Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420056/19/Gf/Km

Linz, 24.08.1994

VwSen-420056/19/Gf/Km Linz, am 24. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des W, vertreten durch wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Ried zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bezirkshauptmannes von Ried am 15. Mai 1994 gegen 18.00 Uhr insoweit für rechtswidrig erklärt, als in deren Zuge der Beschwerdeführer unter Anwendung des sog. "Transportgriffes", also durch Zurückbiegen seines linken Armes auf den Rücken, von der Volksfeststraße zu dem im Messegelände eingerichteten provisorischen Gendarmerieposten verbracht wurde; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Der Bezirkshauptmann von Ried (das Land Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 18.853,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der gegenständlichen Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 15. Mai 1994 besuchte der Beschwerdeführer mit seinem PKW gegen 11.00 Uhr aus Anlaß eines Klassentreffens die Rieder Messe. Da er kurz zuvor an beiden Knieen operiert worden und deshalb stark gehbehindert war, verfügte er auch über die Berechtigung, direkt in das Messegelände einzufahren. Nachdem er dort im Laufe des Tages etwa vier bis fünf Halbe Bier konsumiert hatte, verließ der Beschwerdeführer gegen 18.00 Uhr wieder das Messegelände. Obwohl er sich noch fahrtüchtig fühlte, wollte er dennoch nicht mit seinem eigenen PKW, sondern mit einem Taxi die Heimfahrt antreten. Er begab sich daher zunächst zu dem beim Eingang des Messegeländes in der Volksfeststraße befindlichen und von ihm bereits zuvor ausgekundschafteten Taxistandplatz.

1.2. Als er ein Taxi ankommen sah, trat er neben einem abgestellten KFZ auf die Fahrbahn, um dieses heranzuwinken.

Er wurde jedoch von Insp. V aufgefordert, sich wieder zurück auf den Gehsteig zu begeben. Dies deshalb, weil das Straßenaufsichtsorgan aufgrund des schwankenden Ganges des Beschwerdeführers der Meinung war, daß dieser alkoholisiert ist und sowohl eine dadurch drohende Gefährdung des Beschwerdeführers als auch der übrigen Verkehrsteilnehmer hintangehalten werden sollte. In der darauf folgenden Diskussion konnte der Zeuge auch Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers sowie gerötete Augenbindehäute wahrnehmen. Während sich der Beschwerdeführer in Richtung des nächsten, etwa 100 Meter stadteinwärts gelegenen Taxistandplatzes entfernte, informierte Insp. L seinen inzwischen herbeigeeilten Kollegen Bez.Insp. C über den Vorfall, womit die ganze Angelegenheit vorerst auch erledigt schien.

1.3. Beim nächsten Taxistandplatz versuchte der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie zuvor ein Taxi heranzuwinken. Dies wurde von den diensthabenden Beamten, die inzwischen die Einhaltung von Parkverboten in der Volksfeststraße kontrolliert hatten, wahrgenommen, worauf sie den Beschwerdeführer wiederum aufforderten, sich auf den Gehsteig zurückzubegeben. Dieser weigerte sich jedoch mit der Begründung, daß er sonst keine Möglichkeit sehe, zu einem Taxi zu kommen. Daraufhin verhängte Insp. P wegen dessen uneinsichtigen Verhaltens über den Beschwerdeführer eine Organstrafverfügung, deren Bezahlung jener jedoch ablehnte.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge davon informiert, daß gegen ihn Anzeige erstattet werden müsse und aus diesem Grund auch zur Ausweisleistung aufgefordert, weil er den einschreitenden Beamten nicht persönlich bekannt sei. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde von Insp. P die Festnahme ausgesprochen.

1.4. Der Beschwerdeführer wies die Beamten darauf hin, daß er nicht gehen könne, weil er gerade frisch operiert worden sei. Insp. L bog daraufhin dem Beschwerdeführer den linken Arm nach hinten auf den Rücken (sog. "Transportgriff") und Bez.Insp. L faßte ihn am rechten Ärmel des Sakkos. In dieser Weise wurde er zu einem im Messegelände befindlichen provisorischen Gendarmerieposten verbracht, was einige Reinigungsfrauen, die diesen Vorfall beobachteten, zu der Bemerkung veranlaßte: "Was ist denn mit Ihnen, Herr F, Sie werden ja hierhergeschleppt wie eine Sau". Dort wies der Beschwerdeführer schließlich einen ÖAMTC-Mitgliedsausweis vor, der den einschreitenden Beamten zur Identitätsfeststellung ausreichte. Aus diesem Grund wurde in der Folge auch die Festnahme wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin den provisorischen Gendarmerieposten, um mit seiner Tochter zu telefonieren.

2.1. Mit der vorliegenden, am 27. Juni 1994 - und damit rechtzeitig - beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im Wege seiner Festnahme ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Ried und die dadurch bewirkte Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Schutz der persönlichen Freiheit (Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, im folgenden: PersFrSchG) und auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 MRK).

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß das Stehen des Beschwerdeführers am rechten Fahrstreifen keine Verwaltungsübertretung gebildet habe und daher seine Festnahme schon von vornherein nicht auf § 35 VStG hätte gestützt werden können. Der schwankende Gang des Beschwerdeführers sei nicht auf eine Alkoholisierung zurückzuführen, sondern dadurch bedingt gewesen, daß er etwa vier Wochen zuvor an beiden Knieen operiert worden sei. Im übrigen habe er sich umgehend ausgewiesen, nachdem er dazu aufgefordert worden sei; eine derartige Aufforderung sei jedoch nicht schon am Ort der Betretung, sondern erst am provisorischen Gendarmerieposten erfolgt.

Selbst wenn man jedoch von der Zulässigkeit der Festnahme ausgehe, erweise sich diese angesichts des mit ihr angestrebten Zweckes, nämlich der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, als unverhältnismäßig.

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme des Beschwerdeführers beantragt.

2.2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

Begründend wird darin im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer offensichtlich wiederholt gegen § 76 Abs. 1 und § 97 Abs. 4 StVO verstoßen habe und dessen auf § 35 VStG gegründete Festnahme sowie dessen anschließende Verbringung auf den provisorischen Gendarmerieposten im Messegelände daher als rechtmäßig anzusehen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. VerkR96-3747-1994/Gi sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. August 1994, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter RA sowie Mag. J als Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge Bez.Insp. C erschienen sind; die entschuldigt nicht erschienene Zeugin Mag. B hat mit Einverständnis beider Verfahrensparteien eine nachträgliche schriftliche Äußerung abgegeben.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den soweit es für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde erforderlich ist - im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen. Soweit sich diese hingegen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme zur Ausweisleistung aufgefordert wurde sowie, ob die Festnahme einerseits formell ausgesprochen und andererseits auch formell wieder aufgehoben wurde, widersprechen, war diesbezüglich den Angaben des Zeugen Bez.Insp. P deshalb zu folgen, weil andernfalls - selbst wenn man die stark emotionalisierten Begleitumstände berücksichtigt - der Lebenserfahrung völlig widersprechen würde, daß einem erfahrenen Gendarmeriebeamten bei der Setzung eines schwerwiegenden Rechtseingriffes, welchen eine Festnahme darstellt, derart gravierende Fehler unterlaufen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Frage des Vorliegens eines Festnahmegrundes 4.1.1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFrSchG darf eine Person nur aus den im PersFrSchG selbst genannten Gründen oder auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Nach Art. 2 Abs. 1 Z. 3 PersFrSchG darf einem Menschen die persönliche Freiheit zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, entzogen werden, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist.

§ 35 Z. 1 VStG präzisiert dies dahingehend, daß Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck von deren Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Fußgänger gegen dieses Bundesgesetz verstößt. Nach § 76 Abs. 1 StVO haben Fußgänger auf - sofern solche jeweils vorhanden sind - Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen und dürfen diese die Fahrbahn nicht überraschend und, wie sich aus den Abs. 3 bis 7 des § 76 StVO ergibt, grundsätzlich nur zu dem Zweck betreten, um sie zu überqueren. Schließlich folgt aus § 76 Abs. 8 StVO, der analog auch für Taxistandplätze anzuwenden ist, daß die Fahrbahn erst nach dem Stillstand des Taxis zum Einsteigen in dieses, nicht jedoch zu dem Zweck, um ein solches heranzuwinken, betreten werden darf.

4.1.2. Aus all dem folgt, daß sich der Beschwerdeführer, wenn er, wie er selbst eingesteht, deshalb auf die Fahrbahn getreten ist, um ein Taxi heranzuwinken, schon deshalb tatsächlich einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat.

Ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer hiebei auch alkoholisiert gewesen ist (was von diesem grundsätzlich gar nicht bestritten wird), spielt in diesem Zusammenhang hingegen keine Rolle, weil allein der Umstand der Alkoholisierung einen Fußgänger von der Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht ausschließt, solange er nicht darüber hinaus konkreten Ge- oder Verboten der StVO, wie sie für Fußgänger insbesondere in § 76 StVO festgelegt sind, zuwiderhandelt.

Bei dieser Übertretung des § 76 Abs. 8 StVO wurde er von den einschreitenden Gendarmeriebeamten auch auf frischer Tat betreten. Da der Beschwerdeführer den Sicherheitsorganen nicht bekannt war, er eine Ausweisleistung (wofür es eines amtlichen Lichtbildausweises bedurft hätte; einen solchen hatte der Beschwerdeführer aber nach seinen eigenen Angaben gar nicht bei sich) verweigerte und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar war, lag sohin der Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG vor.

Die Festnahme des Beschwerdeführers war daher im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. Insoweit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und war diese sohin in diesem Umfang abzuweisen.

4.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Festnahme 4.2.1. Gemäß Art. 1 Abs. 4 PersFrSchG ist derjenige, der festgenommen wurde, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln.

Diese Norm stellt insoweit eine lex specialis zu Art. 3 MRK dar, wonach u.a. niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf.

Beide Rechtsvorschriften stehen nicht unter Gesetzesvorbehalt und bilden daher für die Vollzugsorgane unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht.

4.2.2. Diesem Verfassungsauftrag wurde im gegenständlichen Fall jedoch im Ergebnis nicht entsprochen.

Selbst wenn man den einschreitenden Sicherheitsorganen nämlich zugesteht, daß der schwankende Gang des Beschwerdeführers objektiv besehen nicht bloß auf die vor kurzem durchgeführten Operationen an beiden Knieen, sondern - aufgrund hinzutretender Symptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute - auch bzw. sogar überwiegend auf dessen Alkoholisierung zurückzuführen war, rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Art und Weise der Durchführung der Festnahme, im Gegenteil: Gerade weil aufgrund der offensichtlich beeinträchtigten Mobilität des Beschwerdeführers in keiner Weise zu befürchten war, daß sich dieser dem Zugriff der einschreitenden Beamten zu entziehen versuchen wird, sondern es lediglich zu bewerkstelligen galt, daß er auf den in geringer Entfernung gelegenen provisorischen Gendarmerieposten verbracht wird und der Beschwerdeführer hiebei auch keinen mit Anzeichen von Gewalt verbundenen Widerstand leistete, hätte es offensichtlich auch durchaus hingereicht, ihm durch Handzeichen bzw., um der nicht umgehend befolgten Aufforderung entsprechendes Gewicht zu verleihen, durch Anfassen am Sakkoärmel - wie es einer der beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten auch tatsächlich getan hat - den Weg dorthin zu weisen. Die Anwendung des sog. "Transportgriffes", also das Zurückbiegen des Armes auf den Rücken, erweist sich hingegen sowohl nach den geschilderten Umständen des konkret vorliegenden Falles als auch mit Blick darauf, daß die Identitätsfeststellung von vornherein nur zum Zweck der Bestrafung wegen einer geringfügigen Verwaltungsübertretung erfolgen sollte, als unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person gemäß Art. 1 Abs. 4 PersFrSchG verletzt; insoweit stellt sich die angefochtene Maßnahme daher als rechtswidrig dar.

4.3. Aus allen diesen Gründen war sohin der vorliegenden Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die Festnahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bezirkshauptmannes von Ried am 15. Mai 1994 gegen 18.00 Uhr insoweit für rechtswidrig zu erklären, als in deren Zuge der Beschwerdeführer unter Anwendung des sog.

"Transportgriffes", also durch Zurückbiegen seines linken Armes auf den Rücken, von der Volksfeststraße zu dem im Messegelände eingerichteten provisorischen Gendarmerieposten verbracht wurde; im übrigen war die Beschwerde hingegen als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Beschwerdeführer nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in (voller; vgl. VwGH v. 6. Mai 1992, Zl.

91/01/0200) Höhe von 18.853,33 S (Schriftsatzaufwand:

8333,33 S; Verhandlungsaufwand: 10.400 S; Barauslagen: 120 S) zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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