dem Bauamt in Verbindung setzen um allfällige Möglichkeiten zur rechtlichen Sanierung des derzeit bestehenden baulichen Zustandes abzuklären.

Aufgrund eines neuerlichen Ansuchens um Erteilung der Planänderungsgenehmigung vom 10.8.2000 sei dem Bw die Bewilligung zur Abweichung von dem mit Bescheid vom 18.2.1997 genehmigten Bauvorhaben für die nachstehend beschriebene Planänderung erteilt worden:

"Änderung der Dachform vom Pultdach auf Satteldach in Verbindung mit der Realisierung einer Feuermauer im Bereich der südöstlichen Bauplatzgrenze längs des Zubaues, Verkleinerung des Zubaues im Südwestbereich sowie Durchführung von baulichen Änderungen im Altbau."

Das angefochtene Straferkenntnis kommt zu dem Ergebnis, dass vom bewilligten Bauvorhaben im gemäß § 24 Abs.1 Z1 O.Ö. BauO 1994 bewilligungspflichtiger Weise abgewichen wurde, in dem beim Wohnhauszubau anstelle des bewilligten Pultdaches ein Satteldach zur Ausführung gelangte, wobei diese bauliche Maßnahme eine Vergrößerung des Gebäudes der Höhe nach und somit einen Zubau darstellt, ohne dass die erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorgelegen wäre. Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Nachbarin sei davon auszugehen, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen zum Zeitpunkt deren Einvernahme am 24.8.2000 noch nicht abgeschlossen waren, als die Mauer des Zubaues in unverputztem Ziegelmauerwerk bestand und überdies das konsenslos errichtete Satteldach zum Teil noch nicht eingedeckt gewesen sei, sondern die bestehende Öffnung im Dachraum lediglich provisorisch mittels einer Bauplane abgedeckt gewesen sei. Zu genanntem Zeitpunkt seien weiters an der südöstlichen Ecke des Objektes im Randreich in drei Reihen mehrere Ziegel aus der südlichen Mauer herausgebrochen gewesen und sei vor dieser Mauer ein bis knapp unter den Dachfirst reichendes Gerüst aufgestellt gewesen.

Im Zusammenhang mit dem Verschulden wird angeführt, dass eine allfällige Zweckmäßigkeit der vom Bauwerber konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen bzw. eine allenfalls eingeholte privatrechtliche Zustimmung der Nachbarin zum gegenständlichen Bauvorhaben bzw. ein über die ausführende Baufirma während der Bauausführung eröffnetes Konkursverfahren den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermögen, da es seine Obliegenheit gewesen wäre, vor Durchführung der baulichen Änderungen beim konsentierten Bauvorhaben die hiefür erforderliche Baubewilligung bei der zuständigen Behörde einzuholen und mit der Bauausführung (Änderung) erst nach Rechtskraft derselben zu beginnen. Ebenso wenig vermöge auch die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die gegenständlichen Änderungen am Objekt an der Verwirklichung des pönalisierten Tatbestandes zu ändern.

Im Zusammenhang mit der Bemessung der Strafhöhe wird hinsichtlich des Unrechtsgehalts bemerkt, dass zu berücksichtigen sei, dass durch die Handlungsweise des Beschuldigten die von den übertretenen Gesetzesbestimmungen bezweckte präventive Kontrolle der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den hiefür in Geltung stehenden baurechtlichen, bautechnischen bzw. raumordnungsrechtlichen Grundlagen vereitelt worden sei. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Tat bewusst fahrlässig begangen hat. Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit sowie die geständige Verantwortung des Beschuldigten gewertet worden, straferschwerend seien die durch die konsenslose Bauführung verursachten Wasserschäden am Nachbarobjekt zu werten. Ausgegangen wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und der Sorgepflicht für ein Kind.

2. In der Berufung wird vorgebracht, die gegen den Bw gerichteten Anschuldigen seien nur teilweise richtig, da das Gebäude nie höher errichtet worden sei als bewilligt. Er habe zuerst der Firma T-Bau den Auftrag gegeben, dann auch der Firma ÖKO-Plusbau. Er sei als Bürger und Konsument geschädigt worden und habe den Schaden bei der Nachbarin auf eigene Kosten wieder gut gemacht. Er sei durch massive Einwendungen der Nachbarin in Bauzeit und Baukosten geschädigt worden. Er sei durch die gesamte Abwicklung gesundheitlich und finanziell aufgrund seiner Gutgläubigkeit geschädigt worden. Er ersuche daher von einer Geldstrafe in dieser Höhe abzusehen und es mit einer Abmahnung zu belassen, da er lediglich in gutem Glauben gehandelt und diversen Pofessionisten vertraut habe.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt eine Kopie des Baubewilligungsbescheides vom 18.2.1997 bei. Ebenso der Aktenvermerk vom 31.1.2000, die Beschwerde der Nachbarin vom 14.3.2000, sowie die weiteren Aktenvermerke vom 16.3. und 22.3.2000.

Ferner liege dem Akt der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben vom 16.3.2000 und die Kopie der Verhandlungsschrift vom 12.4.2000 bei.

Ferner liegt dem Akt die Niederschrift über den Ortsaugenschein vom 25.4.2000 einschließlich der Befunde und Gutachten des statischen und des bautechnischen Amtssachverständigen bei.

Ferner liegt dem Akt die Kopie des Baufortsetzungs-Untersagungsbescheides vom 4.5.2000 bei.

Ferner liegen dem Akt der Ladungsbescheid vom 8.8.2000 sowie die Niederschrift mit der Nachbarin vom 24.8.2000 sowie Fotos und Pläne bei.

Ferner liegen dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.8.2000 sowie die Niederschrift mit dem Bw vom 18.9.2000 bei.

Ferner liegt dem Akt die Verhandlungsschrift vom 22.11.2000 und der Bewilligungsbescheid vom 4.12.2000 in Kopie bei.

  1. Aus dem Vergleich der Einreichpläne vom 12.10.1996 ("Schnitt 1 - 1") und vom 27.8.2000 ("Schnitt A - A") ergibt sich, dass die Firsthöhe nach dem ursprünglichen Plan 7,50 m und nach dem späteren Plan 8,20 m beträgt. Bestätigt wird dies durch den Planvergleich der Westansichten. Die Firsterhöhung resultiert daraus, dass das Dach (bei ungefähr gleicher Dachneigung von 21 Grad bzw. 22 Grad) um ca. 1,40 m gehoben wurde, wobei jedoch im Firstbereich die Erhöhung wegen der Änderung der Dachform (unsymmetrisches Satteldach statt Pultdach; Verlegung des Firsts um ca. 2,70 m nach links - vergleiche "Schnitt A - A") nicht im vollen Ausmaß von 1,40 m zum Tragen kommt.
  2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagten Dipl.-Ing. L und Ing. K (beide Magistrat Linz) übereinstimmend aus, dass der Einreichplan vom 28.7.2000 dem tatsächlichen Bau (das heißt dem Tatvorwurf) entspricht. Aus dem Vergleich der Pläne sei ersichtlich, dass eine Firsterhöhung im Ausmaß von ca. 70 cm (von 7,50 m auf ca. 8,20 m) stattgefunden habe. Die erhebliche Hebung des Daches habe aber wegen der Reduktion des Grundrissumfangs im Vergleich zum ursprünglichen Einreichplan im Endeffekt zu keiner Erhöhung der Kubatur geführt.
  3. Der Bw wurde ordnungsgemäß zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, erschien aber nicht, weil er, wie er am Tag nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung telefonisch mitteilte, diese " irrtümlich versäumt" habe. Er kündigte eine schriftliche Stellungnahme an. In dieser (datiert mit 14.5.2002) wird unter anderem behauptet, Ing. K habe geäußert, "Änderungen am Plan" seien nicht genehmigungspflichtig, da die bewilligte Bauwerkshöhe nicht überschritten werde. Bei der "letzten Bauverhandlung" sei festgehalten worden, dass die erstmals bewilligte Bauhöhe nicht überschritten wurde. Der Bw ersuche daher von einer Geldstrafe abzusehen.

  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Bw wäre nur insofern beizupflichten, wenn er meinte, die Änderung der Dachform bringe keine Firsterhöhung im Vergleich zur nachträglich genehmigten Höhe von 8,20 m mit sich. Entscheidend ist jedoch die Erhöhung im Vergleich zum ursprünglichen (das heißt zur Tatzeit genehmigten) Einreichplan. Das eine solche Erhöhung stattgefunden hat, ist bei einem Vergleich der Pläne bzw. in Verbindung mit den zeugenschaftlichen Aussagen zweier bausachverständiger Organe nicht zu bezweifeln. Allein die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe nach stellt gemäß § 2 Z46 Oö. BauTG einen (wie im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt: bewilligungspflichtigen) Zubau dar.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigt ist die Tat insbesondere durch die angebliche Auskunft von Ing. K in Richtung einer Bewilligungsfreiheit. Dazu ist zu bemerken, dass - im Gegenteil - Ing. K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Firsterhöhung ausdrücklich bestätigte und - im Gegenteil - der Bw in seiner Rechtfertigung vom 18.9.2000 selbst bekannt gab, Ing. K habe ihm mitgeteilt, dass die Abweichung einer Einreichung bedürfe. Bezeichnend ist auch, dass die in Rede stehende (der Aktenlage und sogar dem eigenen Vorbringen des Bw widersprechende) Behauptung erst in zweiter Instanz, ja sogar nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgestellt wurde; in der Berufung ist noch schlicht davon die Rede, der Bw "Professionisten" vertraut.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist den im angefochtenem Straferkenntnis angeführten Gründen mit der Maßgabe beizutreten, dass dem Bw im Hinblick auf seinen immer wieder behaupteten guten Glauben Fahrlässigkeit konzediert sei, dass jedoch im Hinblick auf die Bestreitung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts der Milderungsgrund der geständigen Verantwortung entfällt. Inwiefern mehrfach aber diffus angedeutete Probleme des Bw mit einer Baufirma bzw. mit seiner (von ihm geschädigten) Nachbarin im Zusammenhang mit seiner konsenslosen Bautätigkeit zu seinen Gunsten sprechen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Überdies ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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