Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210376/14/Lg/Ni

Linz, 12.08.2002

VwSen-210376/14/Lg/Ni Linz, am 12. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 26. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 2002, Zl. PrA-II-S-0032089b, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Von der Verhängung von Strafen wird jedoch abgesehen.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG.

Zu  II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 150 Euro bzw. drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je einer Stunde verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstraf-
    rechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. I Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Firma A) mit dem Sitz in R, welche als verpflichtete des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, vom 26.8.1999, GZ 501/S960060y, in Verbindung mit dem Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 24.7.1997, GZ 501/S960060J, anzusehen sei, zu vertreten habe, dass von der Fa. A Gesellschaft m.b.H. bei Ausübung des ihr mit obzitierten Bescheiden verliehenen Baurechts bzw. des Rechtes zur Vornahme div. Planabweichungen (Höherzonung der First- und Traufenlinie des Objektes um 32 cm, Grundrissänderungen in den Geschoßen, Fassadenänderungen sowie Errichtung einer Stützmauer im Bereich der Südost- und Nordostseite des Objektes) beim Bauvorhaben "Umbau des bestehenden Objektes durch Einbau von 11 Wohneinheiten bei gleichzeitiger Erneuerung des Dachstuhles" im Standort L, der Zeit von 20.9.1999 bis 25.2.2000

  1. der mit den zitierten Bescheiden vorgeschriebene Auflagenpunkt 33, nämlich "Die Zufahrtsstraße und die Freiparkplätze müssen so ausgebildet werden, dass die darauf anfallenden Oberflächenwässer in Grünflächen mit humosem Aufbau zu Versickerung gelangen. Es ist darauf zu achten, dass es zu keinen punktuellen Versickerungen kommen kann. Eine Ausbildung der Stellplätze und der Zufahrtsstraße als Schotterfläche ist nicht zulässig.", nicht eingehalten worden sei, indem die Zwischenraumverfüllung der Rasengittersteine nicht wie vorgeschrieben mit Humusmaterial sondern mit Kies erfolgt sei;
  2. der mit den oben genannten Bescheiden vorgeschriebene Auflagenpunkt 34, nämlich "Im Bereich von Freiparkflächen dürfen keine Wäschen bzw. Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Im Parkplatzbereich ist eine ausreichende Beschilderung mit der Aufschrift 'Waschen von Kraftfahrzeugen verboten' anzubringen.", nicht eingehalten worden sei, indem im Bereich der Freiparkflächen keinerlei Beschilderung betreffend das Verbot des Waschens von Kraftfahrzeugen angebracht worden sei,
  3. der mit den oben genannten Bescheiden vorgeschriebene Auflagenpunkt 36, nämlich "Um die Funktionsfähigkeit der Sickerschächte zu erhalten und einen Eintrag von Grobstoffen in die Sickerkörper zu vermeiden, ist oberhalb des jeweiligen Sickerkörpers eine Filtereinlage einzubauen.", nicht eingehalten worden sei, indem eine Filtereinlage - in Form einer 50 cm starken Sandschichte (0/4 gewaschen) und einer darüber liegenden Vlieseinlage - nicht zur Ausführung gelangt sei.

Der Beschuldigte habe hiermit Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 Z10 Oö. Bau 1994 iVm den zitierten Auflagenpunkten der zitierten Bescheide begangen und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung wird darauf verwiesen, dass mit dem erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.7.1997 der K Gutsverwaltung, vertreten durch die Fa. A, die erwähnte Baubewilligung erteilt wurde. Dabei seien die erwähnten Auflagen zur Vorschreibung gelangt. Mit Bescheid vom 26.8.1999 sei der Fa. A, R, als Antragsteller (Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur "Abweichung von mit dem o. a. Bescheid genehmigten Bauvorhaben in Form der Höherzonung der First - und Traufenlinie des Objektes des um 32 cm Grundrissänderungen in den Geschoßen, Fassadenänderungen sowie der Errichtung einer Stützmauer im Bereich der Südost- und Nordostseite des Objektes" erteilt worden. Die letztgenannte in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung habe die Vorschreibung enthalten: "Die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 24.7.1997 bleiben mit Ausnahme des Punktes 16) vollinhaltlich weiter gültig." Mit Schreiben vom 20.9.1999 sei seitens der Fa. A die vollständige Fertigstellung des verfahrensgegenständlichen Objektes angezeigt worden.

Am 25.2.2000 sei die ggstl. bauliche Anlage einer Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen unterzogen worden und habe dieser in seinem Überprüfungsbericht vom 9.5.2000 die Nichterfüllung der oben zitierten Auflagen festgestellt.

Der Beschuldigte habe sich damit gerechtfertigt, die Fa. A sei durch den Grund- und Hauseigentümer Baron L, p.B. Rechtsanwalt bzw. die K Gutsverwaltung, Schloßweg 7, 4030 Linz - Ebelsberg, für das Projektmanagement, Planung- und Baubetreuung betreffend das Bauvorhaben" Einbau von 11 Wohnungen in die Liegenschaft Panholzerweg Ebelsberg" beauftragt worden. Mit den ausgestatteten Vollmachten durch Rechtsanwalt Dr. O habe die Fa. A Baron L vertreten. Die Vollmachten würden die Abwicklung des Bauvorhabens betreffen. Deshalb sei Bauwerber stets Baron L und nicht die Fa. A gewesen. Nach Mitteilung der Beanstandungen hinsichtlich der drei genannten Auflagen im Telefonat vom 28.2.2000 seien die angesprochenen Auflagenpunkte durch die Firmen Teerag Asdag Außenanlagen (Auflagepunkt 33), die Fa. A (Auflagepunkt 34) und die Fa. Aktivbau Bauunternehmen (Auflagepunkt 36) durchgeführt und mängelfrei behoben worden. Die Mängelbehebung sei dem Magistrat Linz, Abteilung Bauamt, schriftlich mitgeteilt worden. Seitens des zuständigen wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei im Zuge eines am 17.4.2001 durchgeführten Ortsaugenscheines die ordnungsgemäße Erfüllung der drei Auflagenpunkte festgestellt worden.

Bezüglich der vom Beschuldigten bestrittenen Bauherrneigenschaft der Fa. A wird festgehalten, dass mit dem Bescheid vom 26.8.1999 nach dessen Wortlaut in Bescheidspruch und Zustellverfügung allein die Fa. A als "Antragsteller (Bauwerber)" aus der erteilten Baubewilligung (Planabweichungsbewilligung) berechtigt und verpflichtet worden sei. Die gegenständlichen Auflagen seien normativer Inhalt dieses Bescheides geworden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden.

Es sei sogar der Rechtfertigung des Beschuldigten zu entnehmen, dass die Fa. A für das Projektmanagement, die Planung und Baubetreuung betreffend das gegenständliche Bauvorhaben zuständig war. Es sei daher auch unter Zugrundelegung der Verantwortung des Beschuldigten von einer der Bauherreneigenschaft entsprechenden Verfügungsberechtigung der Fa. A im gegenständlichen Bauverfahren auszugehen. Wie dem Aktenvorgang schlüssig zu entnehmen, habe die Fa. A diese Verfügungsberechtigung auch tatsächlich wahrgenommen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Oö. BauO 1994 bewusst zwischen den Strafbestimmungen gemäß § 57 Abs.1 Z2, 3, 3a, 5, 5a, 6, 7 und 8, in
welchen allesamt "Bauherr" bzw. "Bauführer" als Normadressaten angeführt sind und der Vorschrift des § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO 1994, worin auf den "aus dem Bescheid Berechtigten" abgestellt wird, unterscheidet. Die diesbezügliche Berechtigung
sei keineswegs zwingend mit dem Eigentum an der Liegenschaft bzw. dem Objekt verbunden. Vielmehr könne eine solche Berechtigung auch von Dritten beantragt bzw. (z. B. im Rahmen eines Bevollmächtigungsverhältnisses) tatsächlich wahrgenommen werden.

Die nachträgliche Erfüllung der Auflagen vermöge die Verwirklichung der gegenständliche Tatbestände nicht zu entschuldigen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen. Als strafmildernd wird die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die nachträgliche Auflagenerfüllung gewertet. Straferschwerend sei kein Umstand. In finanzieller Hinsicht geht das angefochtene Straferkenntnis von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.180 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

  1. In der Berufung wird darauf hingewiesen, dass im Bauplatzbewilligungsantrag, im Baubewilligungsantrag und im Bescheid des Magistrates Linz vom 24.7.1997 L bzw. die K Gutsverwaltung, vertreten durch die Fa. A aufgetreten bzw. berechtigt worden sei. Die Fa. A habe daher im gesamten Verfahren als Vertreter der K Gutsverwaltung fungiert. Bauherr sei daher die K Gutsverwaltung. Auf diese bzw. L persönlich würden auch die Bescheide lauten. Im Bescheid vom 26.8.1999 sei die Fa. A irrtümlich als bauwerbende Partei angeführt. Dieser Bescheid hätte richtigerweise an die antragstellende K Gutsverwaltung ergehen müssen. Dass die Fa. A nur als Vertreter der K Gutsverwaltung tätig wurde, sei nicht nur im Baubewilligungsbescheid vom 24.7.1997 ausdrücklich festgehalten, sondern sei der Baubehörde auch mit Vollmachten vom 18.6.1996 und 25.9.1997 ausdrücklich dargetan worden. Die Fa. A habe ausschließlich im Namen der K Gutsverwaltung gehandelt.
  2. Unrichtig sei, dass der Fa. A im Bescheid vom 26.8.1999 die gegenständlichen Auflagenpunkte vorgeschrieben worden seien. Der gegenständliche Bescheid beinhalte Planabweichungen im Bereich der First- und Traufenlinie, Grundriss- und Fassadenänderungen sowie die Errichtung einer Stützmauer, sohin Teile des Bauprojektes, die gerade nicht von den Auflagepunkten 33, 34 oder 36 erfasst werden. Es könne dem Bescheid vom 26.8.1999 nicht der rechtswidrige Inhalt unterstellt werden, er würde auch Auflagen vorschreiben, die über seinen Bewilligungsumfang hinaus gehen. Vielmehr sei der Passus, wonach die Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 24.7.1997 weiterhin gültig bleiben, nicht als Vorschreibung dieser Auflagen gegenüber der Fa. A zu verstehen. Der Passus dieses Bescheides spreche daher auch nur davon, dass die Auflagen "weiterhin" gültig bleiben, verweise also nur auf die weiterhin bestehende Gültigkeit des Bescheides vom 24.7.1997, mit dem der K Gutsverwaltung Auflagen vorgeschrieben wurden. Dieser Passus des Bescheides vom 26.8.1999 beinhalte aber gerade nicht, dass der Adressat der Auflage geändert werden sollte. Es wäre auch widersinnig, der Fa. A eine Abweichung von einem Bauvorhaben eines Dritten (der K Gutsverwaltung) zu bewilligen. Es sei daher offenkundig der Baubehörde ein Fehler unterlaufen, wenn sie als Adressat des Bescheides vom 26.8.1999 den Vertreter der K Gutsverwaltung anstelle der K Gutsverwaltung selbst bezeichnete.

    Im Übrigen sei es verfehlt, wenn das angefochtene Straferkenntnis von bewusster Fahrlässigkeit ausgeht. Der Beschuldigte habe bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens angegeben, dass Michael Leimer zuständiger Bauleiter sei. Daher könne von einer Kenntnis des Beschuldigten von der Nichterfüllung der Auflagenpunkte keine Rede sein.

    Im Übrigen wird behauptet, es sei aktenwidrig vorzuwerfen, dass die Fa. A mit Schreiben vom 20.9.1999 die Fertigstellung des Objekts angezeigt habe. Vielmehr sei auch diese Anzeige im Namen des Bauherrn, der K Gutsverwaltung, erfolgt. Der Antrag sei von der Fa. A "i.A." als Vertreter des Bauherrn unterfertigt worden. Die Erklärung sei daher der K Gutsverwaltung zuzurechnen.

  3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt der Baubewilligungsbescheid vom 24.7.1997 bei, welcher die drei gegenständlichen Auflagen enthält. Dieser Bescheid nennt im Spruch als Antragsteller die "K Gutsverwaltung, vertreten durch die Fa. A Gesellschaft m.b.H." und in der Zustellverfügung als "Antragsteller (Bauwerber)" die Fa. A.

In einem Aktenvermerk vom 28.12.1998 wird die Vermutung ausgesprochen, dass es sich bei der K Gutsverwaltung nicht um eine juristische Person handelt. Es existiere daher rechtlich kein Bauherr.

Eine Baufertigstellungsanzeige vom 15.7.1999 nennt als Bauherrn "L, K Gutsverwaltung"; die Unterschrift des Bauherrn fehlt jedoch.

Mit Schreiben vom 26.8.1999 wird durch die Fa. A um Aussetzung der Baufertigstellungsanzeige vom 15.7.1999 ersucht.

Mit Bescheid vom 26.8.1999 wird einem "Antrag der Fa. A" vom 31.3.1999 auf Planabweichungsbewilligung Folge gegeben; in der Zustellverfügung ist die Fa. A "Antragsteller (Bauwerber)" angeführt.

Die Baufertigstellungsanzeige vom 20.9.1999 nennt als Bauherrn "L, K Gutsverwaltung" und ist seitens der Fa. A "iA" (an der für die "Unterschrift des Bauherrn" vorgesehenen Stelle) gezeichnet.

Dem Akt liegen ferner der Überprüfungsbericht vom 9.5.2000, das Rechtshilfeersuchen des Magistrates Linz an das Stadtamt R vom 16.8.2000 sowie die Äußerungen der Beschuldigten Geschäftsführer der Fa. A bei. F und S gaben an, verantwortlicher Geschäftsführer sei Weilharter. Letzterer gab an, den der Fa. A zur Last gelegten Sachverhalt nicht im Detail zu kennen; nach Befragung des Bauleiters Leimer habe er bekannt gegeben, die Auflagenpunkte 34 und 36 seien bereits erledigt, der Auflagenpunkt 33 in Bearbeitung. Die Fertigstellung würde baubehördlich angezeigt werden. Ferner liegt dem Akt die erwähnte Rechtfertigung der Berufungswerber gegenüber dem Magistrat Linz vom 24.10.2002 bei.

Mit Schreiben vom 21.9.2000 gab L seitens der Fa. A die Erfüllung aller drei Auflagenpunkte "in Vertretung und im Auftrag des Bauwerbers" bekannt. Laut Prüfbericht vom 23.4.2001 sind alle drei Auflagen erfüllt.

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Vertreter des Bw, in sämtlichen Eingaben und Behördenstücken betreffend das gegenständliche Objekt sei die K Gutsverwaltung bzw. L als Bauwerber ausgewiesen. Dazu wurden als Beweis vorgelegt: Die Vollmacht von L an die Fa. A vom 18. Juni 1996, die Vollmacht von Rechtsanwalt O an die Fa. A vom 25.9.1997, die Fertigstellungsanzeige vom 5.3.2002, das Baubewilligungsansuchen vom 26.4.1996, die Genehmigung eines Lifteinbaus vom 6.8.1999, die Bauplatzbewilligung vom 12.8.1996, die Baubeschreibung zum ursprünglichen Baubewilligungsantrag, den Baubewilligungsantrag vom 10.3.1999 und einen Austauschplan betreffend das Kellergeschoß, eingelangt beim Magistrat Linz am 22. Juni 1999, welcher später Bescheidinhalt wurde.
  2. Im Gefolge der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw weiters vor: Einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 12.2.1996, eine Baubeschreibung vom 12.2.1996, eine Kundmachung des Magistrates Linz vom 6.12.1996, eine Verhandlungsschrift des Magistrates Linz vom 21.4.1997, ein Schreiben der Fa. A samt Vollmacht vom 25.11.1996, ein Schreiben der Fa. A vom 21.9.2000, Auftragserteilungen an Baufirmen durch L vom 3.8.1998 und vom 15.11.1998 und einen Antrag auf Berichtigung des Bescheides vom 22.5.2002 betreffend die Richtigstellung des Adressaten im Bescheid vom 26.8.1999.

    Der Vertreter des Magistrates Linz legte im Gefolge der öffentlichen mündlichen Verhandlung drei Ermahnungsbescheide vom 8.2.2002, ebenfalls betreffend alle hier gegenständlichen Geschäftsführer der Fa. A, zum Beweis dafür, dass aus der Rechtskraft dieser Bescheide zu schließen sei, dass sich die gegenständlichen Geschäftsführer erst spät gegen die Behandlung der Fa. A als Bauherr bzw. Bauwerber zu Wehr setzten. Ferner wurde der Antrag auf Planabweichung vom 10.3.1999, eingelangt beim Magistrat Linz am 31.3.1999, welcher der gegenständlichen Planabweichungsbewilligung zu Grunde liegt, vorgelegt. Dieser Antrag weist "L , p.A. K Gutsverwaltung" als Bauwerber aus und ist vom Bauwerber (unter dem Titel der K Gutsverwaltung) unterzeichnet (nach dem Schriftbild zu urteilen von L persönlich).

    Der Vertreter des Magistrates Linz brachte abschließend vor, aus den Ermahnungsbescheiden sei ersichtlich, dass der Bw erst spät um Richtigstellung der Rollenverteilung bemüht war und die Fa. A wirtschaftlich unabhängig und eigenverantwortlich auftrat.

    Der Vertreter des Bw äußerte sich abschließend dahingehend, Einreicher des Antrages vom 31.3.1999 (richtig wohl: des Antrags auf Planabweichung vom 10.3.1999, eingelangt beim Magistrat Linz am 31.3.1999), welcher dem Planabweichungsbewilligungsbescheid vom 26.8.1999 zugrunde lag, sei L , per Adresse K Gutsverwaltung, gewesen. Die Fa. A scheine in diesem Antrag nicht einmal als Vertreter auf. Die Adressierung des Planabweichungsbewilligungsbescheids an die Fa. A sei daher nicht nur falsch sondern sogar verfassungswidrig, da gegenüber der Fa. A ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag erlassen worden sei (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH). Dies schließe eine Bestrafung des Bw aus, zumal die Fa. A, wenn überhaupt, stets ausschließlich in fremdem Namen und auf fremde Rechnung handelte. Überdies sei nur der Bauwerber (hier L) berechtigt, einen Antrag auf Planabweichungsbewilligung zu stellen. Auch die Auftragserteilungen an die Baufirmen seien stets im Auftrag und im Namen von L bzw. der K Gutsverwaltung erfolgt. Im Übrigen sei etwa aus der inneren Widersprüchlichkeit etwa der Kundmachung vom 6.12.1996 und der Verhandlungsschrift vom 21.4.1997 ersichtlich, dass es die Behörde mit der Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten "nicht genau nahm". Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die erwähnten Ermahnungsbescheide "nur irrtümlich in Rechtskraft erwuchsen".

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Aktenteilen des das Bauvorhaben betreffenden Bauverfahrens bietet sich das (schillernde) Gesamtbild, dass hinsichtlich des Bauwerbers nicht präzise zwischen L, der K Gutsverwaltung und der Fa. A unterschieden wurde. Fest steht, dass als Bauwerber und Adressat des (ursprünglichen) Baubewilligungsbescheids vom 24.7.1997 nicht die Fa. A aufscheint. Dasselbe gilt für den hier gegenständlichen Antrag auf Planabweichungsbewilligung, eingelangt beim Magistrat Linz am 31.3.1999. Dem Bw ist daher darin zu folgen, dass der - die hier gegenständlichen Auflagen rezipierende - Planabweichungsbewilligungsbescheid vom 26.8.1999 den Antragsteller verfehlt. Daraus folgt, mit dem Bw, weiter, dass gegenüber der
Fa. A ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Antrag, mithin unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vergleiche etwa Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., 1999, RZ 151), erlassen wurde. Infolge des daher zum Tragen kommenden "Fehlerkalküls" (vergleiche Walter-Mayer, ebenda, RZ 436 ff) ist der Bescheid gleichwohl nicht als "absolut nichtig" zu behandeln; er ist vielmehr wirksam. Der Billigkeit halber sei daran erinnert, dass anlässlich der Ausübung des aus dem Planabweichungsbewilligungsbescheid erfließenden Rechts auch nicht von der Unwirksamkeit des Bescheids ausgegangen wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag dem Bw nicht darin zu folgen, dass die Wendung, wonach die Auflagen des ursprünglichen Baubewilligungsbescheids gültig bleiben, dahingehend interpretierbar ist, dass einen Dritten (nämlich den wirklichen Antragsteller) betreffenden Auflagen nicht derogiert werden soll. Einer solchen Auslegung stünde entgegen, dass ein normativ irrelevantes Referat über Pflichten Dritter dem offensichtlichen Bescheidwillen widerspräche.

Nach dem Gesagten ist dem Bw die Tat in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
In Anbetracht der besonderen Umstände des Falles erscheint es jedoch angebracht, unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, mithin unter Hinweis auf die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen, von einer Bestrafung abzusehen. Einer Ermahnung bedarf es nicht, da der erwähnte "Ermahnungsbescheid" nach der hier gegenständlichen Tat erging und der Bw sohin bereits auf angemessene Weise angehalten wurde, baurechtliche Vorschriften penibler zu beachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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