Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420067/4/Gf/Km

Linz, 13.04.1995

VwSen-420067/4/Gf/Km Linz, am 13. April 1995 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des T. F., .........., ..........., vertreten durch die RAe Dr. J. H., Dr. M. K., Dr. F. H. und Dr. G. M., .........., .........., wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von ........... beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 18 i.V.m. §§ 56 ff AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 6. April 1995 hat der Beschwerdeführer beim Oö. Verwaltungssenat eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von ......... eingebracht.

2. Mit Eingabe vom 12. April 1995 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß diese Beschwerde zurückgezogen wird.

3. Das Verfahren war daher einzustellen. Diese Einstellung hatte - da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (§ 67c Abs. 4 AVG) - nicht bloß im Wege eines Aktenvermerkes, sondern in der Regelform des Bescheides zu erfolgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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