Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210391/8/Lg/Ni

Linz, 02.05.2003

  
VwSen-210391/8/Lg/Ni
Linz, am 2. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der B P, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Dezember 2002, Zl. 330148491, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wird. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Geldstrafe auf 80 Euro (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Stunde) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw. ermäßigt sich auf 8 Euro (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses).

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 45 Abs.1 Z1 VStG in Verbindung mit den unten in der Begründung erwähnten, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Bestimmungen der Oö. BauO bzw. des dort genannten Bescheides des Magistrates Linz.

 

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) Geldstrafen in Höhe von 1.450 Euro bzw. von 100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 14 Stunden bzw. von einer Stunde verhängt, weil sie

 

  1. als Bauherr in der Zeit von 1.10.2001 bis 21.10.2001 auf dem Grundstück P, von dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 22.8.2001, GZ 501/S010060d, genehmigten Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage) in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, da im Kellergeschoß des Gebäudes ein gemäß § 24 Abs. 1 Z1 Oö. BauO 1994 genehmigungspflichtiger Zubau errichtet wurde. Der Keller sei im Südostbereich um ca. 6,9 m verlängert und ca. 5,0 m verbreitert worden. Für diesen Zubau sei keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen;
  2.  

  3. als Bauherr in der Zeit von 10.9.2001 bis 17.9.2001 bei dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 22.8.2001, GZ 501/S010060d, genehmigten Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage) auf dem Grundstück P, folgende unter Punkt 2 des o.a. Bescheides vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten habe: "Spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauausführung ist ein gesetzlich befugter Bauführer für das Kellergeschoß sowie für die Garage namhaft zu machen, der den genehmigten Bauplan beim Magistrat Linz - Bauamt zu unterfertigen hat...". Der o.a. Auflagenpunkt sei nicht eingehalten worden, da kein Bauführer für das Kellergeschoß und die Garage namhaft gemacht worden sei, obwohl am 1.10.2001 mit der Bauausführung begonnen worden sei.

 

Die Bw habe dadurch (1.) § 57 Abs.1 Z2 iVm § 39 Abs.2 iVm § 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 bzw. (2.) § 57 Abs.1 Z10 Oö. BauO 1994 iVm mit Auflagenpunkt 2 des Bescheides des Magistrates Linz vom 22.8.2001, GZ 501/S010060d verletzt und sei gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem bautechnischen Amtssachverständigen im Zuge einer Baukontrolle am 2.11.2001 festgestellt worden sei, dass die Baumaßnahmen des mit Bescheid vom 22.8.2001 bewilligten Wohnhauses mit Doppelgarage mit Ausnahme der Realisierung des Dachstuhles über der Garage im Rohbau abgeschlossen gewesen sei. Für das Kellergeschoß sowie für die Garage sei kein Bauführer namhaft gemacht worden. Weiters sei festgestellt worden, dass der Keller im Südostbereich auf eine Länge von ca. 6,9 m und eine Breite von ca. 5,0 m ohne Bewilligung vergrößert worden sei. Das Kellergeschoß überrage die innere Baufluchtlinie um ca. 3,0 m.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert habe die Bw am 10.1.2001 im Wesentlichen vorgebracht, sie habe sich vor Baubeginn beim Bauführer, der Firma W, erkundigt, ob noch irgendwelche Erledigungen bei der Baubehörde zu machen seien. Sie habe die Auskunft erhalten, dass die Behördenwege von der Firma W erledigt würden. Sie habe dann konkret nicht mehr nachgefragt, ob die Pläne schon unterzeichnet worden seien. Während der Errichtung des Rohbaues habe die Firma W den Vorschlag gemacht, die Terrasse auch zu unterkellern, da dies keine größeren Kosten verursachen würde. Die Bw sei damit einverstanden gewesen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass für den Kellerzubau eine baubehördliche Genehmigung erforderlich sei. Da ihr die Firma W mitgeteilt habe, dass sie sich um keine Behördenwege kümmern müsse, habe sie angenommen, dass alle nötigen Schritte von der Firma W gesetzt würden. Die Firma W habe sie auch nicht aufmerksam gemacht, dass für den Zubau eine baubehördliche Genehmigung erforderlich sei. In der Zwischenzeit sei auch eine Änderungsgenehmigung beim Bauamt beantragt worden.

 

Der im Spruch dargestellte Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Ein Schuldentlastungsbeweis iSd § 5 Abs.1 VStG sei nicht erbracht worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 91/04/019) wird ausgeführt, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht darstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Fall des Zweifels bei der Behörde anzufragen.

 

Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe wird festgestellt, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe hervorgekommen seien. Das angefochtene Straferkenntnis geht entsprechend den Angaben der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von 500 Euro und der Sorgepflicht für ein Kind aus.

 

 

  1. In der Berufung wird vorgebracht, dass einem Bauführer gemäß § 40 Oö. BauO 1994 eine besondere Qualifikation zukomme, da dieser gemäß Abs.3 dieser Bestimmung für die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen habe. Im gegenständlichen Fall sei der Bauführer Baumeister im Sinn des § 99 GewO gewesen; gemäß Abs.1 Z6 dieser Bestimmung sei der Baumeister im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung sogar zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden berechtigt. Nach der genannten Gesetzesstelle sei die Befugnis des Baumeisters eine sehr umfassende und berechtige diesen nicht nur zur Ausführung zur Planung, Berechnung und Leitung eines Bauwerks. Wenn sich die Bw bei einer solchermaßen qualifizierten Stelle erkundigt habe, liege kein Zweifelsfall vor, der eine weitere Erkundigungspflicht bei der Behörde auslösen könne. Es mangle daher am Verschulden der Bw.

 

Wolle man dies verneinen, so sei jedenfalls § 21 VStG anzuwenden. Dann wäre das Verschulden der Bw jedenfalls geringfügig. Die Übertretung habe keine Folgen nach sich gezogen, weil die Planabweichung mittlerweile rechtskräftig baubewilligt sei. Es sei nicht einmal eine Ermahnung erforderlich, weil die Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art nicht abgehalten werden müsse, zumal man ein Haus im Leben nur einmal baue.

 

Hilfsweise werde § 20 VStG angezogen. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. An Milderungsgründen sei gegeben: Unbescholtenheit, Rechtsirrtum, Fehlen eines Schadens und das Geständnis.

 

Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Bw wären die aus dem Grundbuchsausdruck hervorgehende Darlehensverbindlichkeiten von etwa 200.000 Euro zu berücksichtigen gewesen, Rückzahlungsraten seien aus den beiliegenden Bankauszügen ersichtlich. Die Behörde hätte daher die Mindeststrafe um die Hälfte unterschreiten müssen.

 

Zum Vorwurf der nicht rechtzeitigen Namhaftmachung des Bauführers gelte sinngemäß das Gleiche.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, hilfsweise gemäß § 21 Abs.1 VStG vorzugehen bzw. hilfsweise die Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe zu mindern.

 

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Gatte der Bw die Situation wie folgt dar:
  2.  

    Das Ehepaar P habe von der Firma H ein Fertigteilhaus gekauft und (samt Unterkellerung) eingereicht. Mit der Unterkellerung sei die Firma W als Bauführer beauftragt worden. Die Firma W habe es übernommen, sich selbst im Sinne der unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Auflage des ebenfalls dort zitierten Baubewilligungsbescheides als Bauführer für den Keller namhaft zu machen. Auf diese Zusage hätten sich der Bw und seine Gattin verlassen.

     

     

    Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses sagte der Gatte der Bw unter anderem aus, den Auftrag zur Unterkellerung habe er gegeben, d.h. als Bauherr bezüglich dieses Projekts sei nur er selbst, nicht aber auch seine Gattin aufgetreten.

     

    Diese Darstellung des Gatten der Bw wurde von der Bw bestätigt. Diese Darstellung blieb in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen.

     

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Geht man davon aus, dass die Bw nicht als Bauherrin bezüglich der Kellererweiterung (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) fungierte, so ergibt sich daraus, dass ihr die diesbezügliche Tat nicht vorzuwerfen ist.

 

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn die Bw geltend macht, sie habe sich auf die auftragsgemäße Erledigung durch die Firma W (Selbstnamhaftmachung als Bauführer) verlassen, so ist dem entgegen zu halten, dass es der Bw oblegen wäre die (zeitgerechte) Erfüllung der gegenständlichen Auflage zu kontrollieren. Dass die Bw dies getan hätte, wurde nichteinmal behauptet. Auch auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung durch ihren Gatten durfte sie sich nicht verlassen. Die Bw ist somit vom Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht entlastet.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass es (bei Beachtung der sonstigen im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Strafbemessungsgründe) vertretbar erscheint, im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Bw, ihr Geständnis hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Tatsachen und ihr doch (ansatzweise) gegebenes Bemühen um rechtstreues Verhalten die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Strafen herabzusetzen. Die Herabsetzung der Strafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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