Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210421/5/Lg/Ni

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-210421/5/Lg/Ni Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des O K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.11.2003, Zl. 330155179, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 25.11.2003 mit Zustellungswirkung hinterlegt (keine Ortsabwesenheit des Ehepaars K) und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 11.12.2003 eingebracht. Da daher die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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