Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210428/9/Kon/Hu

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-210428/9/Kon/Hu Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. J S, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 2003, Zl. BauR96-385-2001/Stu, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr Ing. J S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 für schuldig erkannt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Firma SBS, persönlich haftender Gesellschafter der bauausführenden Firma SBS, mit Sitz in W, K, zu vertreten, dass, wie von Organen der Baubehörde der Marktgemeinde Wilhering am 31. August 2001 anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, auf dem - im Eigentum von J M, A J M und T J L, stehenden Grundstück, GSt.Nr. , KG. S - an der Ostseite des bestehenden Objektes bzw. des Geschäfts- und Wohnhauses - eine Stahlrampe im Ausmaß von ca. 16 m Länge und einer Breite von 2,0 m ausgeführt bzw. errichtet wurde, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein."

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was den objektiven Tatbestand betrifft, unter Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen der Oö. Bauordnung begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Aktenlage hervorgehe, dass dem Bauherrn bereits am 13.2.2001 schriftlich von der Baubehörde mitgeteilt worden sei, dass die Errichtung der Rampe gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig sei und ein entsprechendes Ansuchen mit entsprechenden Unterlagen einzubringen sei. Am 31.8.2001 sei von einem Organ der Baubehörde festgestellt worden, dass die gegenständliche Rampe ohne Baubewilligung errichtet und der Bau anlässlich des Lokalaugenscheines am 31.8.2001 eingestellt worden sei. Aus dem Aktenvermerk der Baubehörde vom 31.8.2001 gehe hervor, dass der Bauherr dem Bw mit der Bauausführung beauftragt habe und dieser, wie von Organen der Baubehörde anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden sei, auf dem im Eigentum von J M, A J M und T J L stehenden Grundstück Nr., KG S, eine Stahlrampe im Ausmaß von ca. 16 m Länge und einer Breite von 2 m ausgeführt bzw. errichtet habe, ohne hiezu im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein.

Dem Tatvorwurf bzw. dem Bau der Rampe im oben angeführten Ausmaß ohne rechtskräftige Baubewilligung habe der Bw nicht bestritten. Es stehe somit zweifelsfrei fest, dass er als Bauführer auf dem Eigentum der vorangeführten Personen stehenden Grundstück die gegenständliche Stahlrampe ausgeführt bzw. errichtet habe, ohne im Besitz der erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung zu sein.

 

In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat.

 

In Bezug auf die zitierte Gesetzesstelle ist zu bemerken, dass die eigenmächtige, bewilligungslose oder bewilligungswidrige Bauführung ein Zustandsdelikt darstellt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Zeitpunkt endet, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (siehe Neuhofer Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 341 mit Hinweis auf VwGH vom 31.1.1966, Zl. 1046/64 ua.)

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung - so auch hinsichtlich der Tatzeit - vorzuwerfen, dass er in die Lage versetzt wird,

  1. auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 31 Abs.2 VStG beträgt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist für Übertretungen nach der Oö. BauO sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Die Strafbarkeit des dem Bw angelasteten Verhaltens, nämlich die bewilligungslose Errichtung der im Schuldspruch angeführten Stahlrampe, endete mit deren Fertigstellung. Mangels eines im Tatvorwurf angegebenen Zeitraumes bzw. der Angabe eines konkreten Zeitpunktes, an dem die bewilligungslose Bauführung endete, fehlt es im Tatvorwurf an einer Feststellung der Tatzeit, welche durch die Angabe des Kontrolltages (31.8.2001) nicht ersetzt wird. Aus der bloßen Angabe des Kontrolltages im Tatvorwurf allein, ist aber nicht zu erkennen, in welchem Zeitraum die gegenständliche Rampe errichtet wurde und ab wann bezüglich dieses Tatvorwurfes, ausgehend vom Zeitpunkt des Abschlusses der Errichtung, Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.

 

Nach der im Akt befindlichen Anzeige der Marktgemeinde Wilhering vom 5.11.2001, Zl. 6055-2001, hätte der Bw zwar die Rampe im August 2001 bewilligungslos errichtet, sodass die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist bei dieser Zeitangabe ab dem 31. August 2001 hätte berechnet werden können. Ausgehend von einer ab dem 1.9.2001 zu laufen beginnenden Verfolgungsverjährungsfrist würde sich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.12.2001 als rechtzeitig gesetzte Verfolgungshandlung erweisen. Da einerseits jedoch die Anzeige der Marktgemeinde Wilhering keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG darstellt und andererseits in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich der Kontrolltag angeführt ist, ermangelt es dem erstbehördlichen Schuldspruch nach wie vor an einer Festsetzung der Tatzeit, insbesondere deren Ende, weshalb über die gegenständliche Berufung wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum