Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210431/4/Lg/WW/Ni

Linz, 21.06.2004

 

 

 VwSen-210431/4/Lg/WW/Ni Linz, am 21. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 13.2.2004, Zl. VerkGe96-6-2004, wegen einer Übertretung des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 363 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden, der Kostenbeitrag auf 36,3 Euro herabgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 64f VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:
  2.  

    "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F Gesellschaft m.b.H. gem. § 9 VStG zu verantworten, dass diese juristische Person als österreichisches Unternehmen, das Güterbeförderungen auf der Straße im Werkverkehr durchführt, hinsichtlich des Betriebes in M, der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für den Berichtszeitraum vom 28.09.2003 bis 04.10.2003 die amtlichen Erhebungsformulare vorschriftsmäßig ausgefüllt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu übersenden. Trotz Mahnungen vom 11.11.2003 und 25.11.2003 unter Einräumung der Nachholfrist von einer Woche wurde dieser Verpflichtung nicht entsprochen.

     

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. 593/1995 idF, BGBl. I 106/2001 iVm §§ 3 und 7 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/1983 sowie iVm §§ 8, 10, 11 und 17 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung BGBl. Nr. 393/1995."

     

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von 400 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt.

     

    Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, es sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.453 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Bei der Strafbemessung sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der Bw bereits am 14.9.2000, am 15.2.2002 und auch am 18.6.2002 wegen Übertretung derselben gesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid ermahnt worden sei, wobei im letzteren Fall diese Ermahnung erst im Wege einer Berufungsvorentscheidung ergangen sei und der Bw ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass bei neuerlicher Missachtung der Bestimmungen mit Bestrafung vorgegangen werden müsse. Die festgesetzte Strafe, die nur geringfügig von der gesetzlichen Mindeststrafe abweiche, erscheine tat- und schuldangemessen. Milderungsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.

     

     

  3. In der Berufung führte der Bw im Wesentlichen aus, er habe die Ausfüllunterlagen noch einmal neu angefordert und sie jetzt endgültig bearbeitet und verschickt. Er hoffe, dass ihm dieses Vergehen für die Zukunft eine Lehre sein werde, und ersuche hiermit um Nachsicht.
  4.  

     

  5. Mit Schreiben des Verwaltungssenates vom 24. Mai 2004 wurde der Bw um Klärung ersucht, ob er sich mit seiner Eingabe vom 1.3.2004 (der Berufung) nur gegen das Strafausmaß oder auch gegen den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses wende.
  6.  

     

  7. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 erklärte der Bw, dass er nur gegen die Höhe des Strafausmaßes Einspruch erhoben habe. Als mildernden Umstand führte er weiters den Personalmangel im Büro wegen längerem Arbeitsausfall an.
  8.  

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig geworden.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die belangte Behörde wertete - zutreffend - vor allem den Umstand als erschwerend, dass der Bw bereits dreimal wegen Übertretung der selben gesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid ermahnt worden sei.

Der Bw führte nun einen Personalmangel im Büro wegen längerem Arbeitsausfall als Milderungsgrund ins Treffen. Diese bloße Behauptung vermochte aber keinen mildernden Umstand zu begründen, da der Bw keine Beweismittel vorgelegt hat, insbesondere nicht ausreichend veranschaulicht hat, dass es nicht möglich war, rechzeitig organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die negativen Auswirkungen des behaupteten Personalmangels bzw Arbeitsausfalls möglichst gering zu halten.

Dessen ungeachtet kommt dem Bw der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu Gute, hat er doch den Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht bestritten und auf seine Einsichtigkeit hingewiesen. Zudem hat der Bw auf diese Weise das Ermittlungsverfahren erleichtert, da in Folge des Geständnisses bzw. der Einschränkung der Berufung auf die Höhe des Strafausmaßes keine weiteren Erhebungen zum von der belangten Behörde angelasteten Sachverhalt notwendig waren.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass hier mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Gemäß § 20 VStG erster Fall kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ausgegangen werden. Das Vorliegen eines reumütigen Geständnisses reicht dazu nicht aus. Ein Vorgehen nach § 20 VStG wäre allenfalls dann vertretbar, wenn zusätzlich auch noch eine absolute Unbescholtenheit gegeben wäre. Dies ist aber schon deshalb nicht der Fall, da der Bw den Ausführungen der belangten Behörde zu Folge bereits dreimal wegen Übertretung derselben gesetzlichen Bestimmungen mit Bescheid ermahnt wurde.

 

Es war daher unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Berufungswerbers wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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