Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210412/2/Lg/Hu

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-210412/2/Lg/Hu Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, J, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2003, Zl. BauR96-365-03/stu, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis

aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 64, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:
  2.  

    "Sie haben als Anzeigender, wie von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Stadtamtes Traun am 9.4.2003 festgestellt wurde, zumindest am 9.4.2003 auf dem Gst.Nr. 271/2 (Fischerhansenweg), KG Traun, Gartenhütten in folgendem Ausmaß:

    Kleingarten 1: Bebaute Fläche ca. 2,70 x 3,00 m, Höhe ca. 2,20 m, Abstand zum Mühlbachgerinne ca. 6,00 m; Weiters wurde eine Kleinsthütte mit ca. 1,50 bebauter Fläche errichtet.

    Kleingarten 2: Bebaute Fläche ca. 2,50 x 3,05 m, Höhe ca. 3,00 m, Abstand zum Mühlbachgerinne ca. 4,00 m (Langweg 2); In diesem Bereich wurde auch Bauschutt im Gerinnebereich abgelagert.

    Kleingarten: Bebaute Fläche ca. 1,80 x 2,00 m, Höhe ca. 2,00 m, Abstand zum Mühlbachgerinne ca. 4,00 m;

    Kleingarten 4: Bebaute Fläche ca. 4,35 x 2,60 m, Höhe ca. 2,50 m, Abstand zum Mühlbachgerinne ca. 4,00 m;

    in Holzriegelbauweise mit Satteldächern errichtet, indem diese großteils fertiggestellt sind und haben somit diese baulichen Anlagen, die gemäß § 25 anzeigepflichtig sind, ohne vollständige Bauanzeige bzw. vor baubehördlicher Kenntnisnahme ausgeführt bzw. auszuführen begonnen.

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 57 Abs.1 Z3 iVm § 25 Abs.1 Z9 und § 57 Abs.2 der Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 i.d.g.F."

     

    In der Begründung ist festgehalten, dass nicht aktenkundig sei, wann mit der Errichtung begonnen wurde. Aktenkundig sei lediglich, dass die Hütten "jedenfalls am 9.4.2003 ... errichtet bzw. großteils fertiggestellt vorgefunden" worden seien.

     

    Die Verantwortung des Berufungswerbers wird darauf gestützt, dass er am 9.4.2003 bereits Eigentümer des Grundstücks gewesen sei und somit als "Anzeigender" anzusehen sei, welcher die Hütten "errichtet bzw. großteils fertiggestellt" habe. Als "Anzeigender" sei zu betrachten, wer Eigentümer des bebauten Grundstücks ist, insofern keine anderweitigen Vereinbarungen hinsichtlich der darauf befindlichen baulichen Anlagen nachgewiesen wurden.

     

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Berufungswerber sei nicht Bauführer der gegenständlichen Anlagen. Der Vater des Berufungswerbers habe die Grundstücke näher genannten Personen vermietet, welche offenbar die gegenständlichen Hütten errichtet hätten. Der Berufungswerber sei weder Bauführer noch Errichter der gegenständlichen Hütten.
  4.  

    Der Berufungswerber sei erst aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 24.1.2003 Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks geworden. Der Berufungswerber habe im Erbwege eine Liegenschaft erworben, auf der bereits Hütten gestanden seien. Eine Bestimmung, wonach jemand bestraft wird, der ein fertiges Objekt übernommen hat, sei der Oö. BauO fremd. Davon sei zu unterscheiden, ob (unter der Voraussetzung der Eigentümerschaft des Berufungswerbers aufgrund des Grundsatzes "superficies solo cedit" ein allfälliger Entfernungsauftrag den Berufungswerber treffen könnte.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt ein Schreiben des Vertreters des Berufungswerbers vom 26.5.2003 - damals als Vertreter der Errichter der Gartenhütten - bei, in welchem behauptet wird, dass aufgrund des Ablebens des Vaters des Berufungswerbers nicht mehr feststellbar sei, ob ein Antrag auf Umwidmung gestellt wurde bzw. welche Bewilligungen vorliegen. Es wird ersucht, die Frist für eine allfällige Entfernung der Hütten so festzulegen, dass ein allfälliger Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Umwidmung abgewartet werden könne.

 

Mit Bescheid des Stadtamtes Traun vom 24.7.2003 wurde dem Berufungswerber die Entfernung der baulichen Anlagen samt Einfriedungen aufgetragen. Begründend wird angeführt, dass gemäß einem am 9.4.2003 durchgeführten Lokalaugenschein die Gartenhütten bereits fertiggestellt gewesen seien. Aus beigelegten Fotos ist ersichtlich, dass die Hütten am 9.4.2003 bereits mit Bedachung versehen waren.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters des Stadtamtes Traun vom 5.8.2003 erfolgte die Anzeige an die BH Linz-Land. Darin ist festgehalten, dass am 9.4.2003 die Hütten mit Satteldächern errichtet und großteils bereits fertiggestellt gewesen seien. Grundeigentümer sei der Berufungswerber. Als "Anzeigende" im Sinne des § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO seien "auch" die (näher genannten) Errichter der Hütten anzusehen.

 

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.8.2003 werden dem Berufungswerber die Taten "als Bauherr" vorgeworfen.

 

Mit Schreiben vom 8.9.2003 rechtfertigte sich der Berufungswerber damit, dass er nicht der Errichter der gegenständlichen Hütten sei. Er habe die gegenständliche Liegenschaft erst nach der Bebauung aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 24.1.2003 geerbt. Zur Zeit der Bebauung sei der Vater des Berufungswerbers Grundeigentümer gewesen; wenn überhaupt der Grundeigentümer zur Verantwortung gezogen werden könne, so sicherlich nur derjenige, der auch tatsächlich die Verfügungsgewalt zum Zeitpunkt der Bebauung hatte.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aus dem Zusammenhalt der §§ 57 Abs.1 Z3, 25 Abs.1 Z9 Oö. BauO und § 2 Z20 Oö. BauTG ergibt sich, dass die Bauausführung jedes einzelnen Gebäudes im Sinne des § 25 Abs.1 Z9 Oö. BauO strafbar ist, mithin jede einzelne Bauausführung ein gesondertes Delikt darstellt. Demgemäß ist für jedes Delikt nicht nur eine gesonderte Strafe zu verhängen, sondern es sind Feststellungen jeweils (d.h. für jedes Delikt) u.a. darüber zu treffen, in welchem Tatzeitraum die Bauausführung stattgefunden hat. Das angefochtene Straferkenntnis nennt diesbezüglich den 9.4.2003. Dies kann nur so verstanden werden, dass im angefochtenen Straferkenntnis für jedes einzelne der vier Delikte der selbe Tattag angenommen wird.

 

Abgesehen von der (unter dem Blickwinkel des § 44a nicht unproblematischen) Verunklarung der vorgeworfenen Tatzeit durch die Beifügung "zumindest" und der (selbstverständlich für die jeweilige Tatzeit relevanten) Tathandlung durch die Worte "ausgeführt bzw. auszuführen begonnen" (wobei zusätzlich fraglich bleibt, auf welche der vier Gebäude sich welche dieser Alternativen bezieht, was im Übrigen auch für die Feststellung "großteils fertiggestellt" - es ließe sich fragen, ob mit "großteils" die Mehrzahl der Gebäude oder der Fertigstellungsgrad der Gebäude gemeint ist - gilt) ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage der 9.4.2003 der Tag des Lokalaugenscheins - nicht (notwendig) der Tattag - war. Insoweit man davon ausgeht, dass die Hütten am 9.4.2003 bereits errichtet waren, ist es logisch ausgeschlossen, diesen Tag als Tag der Errichtung anzusehen. Dass am Kontrolltag an einer (mehreren - welchen?) Hütten Bautätigkeiten stattgefunden haben, erscheint durch die Aktenlage nicht gedeckt. Im Gegenteil: Dafür, dass die Hütten am Tag des Lokalaugenscheins bereits errichtet waren, spricht nicht nur die diesbezügliche (seitens der Behörde nicht in Frage gestellte) Behauptung des Berufungswerbers schon im Schreiben vom 8.9.2003 sondern auch der Entfernungsauftragsbescheid vom 24.7.2003, welcher ausdrücklich davon ausgeht, dass die Hütten am 9.4.2003 bereits fertiggestellt gewesen seien. Von diesem Sachverhalt ist mithin zumindest im Zweifel auszugehen, können doch die erwähnten Unklarheiten und die damit verbundenen Feststellungsmängel nicht dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen. Daraus folgt weiter, dass die Tatzeitangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (der 9.4.2003) auf den Vorwurf der Ausführung (oder des - in § 57 Abs.1 Z3 Oö. BauO übrigens nicht vorgesehenen - Beginns der Ausführung) der Bauvorhaben nicht zutrifft.

 

Da schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden war, konnten weitere Probleme (insbesondere etwa im Hinblick auf die Verhängung einer einheitlichen Strafe für mehrere Delikte und die Verantwortung des Berufungswerbers für diese Delikte) unerörtert bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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