Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210388/2/Lg/Ni

Linz, 19.08.2003

 

 

 VwSen-210388/2/Lg/Ni Linz, am 19. August 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M S B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. November 2002, Zl. BauR96-40-2002, betreffend eine Bestrafung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ergänzen, dass als Strafbemessungsbestimmungen §§ 16 Abs.2 und 19 VStG anzuführen sind.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 14,40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 72 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I. B S Ges.m.b.H., V und sohin als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG außenvertretungsbefugter der Firma I. B S Ges.m.b.H. & Co KG zu verantworten habe, dass die Firma I. B S Ges.m.b.H. & Co KG, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne ÖNACE 1995 im Bereich "Herstellung von Metallerzeugnissen", ausübt, hinsichtlich des Betriebes, der Verpflichtung, die Daten gemäß § 9 Abs.3 der Verordnung BGBl. II Nr. 445/1998, zur Leistungs- und Strukturerhebung 2000 über das Wirtschaftsjahr 2000 bis 30.9.2001 der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, zu übermitteln, trotz erfolgter Mahnung, zuletzt vom 23.11.2001 nicht nachgekommen ist. Der Bw habe dadurch § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 iVm §§ 9 Abs.3 und 3 der erwähnten Verordnung verletzt und sei gemäß § 66 Abs.1 Bundesstatistikgesetz 2000 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    Den dagegen erhobenen "Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist" vom 27.11.2002 wertete die Erstinstanz als Berufung und legte diese dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5.12.2002 zur Entscheidung vor.

     

     

  3. In dieser Berufung werden Bedenken gegen die Sinnhaftigkeit der Erhebung und des gegenständlichen Strafverfahrens geltend gemacht (unter Hinweis auf die den Bw und den Staat belastenden Kosten). Ferner wird behauptet, dass die bei Bekanntwerden der erhobenen Daten gegenüber der Konkurrenz bzw. eventuellen Käufern des Unternehmens ein wirtschaftlicher Schaden des Bw zu befürchten sei, weil die Geheimhaltung der Daten nicht gesichert sei.
  4.  

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit seinem Vorbringen bestreitet der Bw den Tatvorwurf unter entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten nicht. Da die Prüfung der vom Bw vorgebrachten Bedenken und Befürchtungen nicht im Kompetenzbereich des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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