Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210433/11/Lg/Hu

Linz, 14.01.2005

 

 

 VwSen-210433/11/Lg/Hu Linz, am 14. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 19. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der G F, M, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2004, Zl. 330156342, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der Tatzeitraum am 6.9.2002 endet.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil die H F GmbH mit dem Sitz in W als Bauherr in der Zeit vom 1.6.2002 bis 7.9.2002 auf dem Grundstück Nr., KG. S P, von dem mit Bescheid des Magistrates Linz vom 24.5.2002, GZ. 501/G010026d, genehmigten Bauvorhaben (Einstellhalle für Schwerfahrzeuge, Lager und Archiv für Bürobetrieb sowie Fahrerzimmer) in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen sei, da ein genehmigungspflichtiger Zubau errichtet worden sei. Die genehmigte Einstellhalle sei in Richtung Süden um ca. 1 m verlängert worden. Für diesen Zubau sei keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen. Die Bw habe diese Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der H F GmbH zu vertreten.
  2.  

    Die Bw habe damit gegen § 57 Abs.1 Z2 iVm §§ 39 Abs.2 und 24 Abs.1 Z1 Oö. BauO verstoßen und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

     

    In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Bescheid des Magistrates Linz vom 24.5.2002, mit welchem dem Antrag der H F GesmbH Folge gegeben und eine Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle für Schwerfahrzeuge und Lager + Archiv für Bürobetrieb sowie Fahrerzimmer auf dem Grundstück Nr., KG S P, erteilt worden sei. Am 17.12.2002 sei von einem bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt worden, dass die Halle um ca. 1,00 m Richtung Süden verlängert worden sei. Die Bauarbeiten seien in der Zeit von Juni 2002 bis 22.10.2002 ausgeführt worden.

     

    Die Bw habe sich nach Aufforderung zur Rechtfertigung nicht geäußert. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher ohne Anhörung des Bw durchgeführt worden (§ 42 VStG).

     

  3. In der Berufung äußert sich die Bw zunächst zum Unterbleiben der Rechtfertigung während des erstinstanzlichen Verfahrens. In der Sache selbst wird vorgebracht, zwischen den beiden Geschäftsführern (der Bw und ihrem Gatten) herrsche seit Jahrzehnten eine klare Arbeitseinteilung vor. Die operativen Belange (wie Bauaktivitäten) würden ausschließlich in den Einflussbereich des Gatten der Bw fallen und der Bw allenfalls gesprächsweise bekannt werden.
  4.  

    (Der Berufung des Gatten der Bw zu VwSen-210432 ist zu entnehmen: Der Gatte der Bw habe die Firma P P C GmbH (im Folgenden: Firma P) mit der Planung, Einreichung und Durchführung bzw. Beaufsichtigung des Projektes beauftragt. Im Rahmen der Durchführung des Projektes habe sich herausgestellt, dass es aus architektonischen (optischen) Gründen zweckmäßig sei, eine geringfügige Änderung der Fassadengestaltung vorzunehmen. Aus orts- bzw. industriegestalterischer Sicht stelle diese Baumaßnahme keine die Umgebung störende Beeinflussung dar. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit der Maßnahme sei das ausführende Unternehmen offenbar der Ansicht gewesen, dass dies keine genehmigungspflichtige Abweichung darstelle, weshalb man keine Veranlassung gesehen habe, die Behörde darüber in Kenntnis zu setzen. Der Gatte der Bw sei erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Genehmigungspflicht informiert worden, welche erst im Zuge der Kollaudierung behördlich festgestellt worden sei. Ungeachtet des Nichtvorliegens einer dafür notwendig gewesenen Genehmigung seien aus bautechnischer Sicht sämtliche Vorschriften eingehalten worden.)

     

    Es werde darauf hingewiesen, dass die Bw bzw. H F zufolge einer Verschmelzung seit 7.9.2002 als F V firmieren würden. Dies würde in den Verfolgungshandlungen keinerlei Berücksichtigung finden, obwohl die gegenständlichen Übertretungen offenbar genau in diesen Zeitraum fallen würden.

     

    Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Maßnahme im Verhältnis zum gesamten genehmigten Bauvorhaben lediglich eine untergeordnete Bedeutung habe, wird der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung es bei einer Mahnung zu belassen.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegen die Kopien der Verhandlungsschrift vom 13.5.2002, der Baubewilligung vom 24.5.2002 sowie eines Amtsberichts vom 17.12.2002, in welchem die Hallenverlängerung festgestellt wurde und eines Benützungsuntersagungsbescheides vom 18.12.2002 bei. Mit Schreiben vom 22.1.2003 erfolgte eine nähere Beschreibung der Baumaßnahme durch den Amtssachverständigen. Ferner enthält der Akt das Rechtshilfeersuchen an den Magistrat Wels betreffend Einvernahme des Bw und die damit verbundene Korrespondenz.

     

    Die gegenständliche Baumaßnahme wird im Bericht des Amtssachverständigen Ing. H vom 22.1.2003 wie folgt umschrieben: "Die Halle wurde Richtung Süden um ca. 1.00 m verlängert. Dadurch war es erforderlich, eine Anschlusswandscheibe an der Ostseite zu errichten. An der Südseite wurde an die bestehende Halle angebaut. Die Fassade erhält dadurch eine optische Gliederung durch zwei Abstufungen. Die tragende Konstruktion wird durch die Hallenverlängerung nicht berührt, ebenso bleibt die ursprüngliche Toröffnung und Farbgestaltung unverändert. Aus statischen Gründen (Zugband der Hallendachträger) erfolgte auch eine Vergrößerung der Hallenhöhe um ca. 0,80 m.)"

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bw die Tat, wie sie im zitierten Bericht des Amtssachverständigen vom 22.1.2003 umschrieben ist, nicht bestritten. Es wurde - unter Vorlage einer Luftaufnahme - lediglich geltend gemacht, dass die Planänderung im Verhältnis zum Gesamtprojekt von relativ geringem Umfang gewesen sei. Es habe sich eigentlich um eine Fassadenänderung aus optischen Gründen gehandelt. Dies komme auch im (oben zitierten) Bericht des Amtssachverständigen vom 22.1.2003 zum Ausdruck: Dieses Schreiben demonstriere den "Minimalcharakter" der Planänderung. Überdies habe das gegenständliche Projekt praktisch nur in einer Schließung einer Lücke zwischen zwei Hallen bestanden, wobei für die Tragekonstruktion der Bestand verwendet worden sei.
  8.  

    Zur subjektiven Vorwerfbarkeit wurde vorgebracht, es sei kein Verschulden gegeben. Es sei ein befugter Bauführer beauftragt worden, nämlich die bereits erwähnte Firma P. Die Planänderung sei mit der Fa. P besprochen worden. Eine eventuelle Bewilligungspflicht sei dabei nicht zur Sprache gekommen. Es sei weder so gewesen, dass von Seiten der Fa. P aus darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass wegen dieser Planänderung eine Kontaktnahme mit der Baubehörde erforderlich sei, noch dass der (Gatte der) Bw die Fa. P gefragt hätte, ob diesbezüglich eine Bewilligung erforderlich sei. Erst bei der Kollaudierung im Dezember 2002 sei die gegenständliche Planabweichung festgestellt worden. Drei Tage später sei der Antrag auf Bewilligung der Planänderung gestellt worden. Die Genehmigung sei dann problemlos erfolgt.

     

    Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. auf Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wird mit dem mangelnden bzw. dem relativ geringen Verschulden der Bw und dem relativ geringen Umfang der Baumaßnahme begründet.

     

    Wie schon in der Berufung wurde auf die unternehmensinterne Kompetenzverteilung zwischen der Bw und ihrem Gatten verwiesen; die Aufgaben der Bw seien auf die Bereiche Buchhaltung und Rechnungsprüfung beschränkt, wobei diese Arbeitsteilung (Geschäftsaufteilung) schon seit Jahrzehnten gegeben und deshalb nach außen (also auch den Behörden gegenüber) bekannt sei.

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Umstände, die dazu geführt haben, dass die Bw sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtfertigte, für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ohne Bedeutung sind, zumal der Bw im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt darzulegen.

 

Vorauszuschicken ist ferner, dass die in der Berufung angesprochene gesellschaftsrechtliche Verschmelzung mit 7.9.2002 auf den letzten Tag des vorgeworfenen Tatzeitraums fällt. Sohin ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die richtige Gesellschaft als Bauherr (= Bauauftraggeber) angesprochen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Fehlbenennung des Grundes der (gegebenen) Verantwortung der Bw nur zur Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu führen hätte, nicht jedoch zur Aufhebung und Einstellung des Verfahrens. Dass während des erstinstanzlichen Verfahrens die Verschmelzung bereits vollzogen war, ist unerheblich, weil für die Bezeichnung der (Bauherrn-)Gesellschaft die Tat (der Tatzeitraum) maßgebend ist. Darin, dass im angefochtenen Straferkenntnis der Tatzeitraum (im Vergleich zur Anzeige) auf die vor der Verschmelzung (= um die Zeit nach der Verschmelzung) verkürzt wurde, ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Zur Vermeidung von Unklarheiten korrigiert der Unabhängige Verwaltungssenat den Tatzeitraum dahingehend, dass dieser am 6.9.2002 endet.

 

Zur Frage der Rolle der Aufgabenverteilung zwischen der Bw und ihrem Gatten ist festzuhalten, dass die von der Vertreterin der Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, wonach eine interne (= nicht in der Satzung festgelegte) Geschäftsverteilung an den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung aller Vertretungsbefugten nichts ändert (vgl. etwa Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, 2000, Anm 9 zu § 9 VStG sowie die dort unter E 109 ff zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes):

 

Bei einer Mehrzahl von Außenvertretungsbefugten einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsteilung ist irrelevant. Die Strafbarkeit der Außenvertretungsbefugten setzt freilich Verschulden voraus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen bleiben, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören. Das mangelnde Verschulden ist im Sinne von § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen. Dass die Bw irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch ihren Gatten sicherzustellen, wurde jedoch ebenso wenig vorgebracht wie eine in der Satzung der juristischen Person verankerte Kompetenzverteilung.

 

Die Tat ist in objektiver Hinsicht unstrittig. Dem Argument des mangelnden Verschuldens der Bw ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass anlässlich der Besprechung der Planänderung mit dem (befugten) Bauführer die Frage der Bewilligungspflicht nicht zur Sprache (und dieses Problem der Bw nicht zu Bewusstsein) gekommen ist, die Bw keineswegs entschuldigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Bauherrn, sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage zu erkundigen und befreit die Betrauung eines befugten Bauführers nicht vom Verschulden. Dies gilt selbstverständlich auch unter der Voraussetzung der Einhaltung der bautechnischen Vorschriften.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe (samt einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Als Milderungsgrund ist im angefochtenen Straferkenntnis die Unbescholtenheit der Bw festgehalten. Mangels Ersichtlichkeit weiterer Milderungsgründe scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Die Tat bleibt aber auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre: Die Sorgfaltswidrigkeit der Bw, sich hinsichtlich der Planänderung keine Gedanken über die Bewilligungspflicht gemacht zu haben (und zwar auch vor dem Hintergrund, dass sie vom befugten Bauführer nicht darauf aufmerksam gemacht wurde und die Bw die Planänderung als "minimal" einstufte), führt zu keiner Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG. Dasselbe gilt nach der erwähnten Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen der Bw und ihrem Gatten. Auch sind die Tatfolgen nicht unbedeutend im Sinne des § 21 Abs.1 VStG: Selbst wenn man die Planabweichung als in Relation zum Gesamtprojekt nicht gravierend einstuft (was diskutabel ist), ist damit noch nicht gesagt, dass die Planänderung - und darauf kommt es an - an sich (d.h. unabhängig vom Gesamtprojekt) so gut wie bedeutungslos ist; letzteres ist zu verneinen. Auch die Konsensfähigkeit macht die Tatfolgen nicht unbedeutend, liegt doch der Sinn der verletzten Verwaltungsvorschrift darin, im öffentlichen Interesse ein geordnetes Verfahren sicher zu stellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 
 

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