Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210371/8/Lg/Ni

Linz, 14.08.2002

VwSen-210371/8/Lg/Ni Linz, am 14. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2001, Zl. 0-2-5/1-0132085r, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist anstelle des Betrags von 5.000 S der Betrag von 363,36 Euro und anstelle des Betrages von 500 S der Betrag von 36,33 Euro einzusetzen. Ferner ist im Anschluss an § 43 Oö. BauO auch § 44 Oö. BauO zu zitieren.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 72,66 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der S Ges.m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, das die S Ges.m.b.H. mit dem Sitz in K den mit Bescheid des Magistrates Linz vom 16.6.2000, genehmigten Zubau einer Überdachung auf den Grundstücken K, am 17.5. 2001 benützt hat, in dem der o. a. Zubau im Anlieferungsbereich für die Übernahme von Waren benützt wurde, ohne dass die Fertigstellung des Zubaues gemäß § 43 Abs.1 Oö. BauO 1994 der Baubehörde schriftlich angezeigt worden wäre. Der Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 iVm § 43 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2. In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den erwähnten Baubewilligungsbescheid vom 16.6.2000, in dessen Auflagenpunkt 18 bestimmt ist, dass die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherrn unverzüglich anzuzeigen ist. Anlässlich eines Ortaugenscheines vom 17.5.2001 sei vom bautechnischen Sachverständigen (gemeint: Ing. G) festgestellt worden, dass die gegenständliche Bauführung abgeschlossen ist und das bewilligte Bauvorhaben benützt wird. Gegen eine Strafverfügung sei fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht worden, es habe keine Fertigstellungsanzeige eingebracht werden können, weil das Bauvorhaben noch nicht fertiggestellt gewesen sei. In der 30. Woche 2001 sei noch die T-30-Verkleidung angebracht worden. Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 2.10.2001 und 6.11.2001 sei das ordentliche Verfahren gegen den Bw eingeleitet worden. Der Bw habe mit Schriftsatz vom 5.12.2001 im Wesentlichen argumentiert wie zuvor.

    Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Strafmildernd wirke die Unbescholtenheit des Bw, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.

  3. In der Berufung wird abermals argumentiert, dass am 17.5.2001 das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Eine Benützung durch Kunden, wie dies bei sinngemäßer Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu fordern sei, habe am vorgeworfenen Tattag noch nicht stattgefunden.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5. Dem Akt liegt der oben erwähnte Bescheid vom 16.6.2000 bei. Dessen Auflagenpunkt 18 lautet: "Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vom Bauherrn unverzüglich dem Magistrat Linz - Bauamt - schriftlich anzuzeigen."

    Mit Schreiben des Magistrates Linz, Bauamt, vom 9.10.2002, wurde der S Ges.m.b.H. ein Vordruck für die Baufertigstellungsanzeige übermittelt, da von einem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die gegenständliche Auflage nicht erfüllt ist. Mit Schreiben des Magistrates Linz, Bauamt, vom 23.11.2000, wurde die S Ges.m.b.H. daran erinnert, dass die Baufertigstellungsanzeige noch immer nicht erfolgt sei und für den Fall des ungenützten Verstreichens einer Erfüllungsfrist von drei Wochen nach Erhalt des gegenständlichen Schreibens die Verhängung einer Geldstrafe angedroht wird.

    Mit Schreiben vom 19.12.2000 teilte Dipl.-Ing. Z, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauwesen, offensichtlich im Auftrag der S Ges.m.b.H., der Behörde mit, dass infolge von Schwierigkeiten der Anbindung der Verblechungen an den Bestand sich längere Bauzeiten ergeben hätten, sodass die Bauführung noch nicht abgeschlossen sei. Es werde ersucht, die Frist "der Bauführung" bis 28.2.2001 zu verlängern.

    Nach einem Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. G vom 17.5.2001 habe eine Überprüfung am 17.5.2001 ergeben, dass die gegenständliche Bauführung abgeschlossen worden ist und die Räumlichkeiten benützt werden.

    Mit Strafverfügung vom 5.6.2001 wurde dem Bw vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 10.5.2001 bis 5.6.2001 den gegenständlichen Auflagepunkt nicht eingehalten, weshalb er den Tatbestand des § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO 1994 erfüllt habe. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.7.2001 wurde dieser Tatvorwurf gegen den Bw nunmehr im Zuge eines ordentlichen Strafverfahrens erhoben. In der Stellungnahme vom 30.7.2001 wird behauptet, dass Bauvorhaben sei zum Zeitpunkt der Strafverfügung noch nicht fertiggestellt gewesen, weshalb auch keine Fertigstellungsanzeige erfolgen haben könne. Zum Beweis werden die Kopien von zwei Auftragsschreiben der Firma S Ges.m.b.H. vom 1.8.2000 und 4.7.2001 an die Firma A vorgelegt. Dementsprechend sei die Herstellung einer brandschutzmäßigen T-30-Verkleidung der westlichen Baumarktwand zu Warenübernahme erst in der 30. Woche des Jahres 2001 fachgerecht erledigt worden.

    Laut Aktenvermerk vom 21.9.2001 stellte der bautechnische Amtssachverständige Ing. G auf Anfrage nochmals fest, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.5.2001 das betreffende Bauvorhaben vom bautechnischen Standpunkt aus als fertiggestellt anzusehen gewesen sei. Die Überdachung im Anlieferungsbereich sei in Verwendung gestanden und bereits längere Zeit benützt worden. Bei der erwähnten offenen T-30-Verkleidung handle es sich um einen schmalen
    Außenwandteil im östlichen Dachbereich der Differenz zwischen den unterschiedlichen Dachflächen (Bestand und Neubau) abschließe. Durch die exponierte Lage sei dieser Bereich nicht bzw. nur schwer einzusehen.

    Mit Schreiben vom 2.10.2001 wurde der mit Strafverfügung vom 5.6.2001 vorgeworfene Verwaltungsstraftatbestand abgeändert und dem Bw nunmehr jene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wie sie im Spruch des hier gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnisses formuliert ist.

    Dem Akt liegt ferner die Urkunde der Bestellung des Bw zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG vom 27.3.1998 bei.

    In einer weiteren Stellungnahme vom 5.12.2001 wird ausgeführt, mit der Planung des Bauvorhabens und der Koordination der Ausführungsarbeiten sei Dipl.-Ing. Z beauftragt gewesen. Die Behörde sei stets informiert gewesen, dass die gegenständlichen Arbeiten nicht beendet gewesen seien und Dipl.-Ing. Z habe mitgeteilt, dass die Behörden dies anstandslos zur Kenntnis genommen hätten.

  6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte Ing. G zeugenschaftlich seine bisherige Darstellung. Unter Anfertigung einer Skizze beschrieb er das gegenständliche Objekt als Überdachung eines rechteckigen Areals, das an einer Seite an den Verkaufsbereich und an der danebenliegenden Seite an das Lager stößt, wobei der überdachte Raum nach drei Seiten (Verkauf, Lager, Zufahrt nach außen) Öffnungen aufweist. Man könne das Objekt auch beschreiben als eine nach einer Seite hin offene Einhausung zum Zweck des Witterungsschutzes. Das gegenständliche Objekt sei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Wesentlichen fertiggestellt gewesen; das Fehlen eines Verkleidungsstücks des Ausgleichs der Höhendifferenz der Dächer bzw. zum Brandschutz sei für den Zeugen nicht erkennbar gewesen und sei im Übrigen von einer im Vergleich zum Bauvolumen des gegenständlichen Objekts einer vernachlässigbaren Größenordnung. Im gegenständlichen Bereich seien zum Zeitpunkt der Kontrolle Waren gelagert gewesen und habe ein reges Treiben (Zulieferer, Kunden) geherrscht. Der Zeuge selbst sei im gegenständlichen Bereich von einem Verkäufer zunächst als Kunde angesprochen worden.
  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der mit der Aktenlage übereinstimmenden, schlüssigen und auch nicht substantiiert bestrittenen Darlegung des Zeugen Ing. G wurde das gegenständliche Objekt zum Zeitpunkt der Kontrolle benützt. Ebenfalls unbestritten lag zu diesem Zeitpunkt keine Baufertigstellungsanzeige vor. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Auch der Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat (Zugänglichkeit des Objekts für eine Vielzahl von Personen) und den Schuldgehalt der Tat (Fahrlässigkeit) sowie im Hinblick auf die sonstigen im angefochtenen Straferkenntnis angesprochenen Strafzumessungsgründe nicht entgegenzutreten. Keineswegs bleibt die Tat soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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