Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210419/13/Ga/Da/Schä

Linz, 16.04.2004

 

 

 

VwSen-210419/13/Ga/Da/Schä Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392 

 

E R K E N N T N I S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die (hier erst am 30. Dezember 2003 vorgelegte) Berufung des Herrn A U, vertreten durch Dr. V, Dr. G, Rechtsanwälte in , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. Oktober 2003, Zl. Wa96-15-3-2002-Tr, betreffend Übertretung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 (Oö. AbwassG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 15. April 2004 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 30 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 64 f VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 22. Oktober 2003 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.2 und 3 Oö. AbwassG für schuldig befunden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs.2 Oö. AbwassG eine Geldstrafe von 150 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft und Miteigentümer der bei diesem Wohnobjekt auf dem Grundstück bzw. der Baufläche , KG. , bestehenden Senkgrube, am 1. Juli 2003 und am 4. Juli 2003 in , Gemeinde - trotz diesbezüglicher Aufforderung - den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs.2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 darüber, dass Sie Ihren Entsorgungsverpflichtungen für die bei Ihrem Wohnobjekt anfallenden Abwässer (welche zum Teil in einer Senkgrube gesammelt werden) nachkommen, den Organen der Gemeinde bzw. der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht zur Einsicht vorlegen können."
Zu der vom Berufungswerber (allerdings nicht schon in der Berufung) beantragten, für den 15. April 2004 anberaumten Verhandlung wurden die Verfahrensparteien (der Berufungswerber persönlich sowie z.H. seines Rechtsfreundes; die belangte Behörde) geladen; die Parteien sind nicht erschienen. Der Rechtsfreund des Berufungswerbers teilte telefonisch kurz vor Beginn der Verhandlung mit, dass sein Mandant aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und er selbst aus Kostenrücksichten (im Einvernehmen mit der Mandantschaft) den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde. Die ordnungsgemäß anberaumt gewesene Verhandlung war dennoch durchzuführen.
Besondere Anträge für das Beweisverfahren vor dem Tribunal sind nicht gestellt worden. Auch die unmittelbare Vernehmung des Berufungswerbers wurde nicht beantragt. Sie war, davon abgesehen, auch entbehrlich, weil der Schuldspruch tatseitig nicht bestritten und auch schuldseitig ein klärungsbedürftiger Sachverhalt nicht vorgetragen worden war.
Dem Beweisverfahren in der Verhandlung war daher die Aktenlage - unter Einschluss der Berufungsschrift - zu Grunde zu legen. Der Berufungswerber hat in der Hauptsache Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Erteilung einer Ermahnung beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Das angelastete Fehlverhalten ist tatseitig unbestritten. Der Berufungswerber wendet jedoch ein, dass ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden könne ("Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass ich keineswegs schuldhaft einen Verstoß gesetzt habe."). Diese Auffassung begründet er wie folgt:
"Zur Sache selber ist auszuführen, dass der Erstbehörde die näheren Umstände der Situation bekannt sind. Es ist weiters auch bekannt, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere auch seitens der Gemeinde, vorgenommen wird. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Falle ein Gesetzesirrtum anzunehmen ist. Die näheren Vorschriften müssen jedenfalls nicht in allen Einzelheiten bekannt sein. Darüber hinaus ist der Behörde seit längerem bekannt, dass ich mich in einem gesundheitlichen Zustand befinde, so dass ich derzeit derartigen Aufforderungen nicht entsprechend nachkommen kann, da ich durch mangelnde Sehkraft und durch innere Erkrankungen diese Erledigungen nicht ausführen kann. Es wäre daher angebracht gewesen, dass seitens der Erstbehörde die Verbesserung meines Gesundheitszustandes abgewartet wird. Nachdem keine Auffälligkeiten aufgetreten sind, hat auch kein Grund bestanden, diese Bestätigung nunmehr kurzfristig zu begehren."

 
Dieses Vorbringen ist zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit des Berufungswerbers - ihm wurde ein Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs.1 VStG angelastet - nicht geeignet.
Soweit er, ohne nähere Einlassung, "Gesetzesirrtum" behauptet (gemeint dürfte sein: Rechtsirrtum iS des § 5 Abs.2 VStG), ist ihm entgegen zu halten, dass er, allseits unstrittig, zwei Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (als hier zuständige Abwasserentsorgungsbehörde), die bezüglichen Entsorgungsnachweise den Behördenorganen zur Einsicht vorzulegen, erhalten hatte (nämlich: zur Einsichtnahme zu den beiden im Schuldspruch genannten Zeitpunkten 1. Juli bzw. 4. Juli 2003). Nach der Aktenlage steht fest, dass der Berufungswerber Benützer einer Senkgrube ist. Schon aus diesem Grund ist ihm die Kenntnis solcher landesgesetzlicher Vorschriften, die die Entsorgung der in dieser Weise gesammelten Abwässer regeln und dem Verursacher entsprechende Pflichten auferlegen, zuzumuten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der beiden an ihn ergangenen Aufforderungen grenzt die Behauptung, es müssten die näheren (hier als verletzt vorgeworfenen) Vorschriften ihm nicht in allen Einzelheiten bekannt sein, an Mutwillen, zumal es sich dabei keineswegs um komplizierte, weil etwa durch eine überbordende Kasuistik oder ein extremes Abstraktionsniveau schwer verständliche, Vorschriften handelt.
Die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, es seien lt. Auskunft der Gemeinde für das in Rede stehende Wohnobjekt keine Tatsachen bekannt, wonach die Entsorgung der Abwässer des Berufungswerbers durch einen von der Gemeinde eingerichteten oder von ihr beauftragten Entsorgungsdienst oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft vorgenommen werde, findet im vorgelegten Strafverfahrensakt einwandfreie Stütze. Die daher dem Straferkenntnis zugrunde gelegte schuldhafte Verletzung der Nachweisführungspflicht iS des § 17 Abs.2 Oö. AbwassG vermochte der Berufungswerber mit seiner schlichten, durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauerten Behauptung, wonach bekannt sei, dass "eine ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere auch seitens der Gemeinde, vorgenommen" werde, nicht in Zweifel zu setzen.
Für die vom Berufungswerber behauptete "mangelnde Sehkraft" und "innere Erkrankung" hat er ärztliche Bestätigungen oder gleichwertige Bescheinigungsmittel weder der belangten Strafbehörde vorgelegt noch seiner Rechtsmittelschrift angeschlossen noch gibt es für das tatsächliche Vorliegen der behaupteten körperlichen Gebrechen und deren Schwere in der Aktenlage irgendeinen anderen Hinweis. Dieses Behauptungsvorbringen war daher als unglaubwürdig zu verwerfen.
Der Berufungswerber vertritt weiters die Auffassung, es wäre daher "angebracht gewesen, dass seitens der Erstbehörde die Verbesserung seines Gesundheitszustandes abgewartet" werde. Er vermag jedoch nicht zu erklären, warum er auf seinen Gesundheitszustand, dessen Besserung erst abgewartet werden müsse, nicht schon im Zuge der oben zit. Aufforderungen hingewiesen und mit geeigneten Belegen untermauert hatte. Dieser Umstand verstärkt die Unglaubwürdigkeit seines auf Gesundheitsbeeinträchtigungen bezogenen Vorbringens.
Auch mit der weiteren Berufungsausführung, es sei, weil keine Auffälligkeiten aufgetreten seien, auch kein Grund vorgelegen, "diese Bestätigung nunmehr kurzfristig" zu verlangen, gewinnt der Berufungswerber nichts für sich. Dem Berufungswerber ist die Gesetzeslage entgegen zu halten, wonach er gemäß § 17 Abs.3 AbwassG verpflichtet ist, den in Rede stehenden Entsorgungsnachweis regelmäßig zu führen einerseits, und die Behörde berechtigt ist, in diese Nachweise jederzeit Einsicht zu nehmen bzw. deren Vorlage ausdrücklich zu verlangen andererseits. Dass die Nachweisführungspflicht bzw. das Einsichtsrecht der Behörde von (wie der Berufungswerber es formuliert) "Auffälligkeiten" (gemeint wohl: im Zusammenhang mit den in der Senkgrube gesammelten Abwässern) tatbestandlich abhänge, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Aus allen diesen Gründen war der belangten Behörde in der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen zu treten und die Berufung hinsichtlich der Schuld abzuweisen.
 
Zur Strafbemessung:
Vorliegend war bei der Festsetzung der Geldstrafe von einem bis 4.000 € reichenden Strafrahmen auszugehen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde im Berufungsfall bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht -, war vorliegend auch der Strafausspruch zu bestätigen.
Aus den im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung angeführten Gründen war der belangten Behörde weiters nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der subjektiven Tatseite in diesem Fall zumindest bedingten Vorsatz angenommen hat.
Schon dieser Umstand aber verhindert das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung (gemäß § 21 VStG), weil das in dieser Bestimmung grundgelegte Tatestandsmerkmal ("Verschulden geringfügig") nicht erfüllt ist.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

 

Mag. Gallnbrunner

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