Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210425/7/Lg/Hu

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-210425/7/Lg/Hu Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 18. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J H sen., A, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Oktober 2003, Zl. BauR96-325-2003/Stu, wegen Übertretungen der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafen werden auch der Höhe nach bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden jedoch auf je 15 Stunden pro Delikt herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Die Pflicht zur Leistung des Beitrags zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt davon unberührt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch einen Amtssachverständigen der örtlichen Baubehörde bzw. der Marktgemeinde W festgestellt worden sei, zumindest am 6. März 2003 als Bauherr jeweils ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, indem am 6. März 2003 auf der Liegenschaft, KG S, über der Miststatt bzw. über dem Fahrsilo zum Zweck der Lagerung von Hackschnitzel - südwestlich des Objektes A, teilweise in Massivbauweise sowie teilweise in Holzkonstruktion - als Anbau zum landwirtschaftlichen Objekt auf Gst.Nr.- ein Gebäude (Halle) im Ausmaß 11,0 x 10,0 m und einer Höhe von ca. 9,0 m errichtet gewesen sei bzw. im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines der Rohbau einschließlich des Dachstuhles fertiggestellt gewesen sei (Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses).

 

Weiters wurde in diesem Straferkenntnis über den Bw eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in der selben Höhe verhängt, weil er, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch den erwähnten Amtssachverständigen festgestellt worden sei, zumindest am 6. März 2003 als Bauherr ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt habe, indem am 6. März 2003 auf der Liegenschaft, KG S, über dem WC-Trakt ein in Massivbauweise ausgeführter Zubau (Aufstockung - Wäschekammer) in einer Länge von ca. 6,5 m und einer Breite von ca. 2,5 m errichtet gewesen sei (Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses).

 

Der Bw habe in beiden Fällen § 27 Abs.1 Z1 iVm § 57 Abs.1 Z. 2 Oö. BauO verletzt.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige der Marktgemeinde W vom 23. April 2003 Bezug genommen. Dieser läge der Lokalaugenschein vom 6. März 2003 zugrunde. Der Bw habe angegeben, dass das in Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochene Gebäude als Halle für die Lagerung von Hackschnitzel dienen sollte, der in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochene Zubau sollte nach Auskunft von H sen. als Wäschekammer dienen.

 

Die betroffenen Grundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen und würden von keinem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst.

 

Die Baubehörde habe dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufgetragen, entweder die bauliche Anlage zu beseitigen oder nachträglich binnen Frist die Baubewilligung zu beantragen.

 

Bezug genommen wird ferner auf die Aufforderung zur Rechtfertigung und den Umstand, dass der Bw keine Stellungnahme abgegeben habe.

 

Damit werden die in der Anzeige formulierten und in der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Kenntnis gebrachten Tatvorwürfe als in objektiver Hinsicht erwiesen angesehen. Dem Bw sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er als Bauherr mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vor Baubeginn die entsprechenden Baubewilligungen eingeholt hätte.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe kein Unrechtsbewusstsein, da er der Auffassung gewesen sei, die Baumaßnahmen seien "durch die Baubewilligung des ursprünglichen Projektes gedeckt".

 

  1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete der Bw, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass für die vorgeworfenen Bautätigkeiten keine Genehmigungen erforderlich seien. Gefragt habe er allerdings niemanden, er sei von seinem Rechtsempfinden ausgegangen. Die Taten selbst bestreite er nicht. Mittlerweile lägen auch die entsprechenden Genehmigungen vor.
  2.  

    Der Bw ersuchte, sofern die Rechtsunkenntnis nicht entschuldigend wirke, von den Strafen abzusehen oder diese wenigstens herabzusetzen. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse gab er bekannt, mit seiner Gattin gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro pro Monat zu verfügen. Das Gasthaus und die Landwirtschaft stünde im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares H.

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Taten sind in objektiver Hinsicht unbestritten. Der Rechtsirrtum des Bw wirkt nicht entschuldigend, da es dem Bauherrn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt, sich über die rechtlichen Voraussetzungen seiner Bautätigkeit zu informieren. Auszugehen ist daher von Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafen verhängt wurden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG liegen nicht vor, da lediglich die Unbescholtenheit mildernd wirkt. Die Unstrittigkeit des Sachverhaltes fällt im Sinne eines Geständnisses nicht dermaßen als verfahrenserleichternd ins Gewicht, dass die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass § 21 Abs.1 VStG angewendet werden könnte. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in Höhe von je 20 % pro verhängter Geldstrafe).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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