Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210438/6/Lg/WW/Hu

Linz, 11.11.2004

 

 

 VwSen-210438/6/Lg/WW/Hu Linz, am 11. November 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des N K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Leopoldschlag vom 13. Mai 2004, Gz. 131-9-4-11-2000/2004/H, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bw hat einen Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 759,39 Euro zu entrichten. Die Vorschreibung eines restlichen Beitrages nach Aufbringung des Verschleißbelages bleibt vorbehalten.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

    1. Mit an Herrn N K (im Folgenden: Bw) gerichteten Bescheid vom 13. Mai 2004, AZ: 131-9-4-11-2000/2004/H, erging vom Bürgermeister der Marktgemeinde Leopoldschlag folgender Spruch:

 

  1. Gemäß §§ 19 ff Oö. BauO 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 haben Sie zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche (Landesstraße) 1) "Leopoldschlager Straße" folgenden Beitrag zu entrichten:
  2. für den Bauplatz bzw. das zu bebauende Grundstück mit der

    Grundstücksbezeichnung-Nr.

    KG H

    im Ausmaß von 619 Euro 1.518,78

  3. Der Verkehrsflächenbeitrag gem. Ziffer 1 ist bereits mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und mittels beiliegenden Zahlscheinschein zur Einzahlung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sei nach den im Spruch genannten Gesetzesstellen ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um einen Neubau. Somit spiele die Entfallsbestimmung des § 21 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 keine Rolle. Bei Neubauten hingegen entfiele der Verkehrsflächenbeitrag nach § 21 Abs.1 Z1 Oö. BauO 1994 nur dann, wenn es sich um ein Gebäude handle, das baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung habe (wie z.B. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 ). Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse jedoch eine Garage mit Nebenräumen mit insgesamt 93,28 Nutzfläche, sodass auch diese Entfallsbestimmung nicht angewendet werden könne. Zur Entrichtung dieses Verkehrsflächenbeitrages sei der Eigentümer des Bauplatzes verpflichtet.

 

Der vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag sei wie folgt zu berechnen gewesen:

  1. Berechnungsgrundlagen
  2. Der Verkehrsflächenbeitrag ist gemäß § 20 Abs. 2 Oö. BauO 1994 idF LGBl Nr. 70/1998 das Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

    Gemäß § 20 Abs. 3 Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998 beträgt die anrechenbare Breite (B) der Verkehrsfläche unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter (m). Die anrechenbare Frontlänge 2) (F) ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des zu bebauenden Bauplatzes oder Grundstückes und beträgt somit

    √ 619 = 24,88 m / beträgt 40 m 1) 2)

    Der Einheitssatz (ES) wurde mit Verordnung der Landesregierung, LGBl.Nr. 120/2001, mit EUR 50,87 festgesetzt.

    Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich demnach wie folgt:

    3 m (B) x 24,88 m (F) x EUR 50,87 (ES) = EUR 3.796,94

  3. Ermäßigungen 3)
  4. Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich

    aa) bei Gebäuden, die nach wohnbauforderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden, Kleinhausbauten, Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen, Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um 60 v.H. - EUR 2.278,16

    bb) gemäß § 20 Abs.7 Oö. BauO 1994 idF LGBl.Nr. 70/1998

    um den Betrag von - EUR 0,00

  5. Höhe des Verkehrsflächenbeitrages zu 100 v.H. bei Herstellung

des Tragkörpers und des Verschleißbelages einschließlich

Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung EUR 1.518,78

 

Der Verkehrsflächenbeitrag sei bereits anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, wenn die öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Baubewilligung bereits errichtet ist. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

    1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004 Berufung erhoben. Der Bw führte aus, es sei richtig, dass ihm aufgrund seines Ansuchens mit Bescheid vom 23. März 2000 eine Baubewilligung für einen Neubau eines Garagengebäudes neben der Leopoldschlager Straße erteilt worden sei. Der nunmehr vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag sei aber aus folgenden Gründen nicht zur Zahlung fällig.

 

Die öffentliche Verkehrsfläche, die durch ein Gebäude aufgeschlossen werde, sei nach bestimmten technischen Richtlinien herzustellen, erst dann sei der Verkehrsflächenbeitrag zur Zahlung fällig.

 

Die Leopoldschlager Straße entspreche diesen technischen Voraussetzungen nicht. Einerseits sei der Tragkörper nicht in der erforderlichen Qualität ausgeführt, andererseits fehle es am sogenannten Verschleißbelag, als Verschleißbelag gelte nach den technischen Vertragsbedingungen für den Straßenbau (RVS 8.06.27) nur bituminöse Decken (AB), da diese auf bituminöse Tragschichten aufgebracht würden und konstruktiv den oberen Abschluss des Oberbaus darstellen würden.

 

Er sei der Ansicht, dass der gesamte Verkehrsflächenbeitrag mangels ordnungsgemäßer Errichtung des Unterbaus und Fehlens des Verschleißbelages nicht zur Zahlung fällig sei, sollte sich aber herausstellen, dass die Tragschicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und lediglich der Verschleißbelag fehle, so hätten lediglich 50 % des Verkehrsflächenbeitrages zur Vorschreibung gelangen dürfen.

 

Weiters sei es dem Marktgemeindeamt Leopoldschlag offensichtlich entgangen, dass gemäß § 19 der Oö. Bauordnung (siehe Kommentar zu diesem Paragraph) durch den Verweis auf das Oö. Straßengesetz 1991 es so sei, dass ein Kostenbeitrag nur für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde, nicht jedoch etwa für Landes- und Bezirksstraßen fällig sei. Auch aus diesem Grunde hätte es zu keiner Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages kommen dürfen.

 

Zusammengefasst zeige sich somit, dass der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen unrichtig sei. Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den oben zitierten Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 8. Juni 2004, AZ. 131-9-4-11-2000/2004, die Berufung dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Der gesamte Akt wurde an den Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde weitergeleitet.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und selbstständige Ermittlungstätigkeiten. So wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens Vertreter der Straßenmeisterei Freistadt informativ zum Zustand der Leopoldschlager Straße im Bereich des vom Bw errichteten Gebäudes befragt. Diese gaben an, der letzte Ausbau der Leopoldschlager Straße sei vor etwa 10 bis 15 Jahren erfolgt. Als Belag sei damals eine 6 cm starke Bitukies-Tragschicht aufgetragen worden. Im Jahr 2003 ist eine Oberfläche gemacht worden, es handle sich dabei aber nicht um einen Verschleißbelag. Im Jahr 2004 sei die Oberfläche aus Haftungsgründen erneuert worden. Ein Verschleißbelag sei erst nach Abschluss der bevorstehenden Kanalarbeiten geplant. In Wahrung des Parteiengehörs wurden sowohl der Bw als auch die belangte Behörde über dieses Ergebnis der Beweisaufnahme mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 4. Oktober 2004 in Kenntnis gesetzt. Der Bw gab dazu keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2004 die Ausführungen der Straßenmeisterei Freistadt nicht bezweifelt und sich auf rechtliches Vorbringen beschränkt. Weil somit bereits nach der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststand, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  2.  

  3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

 

Die Höhe des Beitrags ist gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

Gemäß § 20 Abs.3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs.4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40 m, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 m, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 m.

 

Die Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998, LGBl.Nr. 99/1998, trat am 1. Jänner 1999 in Kraft und wurde durch die Oö. Einheitssatz-Verordnung 2002, LGBl.Nr. 120/2001, aufgehoben. Gemäß § 1 der Oö. Einheitssatz-Verordnung 1998 wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung mit 700 S pro festgesetzt.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Einheitssatz-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 120/2001, wird der Einheitssatz mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass das Gebäude durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Für die Aufschließung ist entscheidend, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann (vgl. VwGH 22. Februar 1999, 98/17/0164). Den im Akt befindlichen Plänen zufolge grenzt das Grundstück Nr., KG H, auf dem die erwähnte Garage errichtet wurde, unmittelbar an die Leopoldschlager Straße. Es ist daher eindeutig, dass das Gebäude des Bw durch die Leopoldschlager Straße einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Das Gebäude des Bw wird somit durch eine Landesstraße (öffentliche Verkehrsfläche) aufgeschlossen. Der Bw hat im Übrigen den Umstand, dass sein Gebäude durch die Leopoldschlager Straße aufgeschlossen wird, nicht in Abrede gestellt.

 

3.3. Der Bw wendete ein, dass gemäß § 19 der Oö. Bauordnung durch einen Verweis auf das Oö. Straßengesetz 1991 klargestellt sei, dass ein Kostenbeitrag nur für die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde, nicht jedoch etwa für Landes- oder Bezirksstraßen möglich sei. Diesbezüglich ist dem Bw einzuräumen, dass gemäß § 19 Abs.1 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl.Nr. 66/1994, ein Beitrag (nur) zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen der Gemeinde zu entrichten war. Die nunmehr geltende - und im gegenständlichen Fall relevante - Fassung des § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung (idF LGBl.Nr. 70/1998) stellt ausdrücklich klar, dass auch für Verkehrsflächen des Landes ein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten ist. Der einschlägige Einwand des Bw geht daher ins Leere.

 

3.4. § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung ordnet an, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist. Das Wort "anlässlich" in § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung bedeutet aber nicht, dass die Abgabe (= der Verkehrsflächenbeitrag) nur gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden dürfte, sondern bestimmt bloß den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch entsteht folglich mit Erteilung der Baubewilligung.

Mit Bescheid vom 23. März 2000, AZ. 131-9-4-11-2000/H, wurde dem Bw für das Bauvorhaben "Garagen-Neubau" auf dem Grundstück Nr., KG H, EZ, entsprechend den bei der baupolizeilichen Überprüfung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Baumeisters J H, Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG, F, Z, vom 21.1.2000, Zl. Kl/01/00, die Baubewilligung unter Auflagen erteilt. Mit Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des erwähnten Gebäudes, dass durch die Leopoldschlager Straße einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz erhält, ist dem Grunde nach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages entstanden.

 

3.5. Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich gemäß § 20 Abs.2 Oö. Bauordnung wie folgt: 3 m (vgl. § 20 Abs.3 Oö. Bauordnung) x 24,88 (24,88 m beträgt die Seitenlänge eines mit dem - unbestritten - 619 großen Bauplatz bzw. bebauten grundstückflächengleichen Quadrats; vgl. § 20 Abs.4 Oö. Bauordnung) x 50,87 (vgl. Einheitssatzverordnung 1998) = 3.796,94 Euro.

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Einheitssatzverordnung 2002 zugrunde legte. Dies ist an sich unzulässig, zumal nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben auf die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld - der Erteilung der Baubewilligung - in Kraft stehende Einheitssatzverordnung (sohin die Einheitssatzverordnung 1998) abzustellen ist. Da der in der Einheitssatzverordnung 1998 festgelegte Einheitssatz in der Höhe von 700 ATS (entspricht 50,87 Euro) ident ist mit dem in der Einheitssatzverordnung 2002 festgelegten Einheitssatz in der Höhe von 50,87 Euro, begründet dies keinen relevanten Verfahrensfehler, der weiter zu erörtern wäre.

 

3.6. Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich gemäß § 21 Abs.2 Z1
Oö. Bauordnung, wenn die Baubewilligung erteilt wird, für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden. Im bekämpften Bescheid wurde dem Bw diese Ermäßigung zugesprochen. Der Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, dem Bw diese Vergünstigung abzuerkennen. Der oben errechnete Betrag von 3.796,94 Euro ist daher um 60 % zu mindern, die Höhe des geminderten Verkehrsflächenbeitrages beträgt somit 1.518,78 Euro.

 

3.7. Es war nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer der in § 21 Abs 1
Oö. BauO enthaltenen Ausnahmebestimmungen, welche zum Entfall des Verkehrsflächenbeitrages führen, erfüllt waren. Der Bw hat diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.

 

3.8. Der Bw brachte vor, die öffentliche Verkehrsfläche, durch die ein Gebäude aufgeschlossen wird, sei nach bestimmten technischen Richtlinien herzustellen, erst dann sei der Verkehrsflächenbeitrag zur Zahlung fällig. Die Leopoldschlager Straße entspreche diesen technischen Voraussetzungen nicht. Er sei der Ansicht, dass der gesamte Verkehrsflächenbeitrag mangels ordnungsgemäßer Errichtung des Unterbaus und Fehlens des Verschleißbelages nicht zur Zahlung fällig sei, sollte sich aber herausstellen, dass die Tragschicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und lediglich der Verschleißbelag fehle, so hätten lediglich 50 % des Verkehrsflächenbeitrages zur Vorschreibung gelangen dürfen.

 

Die belangte Behörde vertrat demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2004 die Ansicht, dass eine - auch entsprechend nivellierte und oberflächenentwässerte - Straße wie folgt errichtet (aufgebaut) sein muss, damit ein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben werden kann:

lit. a durch Abwalzen einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht hergestellter Tragkörper und

lit. b darauf aufgebrachte bituminös gebundene Tragschichten oder allenfalls auch Pflasterung.

Seien lit. a und b erfüllt, erfolge sogleich die Gesamtvorschreibung. Sei hingegen zunächst nur lit. a erfüllt, greife die Teilvorschreibungsregelung des § 20 Abs.6
Oö. Bauordnung 1994. Wie auch aus der Befragung der Straßenmeisterei Freistadt zu entnehmen sei, sei im Zuge des letzten Ausbaues der Leopoldschlager Ast-Straße eine ca 6 cm starke Bitukiestragschicht aufgetragen worden. Dieser Belag sei bisher nicht entfernt worden, vielmehr sei dieser in den Jahren 2003 und 2004 mit einer zusätzlichen Oberfläche ergänzt worden. Somit seien nach Ansicht der Marktgemeinde Leopoldschlag zum Zeitpunkt der Vorschreibung beide Voraussetzungen erfüllt. Bei der Auftragung eines neuerlichen Verschleißbelages nach Abschluss der bevorstehenden Kanalarbeiten handle es sich, aus Sicht der Bestimmungen zum Verkehrsflächenbeitrag, um eine Sanierung (aufgrund der Kanalarbeiten), die zu keiner neuerlichen Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages führen würden.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass eine die Verpflichtung zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrages auslösende Aufschließung eines Grundstückes durch alle in § 8 Abs.1 und Abs.2 Z1 und 2 Oö. Straßengesetz genannten Verkehrsflächen, und zwar unabhängig von ihrer Beschaffenheit bzw. Leistungsfähigkeit, erfolgen kann (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0186). Hinsichtlich jener öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinde, die sich noch im Errichtungsstadium befinden, trifft § 20 Abs.6 Oö. Bauordnung eine Sonderregel.

 

Ist die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, dass zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die Aufbringung des Verschleißbelages einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, darf gemäß § 20 Abs.6 Oö. Bauordnung der Beitrag anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Errichtung des Tragkörpers nur bis zu 50 % vorgeschrieben werden. Der ausständige Rest ist anlässlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

 

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, erfolgte der letzte Ausbau der Leopoldschlager Straße vor ca. 10 bis 15 Jahren. Als Belag wurde damals eine 6 cm starke Bitukies-Tragschicht aufgetragen. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass der Tragkörper der Leopoldschlager Straße zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung (schon seit Jahren) vorhanden und fertiggestellt war. Entgegen der Ansicht des Bw ist die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages daher grundsätzlich gerechtfertigt.

Vertreter der Straßenmeisterei Freistadt gaben an, im Jahr 2003 sei eine Oberfläche gemacht worden, es handle sich dabei aber nicht um einen Verschleißbelag. Im Jahr 2004 sei die Oberfläche aus Haftungsgründen erneuert worden. Ein Verschleißbelag sei erst nach Abschluss der bevorstehenden Kanalarbeiten geplant. Es ist somit hinlänglich erwiesen, dass noch kein Verschleißbelag aufgetragen wurde. Dem Wortlaut des § 20 Abs 6 Oö BauO zufolge darf der Verkehrsflächenbeitrag in einem solchen Fall nur bis zu 50 % vorgeschrieben werden. Auf Grund der weit fortgeschrittenen Errichtungsarbeiten (die Leopoldschlager Straße kann offenbar seit Jahren problemlos befahren werden; in den Jahren 2003 und 2004 wurde die Oberfläche gemacht und erneuert) erscheint die Vorschreibung von 50 % des oben errechneten Verkehrsflächenbeitrages als angemessen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Errichtung des Verschleißbelages der restliche Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist und entrichtet werden muss. Mit dieser Entscheidung wird daher hinsichtlich des für das gegenständliche Gebäude bzw. Grundstück zu entrichtenden Verkehrsflächenbeitrages keine abschließende Regelung getroffen. Dieses Erkenntnis steht der Vorschreibung des restlichen Verkehrsflächenbeitrages nach Errichtung des Verschleißbelages nicht entgegen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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