Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420071/18/Gf/Atz

Linz, 05.08.1995

VwSen-420071/18/Gf/Atz Linz, am 5. August 1995 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde der Mag. B. F., ................, ............., vertreten durch RA Dr. E. G., ............., ..............., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von .....

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1995, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 15. Mai 1995, hat die Beschwerdeführerin eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG (§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG) gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von ..... erhoben.

1.2. Mit Schriftsatz vom 1. August 1995, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 4. August 1995, hat die Beschwer deführerin diese Beschwerde wieder zurückgezogen.

2. Es war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG die Einstellung des Verfahrens, und zwar - weil es sich vorliegendenfalls um ein Mehrparteienverfahren (vgl. § 67c Abs. 4 AVG) - in der Regelform des Bescheides, zu verfügen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich - da eine Sachentscheidung nicht zu treffen war - die Fällung einer Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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