Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210404/2/Lg/Ni

Linz, 03.12.2003

  

 
VwSen-210404/2/Lg/Ni
Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, vom 24. April 2003, Zl. BauR96-10-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4, AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bezeichnung des Tatortes. Daran mangelt es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, da lediglich die Rechtsgrundlagen betreffend die Auskunftserteilungspflicht zitiert sind und behauptet wird, dass der Bw ("Sie") eine die Auskunftspflicht auslösende wirtschaftliche Tätigkeit (im Bereich des Bauwesens) ausübe, wobei ferner die Verletzung der Auskunftspflicht während eines bestimmten Tatzeitraums vorgeworfen wird. An demselben Mangel leidet die in Betracht kommende Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 15. März 2002. Auch dort ist der Bw als Auskunftspflichtiger angesprochen, wobei allerdings in der Adresse die H-O-Zimmerei GesmbH genannt ist. Die Adressierung allein genügt jedoch nicht zur Umschreibung des Tatorts, wobei außerdem, wenn man die GesmbH als auskunftserteilungspflichtige juristische Person (§ 9 Abs.3 der Verordnung BGBl II Nr. 445/1998) ansieht, unklar bleibt, in welcher Funktion den Bw der Tatvorwurf trifft.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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