Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 11.11.2004

  

 
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Linz, am 11. November 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der F V GmbH, H F, v S GmbH und N GmbH, alle vertreten durch: F V GmbH, diese wiederum vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. H K, F, L, vom 19. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Dezember 2003, 501/B-AG01026C, betreffend Festsetzung eines Verkehrsflächenbeitrages nach der Oö. Bauordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des bekämpften Bescheides als Bemessungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag das Grundstück
Nr., KG S, im Ausmaß von 102.245 m2 angegeben wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48 Abs.1 Z4, 208, 211 und 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 (Oö. LAO 1996) iVm §§ 19, 20 und 21 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit an die F V GmbH, H F, v S GmbH und N GmbH (im Folgenden: Bw) gerichteten Bescheid vom 2. Dezember 2003, 501/B-AG01026C, erging vom Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz folgender Spruch:

 

"Anlässlich der mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, vom 24.05.2002, Geschäftszeichen 501/G010026d, erteilten Baubewilligung für die Errichtung einer Einstellhalle für Schwerfahrzeuge samt Lager und Archiv für den Bürobetrieb sowie samt Fahrerzimmer werden die F V GmbH, M, W, Herr H F, M, W, die v S GmbH, L, L sowie die N GmbH, G, L, als Eigentümer des Grundstückes Nr. der Katastralgemeinde S, zur Errichtung des nachstehenden Verkehrsflächenbeitrages verpflichtet:

 

An die Stadt Linz ist ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche "A", als Verkehrsfläche des Landes, in der Höhe von Euro 48.798,60 zu entrichten.

 

Der Verkehrsflächenbeitrag ist mit beiliegendem Erlagschein binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen."

 

1.1. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2002, Geschäftszeichen 501/G010026d, wurde für die Errichtung einer Einstellhalle für Schwerfahrzeuge samt Lager und Archiv für den Bürobetrieb sowie samt Fahrerzimmer die Baubewilligung erteilt.

 

Durch dieses Bauvorhaben wird die Nutzfläche des bestehenden Gebäudes um ca.2125 m2 vergrößert.

 

Das von der Bauführung betroffene Grundstück Nr. der Katastralgemeinde S  weist ein Ausmaß von 102245 m2 auf.

 

Die im Spruchteil dieses Bescheides angeführten Abgabepflichtigen sind grundbücherliche Eigentümer dieses Baugrundstückes.

 

Dieses Baugrundstück wurde mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz, vom 30.07.1996, Geschäftszeichen 501/U960190A, in der Fassung des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde
I. Instanz, vom 30.06.1997, Geschäftszeichen 501/U960014B als Bauplatz bewilligt.

Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger des Magistrates Linz, Tiefbauamt, in seiner Stellungnahme vom 29.01.2003 festgestellt, dass die spruchrelevante öffentliche Verkehrsfläche, durch welche das gegenständliche Baugrundstück über eine private Zufahrt als aufgeschlossen gilt, entsprechend den Ausbaukriterien des § 20 Abs.5 Oö. BauO 1994 mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung errichtet ist.

In dem für die verfahrensgegenständliche Verkehrsflächenvorschreibung anlassgebenden Zeitpunkt und zwar im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 24.05.2002 handelt es sich bei der öffentlichen Verkehrsfläche ‚A' auf Grund des zuvor am 01.04.2002 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (‚Bundesstraßen-Übertragungsgesetz') um eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes (Landesstraße).

 

Dieses Ermittlungsergebnis wurde den Grundeigentümern mit Schreiben des Magistrates Linz, Bauamt, als Bau- und Abgabenbehörde I. Instanz vom 29.10.2003, Geschäftszeichen 501/B-AG01026B, zur Kenntnis gebracht, um den Abgabepflichtigen die Gelegenheit zur Geltendmachung der Parteienrechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Insbesondere wurde den Abgabepflichtigen mit diesem Parteingehörschreiben auch dargestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der jüngsten Vergangenheit zwar mehrmals diverse Bauvorhaben bewilligt worden sind, diese Baubewilligungen bisher jedoch nie Anlass zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gegeben hatten, weil es sich im Zeitpunkt der damaligen Anlassfälle bei der ‚A' um eine Bundesstraße gehandelt hatte. Verkehrsflächenbeiträge können nach der Oö. Bauordnung jedoch nur für öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde oder des Landes vorgeschrieben werden.

Daraufhin haben die Abgabenpflichtigen mit der per 10.11.2003 datierten Eingabe vom 12.11.2003 im wesentlichen vorgebracht, dass es sich im Zeitpunkt der Antragstellung für die anlassgebende Baubewilligung bei der ‚A' noch um eine Bundesstraße gehandelt habe.

Weiters wurde eingewendet, dass das eigentliche Gelände (Anm.: gemeint ist hier wohl das ursprüngliche gesamte Werksgelände der ehemaligen ‚Voest') nur zu einem geringen Teil durch die A aufgeschlossen würde und ein Großteil der Bauplätze (Anm.: im Bereich des ehemaligen ‚Voest-Areals') von privaten Werkstraßen aufgeschlossen sei.

Zudem wurde vorgebracht, dass die anlassgebende Baubewilligung lediglich eine im inneren der Halle durchgeführte Umgestaltung bereits bestehender Räumlichkeiten zum Inhalt habe und dass das bestehende Gebäude weder in seiner Substanz noch in den bestehenden Außenmaßen verändert worden sei.

Insgesamt wurden von der Einschreiterin in Ihrer Eingabe wiederholt angeführt, dass sie die anzuwenden Gesetzesbestimmungen bzw. deren Auslegung als nicht verfassungskonform erachte und dass der Gleichheitsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wären."

 

1.2. Darüber hat die Bau- und Abgabenbehörde I. Instanz (unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) wie folgt erwogen:

 

"Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich im Zeitpunkt der Antragstellung für die anlassgebende Baubewilligung bei der 'A' noch um eine Bundesstraße gehandelt habe ist festzustellen, dass für die rechtliche Beurteilung im Abgabenverfahren der Zeitpunkt des für die Abgabenvorschreibung anlassgebenden Ereignisses heranzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist daher auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 der Oö. BauO 1994 der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung entscheidungsrelevant und eben nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.

Wie bereits eingangs dargelegt, war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 24.05.2002 schon das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen ('Bundesstraßen-Übertragungsgesetz') rechtswirksam und somit handelte es sich bei der öffentlichen Verkehrsfläche 'A' zu diesem Zeitpunkt um eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes (Landesstraße).

 

Zur Eingabe, wonach ein Großteil der Bauplätze im Bereich des ehemaligen 'Voest-Areals' von privaten Werkstraße aufgeschlossen sei, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz auch dann vorliegt, wenn dieser Anschluss über einen Privatweg oder ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgt (vgl. VwGH vom 19.06.1985, Zahl 85/17/0032). Es ist für die 'Aufschließung' eines Gebäudes nicht erforderlich, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt; es ist auch nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit der verkehrsmäßigen Aufschließung tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. VwGH vom 19.02.1993, Zahl 90/17/0309).

Umso mehr bleibt der Abgabenbehörde daher schleierhaft, was die Einschreiterin mit Ihrem Vorbringen, dass das eigentliche Gelände (Anm.: gemeint ist hier wohl das ursprüngliche gesamte Werksgelände der ehemaligen 'Voest') nur zu einem geringen Teil durch die A aufgeschlossen würde, zu gewinnen vermag.

Zweifelsfrei gelten nicht alle Bauplätze, welche aus dem ehemaligen 'Voest-Areal' entstanden sind durch die A als aufgeschlossen. So sind beispielsweise eine Vielzahl von Bauplätzen über private Zufahrtswege welche in die 'Umfahrungsstraße Ebelsberg' einmünden, durch eben diese 'Umfahrungsstraße Ebelsberg' mit dem öffentlichen Straßennetz in Verbindung gebracht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei der 'Umfahrungsstraße Ebelsberg' um eine Verkehrsfläche der Gemeinde handelt, welche daher in anderen Anlassfällen - welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können - ebenso für die Verkehrsflächenvorschreibung heranzuziehen ist.

Für den vorliegenden Fall ist jedoch einzig die Aufschließung des gegenständlichen Bauplatzes, nämlich des betroffenen Grundstückes Nr. der Katastralgemeinde S, entscheidungsrelevant.

Wie vorstehend dargelegt, hat die Einschreiterin in ihrer Eingabe zwar vorgebracht, dass die Bauplätze im Bereich des ehemaligen 'Voest-Areals' nur zu einem geringen Teil durch die A aufgeschlossen würden, gleichzeitig hat sie die verkehrsmäßige Aufschließung des anlassrelevanten Bauplatzes durch die A jedoch keineswegs bestritten.

Soferne Bauplätze nicht unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, normiert § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der O.ö. BauO 1994, dass die Verbindung des Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz schon für die Frage der Bauplatzqualifikation eines Grundstückes im Sinne des § 5 Abs. 1 der Oö. BauO 1994 entscheidungsrelevant ist.

Daher wurde bereits im Bauplatzbewilligungsverfahren mittels Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz, vom 30.07.1996, Geschäftszeichen 501/U960190A, in der Fassung des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz, vom 30.06.1997, Geschäftszeichen 501/U960014B, berücksichtigt, dass die verkehrsmäßige Anbindung des Bauplatzes auf Grundstück Nr. der Katastralgemeinde S an das öffentliche Straßennetz, und zwar an die öffentliche Verkehrsfläche 'A' über eine private Zufahrt sichergestellt ist.

Das gegenständliche Baugrundstück Nr. der Katastralgemeinde S gilt daher im Sinne des Baurechtes über eine private Zufahrt durch die öffentlichen Verkehrsflächen 'A - mit der Grundstücks Nr. der Katastralgemeinde S' als verkehrsmäßig aufgeschlossen.

 

Zu der von der Einschreiterin aufgestellten Behauptung, dass die anlassgebende Baubewilligung lediglich eine im inneren der Halle durchgeführte Umgestaltung bereits bestehender Räumlichkeiten zum Inhalt habe und dass das bestehende Gebäude weder in seiner Substanz noch in den bestehenden Außenmaßen verändert worden sei, wurde von jenem zuständigen bautechnischen Amtssachverständigen, welcher seitens der Baubehörde I. Instanz das unter Geschäftszeichen 501/U960014B anlassrelevante Bauverfahren in baufachlicher Hinsicht abgehandelt hatte eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Aus dieser bautechnischen Stellungnahme ergibt sich, dass die mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz vom 24.05.2002, Geschäftszeichen 501/G010026d, erteilte und für die gegenständliche Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung anlassgebende Baubewilligung für die 'Errichtung einer Einstellhalle für Schwerfahrzeuge samt Lager und Archiv für den Bürobereich sowie samt Fahrerzimmer' folgende Baumaßnahmen beinhaltet:

Zum einen umfasst das bewilligte Bauvorhaben die Grundrissneugestaltung des Erdgeschoßbereiches zur Schaffung von Büroräumen an Stelle von Lagerräumen innerhalb der bestehenden ehemaligen Stahlbauhalle. Zusätzlich wird dieser Bereich aufgestockt, um die fehlenden Lagerräume und einen Aufenthaltsraum herzustellen, wobei diese Aufstockung ebenfalls innerhalb der bestehenden ehemaligen Stahlbauhalle stattfindet und somit eine zusätzliche Geschoßebene geschaffen wird.

Für den Fall, dass eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes erfolgt, dass dieses Gebäude nach der Änderung beispielsweise hinsichtlich eines (bestehenden) Geschoßes als ein anderes anzusehen ist, der Tatbestand des Umbaues eines Gebäudes gegeben ist, muss eben im Hinblick auf diese baurechtliche Begriffsdefinition des § 2 Ziff. 40a des Oö. BauTG davon ausgegangen werden, dass bei einer gänzlichen Neuerrichtung einer zusätzlichen Geschoßebene - welche naturgemäß als wesentlich weitgreifendere Maßnahme im Vergleich zu einer bloßen Änderung eines bestehenden Geschoßes zu werten ist- jedenfalls der Umbaubegriff im Baurechtssinn als erfüllt zu betrachten ist. Bei den durch den anlassgebenden Baubewilligungsbescheid genehmigten Baumaßnahmen handelt es sich somit im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziff.1 der
Oö. BauO 1994 um einen Umbau der bestehenden ehemaligen Stahlbauhalle.

Zum anderen umfasst das bewilligte Bauvorhaben die Verbauung einer Freifläche zwischen zwei bestehenden Hallen des ehemaligen 'VA Stahlbaues' dergestalt, als eine Überdachung dieser Freifläche zwischen den Hallen so erfolgt, dass die bestehenden Hallenstützen zur Ableitung der zusätzlichen Lasten herangezogen werden und die ehemaligen Außenwände der bestehenden Hallen nunmehr die seitlichen Trennwände zum neuen Hallenbaukörper bilden, wobei zur vollständigen Einhausung des neuen Hallenbaukörpers an dessen Südseite eine zusätzlich neu herzustellende Außenwand erforderlich ist.

Bei der im Baubewilligungsbescheid als Errichtung einer Einstellhalle bezeichneten Baumaßnahme handelt es sich somit im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziff.1 der Oö. BauO 1994 um einen Zubau zu den bestehenden Hallen in Form der Verbauung einer Freifläche zwischen zwei bestehenden Hallen, wodurch die bisherige Nutzfläche des Gebäudes um ca. 2125 m2 (!) vergrößert wird.

Das Vorbringen der Abgabepflichtigen, dass die anlassgebende Baubewilligung lediglich eine im inneren der Halle durchgeführte Umgestaltung bereits bestehender Räumlichkeiten zum Inhalt habe und dass das bestehende Gebäude weder in seiner Substanz noch in den bestehenden Außenmaßen verändert worden sei, entbehrt daher schlichtweg jeder Grundlage.

 

Das wiederholte Vorbringen der Einschreiterin, dass sie die anzuwenden Gesetzesbestimmungen bzw. deren Auslegung als nicht verfassungskonform erachte und, dass der Gleichheitsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wären, wird seitens der erstinstanzlichen Behörde als ungerechtfertigt erachtet. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass Verwaltungsbehörden streng an die von ihnen zu vollziehenden Rechtsnormen gebunden sind und dass eine Überprüfung der Verfassungskonformität von gesetzlichen Bestimmungen eben nicht den Vollzugsbehörden zukommt, sondern einzig dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibt.

 

Da die Einschreiterin mit Ihrer Eingabe somit in der Sache nichts zu gewinnen vermochte, und das Vorliegen eines Ermäßigungstatbestandes auch nicht ins Treffen geführt wurde, schlüsselt sich der Kostenbeitrag unter Bedachtnahme des vorliegenden Sachverhaltes und der maßgeblichen Rechtslage wie folgt auf:

 

anrechenbare Breite der Verkehrsfläche: 3,00m

anrechenbare Frontlänge (Bezugsfläche des Baugrundstückes

102245m2): 319,76m

Einheitssatz: 50,87

ergibt einen gerundeten vorzuschreibenden Betrag von: Euro 48.798,60"

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung. Es wurde der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der vorliegenden Berufung Folge geben und den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 2. Dezember 2003 ersatzlos beheben. Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Höhe von 48.798,60 Euro vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Berufung, gestellt.

 

Begründend wurde ausgeführt, mit dem bekämpften Bescheid seien die Bw verpflichtet worden, zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche Aigengutstraße als Verkehrsfläche des Landes einen Beitrag in Höhe von 48.798,60 Euro zu entrichten. Die Abgabenbehörde I. Instanz übersehe, dass die gegenständliche Straße weder von der Stadtgemeinde Linz noch vom Land Oberösterreich hergestellt worden sei. Nachdem im vorliegenden Fall von der Gemeinde als auch vom Land keinerlei Kosten zur Herstellung der A aufgewendet oder getragen worden seien, könne daher mangels Vorleistung auch kein Beitrag zu den Kosten der Herstellung von diesen Gebietskörperschaften gefordert werden. Ungeachtet des Nichtvorliegens eines Abgabetatbestandes verletze die Behörde I. Instanz auch noch die Anrechnungsregel des § 20 Abs.7
Oö. Bauordnung. Es seien nämlich sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche geleisteten Beiträge auf den Verkehrsflächenbeitrag jedenfalls anzurechnen, was im bekämpften Bescheid zusätzlich unterlassen worden sei. Hier würden neben den seinerzeitigen Errichtungskosten auch Sachleistungen der Gestalt in Betracht kommen, dass eine zunächst als Privatstraße genutzte Verkehrsfläche vom Rechtsträger zwecks Widmung zum Gemeingebrauch abgetreten werde. Dazu habe die Erstbehörde ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen.

 

3. Die belangte Behörde legte dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Baurechtsangelegenheiten, die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung unter Anschluss des gegenständlichen Verfahrensaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Die Baurechtsabteilung übermittelte die Berufung im Original zur zuständigen weiteren Veranlassung gemäß § 48 Abs.1 Z4 Oö. LAO 1996 dem Verwaltungssenat.

 

4. Mit Schreiben vom 11. Juni 2004 forderte der Verwaltungssenat die Bw zur Konkretisierung ihres Berufungsvorbringens auf. Es bleibe unklar, wer mit dem "jeweiligen Rechtsvorgängern" gemeint sei, wie die diesbezüglich zu konkretisierenden Behauptungen hinsichtlich Errichtung und Kostentragung mit den gesetzlichen Bestimmungen in Beziehung zu setzen wären und inwiefern die erst konkret zu formulierenden Behauptungen in Verbindung mit dem konkret heranzuziehenden positiven Recht den Antrag auf Aufhebung des Bescheides zu begründen vermögen. Weiters wurden die Bw ersucht, die behaupteten Sachleistungen soweit zu konkretisieren und gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten, dass daraus der beantragte Entfall des Verkehrsflächenbeitrages schlüssig hervorgehe. Für die diesbezüglich erforderlichen Ausführungen wurde den Bw eine Frist von acht Wochen eingeräumt. Weiters wurden die Bw ersucht, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Verkehrsflächenbeitrages zu begründen, d.h. bezugnehmend auf den ihnen konkret vorschwebenden gesetzlichen Tatbestand das Vorliegend der entsprechenden Voraussetzungen im Sinne einer Glaubhaftmachung darzulegen. In dieser Angelegenheit wurde ihnen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages eine Frist von drei Wochen gesetzt.

 

5. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2003 gaben die Bw folgende Stellungnahme ab:

 

"Der vorliegende Antrag gründet sich unter anderem auf § 160 Oö. LAO 1996, zumal nach Lage des Falles die erhobene Berufung keineswegs aussichtslos erscheint und angesichts des Verhaltens der berufungswerbenden Abgabenverpflichteten eine Gefährdung der Einbringlichkeit des bekämpften Verkehrsflächenbeitrages nicht zu besorgen ist.

Nach Ansicht der Bw erweist sich das erhobene Rechtsmittel schon aus rein rechtlichen Überlegungen durchaus als erfolgversprechend.

Die Abgabebehörde 1. Instanz hat nicht berücksichtigt, dass die 'A' weder durch die Gemeinde noch durch das Land errichtet worden ist, weshalb die Voraussetzung zur Vorschreibung fehlt.

Es hat sich bei der gegenständlichen Aufschließungsstraße vielmehr um eine Bundesstraße gehandelt, die lediglich aufgrund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes am 01.04.2002 zu einer Landesstraße wurde, und zwar ohne dass etwa ein Ausbau oder eine Sanierung erforderlich war, die einer (erstmaligen) Errichtung dieser Straße gleichkam.

Völlig unberücksichtigt ließ die Erstbehörde - trotz des diesbezüglichen Einwandes der Bw - dass die verfahrensgegenständliche Straße seinerzeit von der Rechtsvorgängerin, nämlich der vormaligen VOEST, errichtet worden ist, sodass jedenfalls auch die Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs 7 Oö BauO verletzt ist.

 

Die Erstbehörde vertritt darüber hinaus den verfehlten Standpunkt, dass der Umstand, dass das Grundstück der Bw nicht an der A liegt sondern in Wahrheit über eine Privatstraße aufgeschlossen wird, nicht von Bedeutung sei, weil sowohl die A (Landstraße) als auch die Umfahrungsstraße Ebelsberg (Gemeindestraße) erst die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz herstellen würde.

Die Erstbehörde hat aber dabei nicht geklärt, warum nun die öffentliche Verkehrsfläche des Landes vor jener der Gemeinde maßgeblich war, und wodurch die im Gesetz angeordnete Mehrfachausschließung einer Vorschreibung künftighin dadurch ausgeschlossen wird.

Dementsprechend halten die Bw ihren Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Höhe von EUR 48.798,60 vorgeschriebenen Verkehrsflächenbeitrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vorliegende Berufung auch weiterhin vollinhaltlich aufrecht."

 

6. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 wurden die Anträge auf Aussetzung gemäß § 160 LAO zuständigkeitshalber der Erstbehörde rückübermittelt. Beigelegt wurde die erwähnte Stellungnahme der Bw, wobei der Erstbehörde Gelegenheit eingeräumt wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.

 

7. In ihrem Schriftsatz vom 2. August 2004 beantragten die Bw, die im Schreiben des Verwaltungssenates vom 11. Juni 2004 gesetzte achtwöchige Frist für die erforderlichen Ausführungen (betr. Fragen zur Errichtung der A und zur Kostentragung durch die Rechtsvorgänger) bis 30. September 2004 zu verlängern. Diesem Ansuchen wurde mit Schreiben vom 6. August 2004 Folge gegeben.

 

8. Mit Schreiben vom 27. September 2004 gaben die Bw folgende Stellungnahme ab:

"1. Die Erstbehörde stellte fest, dass es sich bei der 'A' zunächst um eine Bundesstraße gehandelt hat, die erst aufgrund des Bundesstraßen-Übertragungsersatzes zur Landesstraße wurde.

Schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen heraus kann nicht eine Gemeinde einen Beitrag zu jedenfalls nicht ihr, sondern anderen Rechtsträgern entstandenen Kosten verlangen und für sich vereinnahmen.

 

2. Es trifft auch nicht zu, dass seit dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnungen 1976 und 1994 durch die Voreigentümer des Grundstückes Grundbuch S keinerlei anlaßgebende Baumaßnahmen gesetzt worden sind; andernfalls hätte keine 'ehemalige Stahlbauhalle' existiert, die von den Bwn anlaßgebend umgebaut hätte werden können.

Obwohl in § 19 Abs 2 Oö. BauO 1994 vorgesehen ist, dass dieser Beitrag zu den Kosten nur einmal zu entrichten ist, hat es die Erstbehörde von vornherein unterlassen entsprechende Erhebungen über bereits erfolgte Vorschreibungen anläßlich der zahlreichen Bauführungen im VOEST-Areal in den abgelaufenen 25 Jahren zu pflegen, um sicher zu stellen, dass es bisher zu keiner Beitragsvorbereitung gekommen ist.

Wurde nämlich für das ursprünglich als eine gemeinsame EZ ausgebildete Betriebsareal der VOEST in Linz ein Anliegerbeitrag bereits vorgeschrieben, so ist das Recht auf Vorschreibung dieses Anliegerbeitrages auch hinsichtlich der durch die diversen Grundteilungen aus dieser früheren Gesamtliegenschaft herausgebildeten Grundstücke endgültig konsumiert.

Darüber hinaus ist es ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn die Erstbehörde jahrzehntelang auf die Einhebung eines Kostenbeitrages gegenüber dem verstaatlichten Unternehmen VOEST-Alpine verzichtet hat, obwohl durch laufende Baumaßnahmen hiefür zahlreiche Anlässe gegeben waren und die Erstbehörde zur Vorschreibung eines Anliegerbeitrages aufgrund des ersten konkreten Anlassfalles gesetzlich verpflichtet war, und erst dann, wenn erstmals private Eigentümer auftreten, einen Kostenbeitrag einfordern.

Nach dem Verkauf diverser Teilflächen an privaten Eigentümer mit der Vorschreibung von Anliegerbeiträgen in Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen zu beginnen, ist eine verfassungswidrige Vorgangsweise der Erstbehörde.

In diesem Zusammenhang wird beantragt, der Erstbehörde die Vorlage sämtlicher Bauakten des Magistrates der Landeshauptstadt Linz betreffend das gesamte ehemalige VOEST-Betriebsareal ab dem 01.01.1977 aufzutragen.

 

3. Ferner darf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Abgabepflicht nicht allein von verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten abhängen, weil dies ebenfalls zu gleichheitswidrigen Rechtsfolgen führt. Hätte nämlich die Erstbehörde als Baubehörde über den Antrag der Bw vom 05.11.2001 nicht erst am 24.05.2002, sondern bereits 2 Monate früher, entschieden, wäre für dieses Bauvorhaben die Abgabepflicht entfallen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Aufschließung noch nicht durch eine Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes erfolgte, sondern durch eine Bundesstraße, deren Umwandlung erst am 01.04.2002 geschah.

Alleine durch bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung einen Abgabetatbestand herbeizuführen, hält gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht Stand, weil damit vergleichbare Sachverhalte einander widersprechender Rechtsfolgen unterworfen werden.

 

4. Schließlich hat die Erstbehörde übersehen, dass es sich bei den Bwn jeweils um Wohnungseigentümer handelt, die gemäß § 1 Abs 1 WEG nicht Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) im Sinne des § 4 Oö. LAO 1996 sind.

Das Wohnungseigentum besteht nämlich im dinglichen Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Eine gemeinsame Verpflichtung der Bw durch den bekämpften Bescheid ist daher ebenfalls rechtswidrig. Die Vorschreibung einer Anliegerleistung könnte daher - wenn überhaupt - nur auf die anrechenbare Frontlänge der konkret zugewiesenen Räumlichkeiten erfolgen und nicht auf die gesamte Länge des Grundstückes Grundbuch S im Ausmaß von rund 320 m, wie dies rechtsirrig die Erstbehörde vorgenommen hat.

 

5. Die Erstbehörde hat letztlich auch nicht berücksichtigt, dass die Bw die letzten Straßenreparaturmaßnahmen im Juli 2001 mit einem Kostenaufwand von EUR 6.462,29 getätigt haben."

 

 

Die Bw wiederholten den Berufungsantrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

9. Mit Schreiben vom 30. September 2004 übermittelte der Verwaltungssenat der Erstbehörde diese Stellungnahme der Bw vom 27. September 2004 mit dem Ersuchen, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde um Bekanntgabe allfälliger Beiträge der Bw und ihrer Rechtsvorgänger zur Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche Aigengutstraße ersucht.

 

10. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 nahm die belangte Behörde zu den Ausführungen der Bw in der Stellungnahme vom 27. September 2004 wie folgt Stellung (die Punktation folgt den Ausführungen der Bw):

 

Zu 1.:

Der Umstand, wer die betreffende Verkehrsfläche seinerzeit errichtet habe, bilde kein Kriterium der Beitragsvorschreibung. Maßgeblich sei alleine die rechtliche Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (aus Anlass der Baubewilligung).

 

Zu 2.:

Bauvorhaben in der Vergangenheit (selbst losgelöst vom Baubewilligungsbegriff) hätten niemals einen Verkehrsflächenbeitrag auslösen können, wenn es sich bei der aufschließenden Straße um eine Bundesstraße gehandelt hätte. Die Qualifikation als Bundesstraße hindere jedenfalls die Vorschreibung von Verkehrsflächenbeiträgen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Abgabenbehörde jahrzehntelang auf die Einhebung eines Verkehrsflächenbeitrages verzichtet habe, sondern sei schlichtweg darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung weder möglich noch zulässig gewesen sei. Der Abgabenbehörde auferlegen zu wollen, gleichsam sämtliche allfällige Bau-Akten des Voest-Areals ab 1.1.1997 zu sichten und beizubringen hieße, die Ermittlungspflichten der Behörde zu überspannen und gleichzeitig die Konkretisierungspflichten der Bw zumindest im Hinblick auf die Glaubhaftmachung einer bereits erfolgen Zahlung gänzlich zu negieren.

 

Zu 3.:

Die Abgabenbehörde habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Baubehörde nehmen können und wolle dies auch nicht. Faktum sei und bleibe ausschließlich, dass die Baubehörde durch den Baubewilligungsbescheid schlicht den maßgeblichen Abgabentatbestand schaffe, der in weiterer Folge erst die Abgabenbehörde zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages verpflichte.

 

Zu 4.:

Die Miteigentümer des Grundstückes würden im Sinn des § 4 Oö. LAO 1996 die selbe abgabenrechtliche Leistung schulden und wären demnach Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Könne eine einheitliche Abgabenfestsetzung erfolgen, so sei es zulässig und zweckmäßig, die Abgabenvorschreibung an einen der Gesamtschuldner mit Wirkung für alle namentlich genannten Abgabepflichtigen zuzustellen und diesen zu verpflichten. Eine Aufteilung der Abgabenschuld habe in weiterer Folge zwischen den einzelnen Abgabepflichtigen sodann allenfalls in privatrechtlichen Innenverhältnis zu erfolgen.

 

Zu 5.:

Zutreffend sei, dass die Abgabenbehörde Straßenreparaturmaßnahmen im Juli 2001 mit einem Kostenaufwand von 6.462,29 Euro nicht berücksichtigt habe. Auch diese Entscheidung sei jedoch weder mutwillig noch in einem Übersehen begründet, sondern gründe in dem Umstand, dass darin keine anrechenbaren Leistungen zu erblicken seien. Anzurechnen wären gemäß § 20 Abs.7
Oö. Bauordnung nämlich ausschließlich jene Leistungen, die für die Herstellung im Sinne der Kriterien des § 20 Abs.5 leg.cit. geleistet wurden.

 

 

11. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 beantragten die Bw die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

 

12. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2004, zu welcher die Bw sowie die belangte Behörde geladen wurden. Zur mündlichen Verhandlung erschienen ein Vertreter der belangten Behörde, der rechtsanwaltliche Vertreter der Bw sowie Mag. T S, der Prokurist der F V GmbH, als Auskunftsperson.

In der mündlichen Verhandlung verwiesen die Bw auf das bisherige Vorbringen. Es wurde ein Übersichtsplan über das gegenständliche Areal sowie Luftaufnahmen vom anlassgebenden Bauprojekt und eine Rechnung für Straßenreparatur- und Sanierungsarbeiten betreffend die Lunzerstraße in Höhe von 88.923,70 ATS vorgelegt. Weiters wurden insbesondere die (bereits im vorangehenden Schriftverkehr thematisierten) Fragen, durch welche öffentliche Verkehrsfläche das gegenständliche Grundstück als aufgeschlossen gilt, ob bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde und welchen Vorleistungen die Bw bzw deren Rechtsvorgänger erbracht haben, umfassend erörtert. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

 

13. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

13.1. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

Abgabepflichtig ist gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstückes ist.

 

Gemäß § 20 Abs.1 leg.cit. ist der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

 

Die Höhe des Beitrags ist gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

 

Gemäß § 20 Abs.3 leg.cit. beträgt die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite 3 m.

 

Anrechenbare Frontlänge ist gemäß § 20 Abs.4 leg.cit. die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch 1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 m, 2. bei betrieblich genutzten Grundstücken a) mit einer Verkehrsfläche bis 2.500 höchstens 40 m, b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 bis 5.000 höchstens 50 m, c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 bis 10.000 höchstens 60 m.

 

Gemäß § 1 der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung der Oö. Landesregierung, womit der bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags anzuwendende Einheitssatz festgesetzt wird (Oö. Einheitssatzverordnung 2002), wird der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässung mit 50,87 Euro pro festgesetzt.

 

Sonstige oder frühere, insbesondere auch aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs.4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

 

13.2. Die Bw wendeten ein, das gegenständliche Gelände sei über mehrere Straßen aufgeschlossen. Dazu ist auszuführen, dass es für die Aufschließung eines Gebäudes nicht erforderlich ist, dass das Gebäude (der Bauplatz) unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Es ist auch nicht erforderlich, dass von der Möglichkeit der verkehrsmäßigen Aufschließung tatsächlich Gebrauch gemacht wird (VwGH 19.2.1993, 90/17/0309). Der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz liegt auch dann vor, wenn der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz über einen Privatweg oder über ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht erfolgt (VwGH 19.6.1985, 85/17/0032). Im Bauplatzbewilligungsverfahren wurde mittels Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz, vom 30. Juli 1996, GZ: 501/U960190A, in der Fassung des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde erster Instanz, vom 30. Juni 1997, GZ: 501/U960014B, angeordnet, dass über die Grundstücke Nr., und eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens 3 m breite Verbindung des Bauplatzes (auf Grundstück Nr.  der Katastralgemeinde S) an das öffentliche Straßennetz durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen ist. In den dem Bescheid vom 30. Juli 1996, GZ: 501/U960190A, angeschlossenen Plänen wird klargestellt, dass die verkehrsmäßige Anbindung (über die erwähnten Grundstücke) an die A zu erfolgen hat. Die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche "A" wurde in der Folge (unbestritten) durch Geh- und Fahrtrechte gundbücherlich sichergestellt. Das Baugrundstück Nr. der Katastralgemeinde S wird daher durch die öffentliche Verkehrsfläche "A" im Sinn des § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung aufgeschlossen. Die A ist (unbestritten) seit Inkrafttreten des Bundesstraßenübertragungsgesetzes am 1. April 2002 eine Landstraße.

13.3. § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung ordnet an, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung der Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben ist. Das Wort "anlässlich" im § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung bedeutet aber nicht, dass die Abgabe (= der Verkehrsflächenbeitrag) nur gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschrieben werden dürfte, sondern bestimmt bloß den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch entsteht folglich mit Erteilung der Baubewilligung.

Mit Bescheid des Magistrates Linz, Bauamt, als Baubehörde I. Instanz vom 24. Mai 2002, GZ 501/G010026d, wurde für die Errichtung einer Einstellhalle für Schwerfahrzeuge (Kräne, etc.) und Lager samt Archiv für den Bürobetrieb sowie Fahrerzimmer die Baubewilligung erteilt. Durch dieses Bauvorhaben wird die Nutzfläche des bestehenden Gebäudes um ca. 2.125 m2 vergrößert. Mit Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des erwähnten Gebäudes, das durch die A einen Anschluss an das öffentliche Wegenetz erhält, ist dem Grunde nach die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages entstanden.

 

13.4. Die Bw führten nun ins Treffen, die Frage, ob nicht schon zuvor ein Verkehrsflächenbeitrag geleistet worden sei und damit sozusagen das Recht auf den Verkehrsflächenbeitrag konsumiert worden sei, sei unbeantwortet geblieben. Dabei ist den Bwn einzuräumen, dass nach § 20 Abs.1 Oö. Bauordnung der Beitrag für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zu Grunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten ist. Wenn also für das verfahrensgegenständliche Grundstück schon einmal ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde, dann wäre eine neuerliche Vorschreibung ausgeschlossen. Der Vertreter des Magistrates brachte dazu in der mündlichen Verhandlung vor, dass für das gesamte Voest-Areal von Amts wegen Prüfungen bezüglich Verkehrsflächenbeiträgen gemacht wurden. Die Recherchen des Magistrates Linz hätten ergeben, dass es aus dem Jahr 1969 eine Grundbauplatzbewilligung für das gesamte damals einheitliche Voest-Areal gegeben hat. Nach der Bauordnung 1976 sei der Verkehrsflächenbeitrag im Zuge der Bauplatzbewilligung vorzuschreiben gewesen. Nach Inkrafttreten der Bauordnung 1994 und der neuen Regelung, wonach anlässlich der einzelnen Bauvorhaben vorzuschreiben war, habe man im Jahr 1997 im Zuge eines Anlassfalles den Verkehrsflächenbeitrag erstmalig für das Restareal der Voest vorgeschrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für das gesamte auch ehemalige Voest-Areal (inzwischen erfolgte Zerschlagung) noch nicht erfolgt. Im Jahr 1997 sei das Grundstück der Bw schon herausgeteilt gewesen. Es sei daher mit Sicherheit nicht Gegenstand dieser Voest-Beitragsvorschreibung gewesen. Daher sei für dieses Areal bis heute noch keine Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages erfolgt.

Weiters war zu berücksichtigen, dass die A mit Verordnung, BGBl II Nr. 201/1998 zur Bundesstraße erklärt wurde. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesstraßenübertragungsgesetzes (am 1. April 2002) war die A folglich eine Bundesstraße. Da
§ 19 Abs.1 Oö. BauO ausschließlich Beiträge zur Errichtung von Verkehrsflächen der Gemeinde und des Landes vorsieht, konnten allfällige während dieses Zeitraumes erteilte Baubewilligungen keine Pflicht zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages auslösen. In Aktenvermerken der belangten Behörde vom 5. Oktober 1998 und vom 1. Dezember 1998 wurde auf diesen Umstand auch ausdrücklich hingewiesen und festgehalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages gemäß der Bauordnung nicht gegeben waren und kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben wurde. Der Verwaltungssenat erachtete es nicht für notwendig und zweckmäßig, die belangte Behörde zur Vorlage sämtlicher Bauakten betreffend das gesamte Voest Areal ab des 1.1.1977 - wie von den Bw beantragt - aufzufordern, zumal seitens der belangten Behörde glaubwürdig versichert wurde, dass entsprechende Vorprüfungen durchgeführt wurden und noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde.

Nach Ansicht des Verwaltungssenats ist es bei dieser Beweislage hinreichend erwiesen, dass noch kein Verkehrsflächenbeitrag für das erwähnte Grundstück entrichtet wurde. Es bestand keine Veranlassung weitere Ermittlungen durchzuführen bzw Beweise aufzunehmen.

Die Bw hatten im Zuge des Berufungsverfahrens hinreichend Zeit, unter Beweis zu stellen, dass für das Grundstück Nr. der Katastralgemeinde S bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Der Verwaltungssenat hat die Bw bereits mit Schreiben vom 11. Juni 2004 aufgefordert, ihr Vorbringen zu konkretisieren. Sie haben bislang aber keine Beweismittel vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde. Sie haben daher gegen die im Abgabenverfahren bestehende Mitwirkungspflicht des Abgabenschuldners verstoßen. Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind gemäß § 92 Abs.1 Oö. LAO 1996 vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben gemäß § 93 Oö. LAO 1996 der zuständigen Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen. Schon aus diesem Grund vermochte den Bw die nicht weiter bewiesene Behauptung, es sei bereits ein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet worden, nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

13.5. Sofern die Bw unter Hinweis darauf, dass es sich bei der A zunächst um eine Bundesstraße gehandelt habe, die erst auf Grund des Bundesstraßenübertragungsgesetzes zur Landesstraße geworden sei, Bedenken haben, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, dass die Gemeinde einen Beitrag zu jedenfalls nicht ihr, sondern anderen Rechtsträgern entstandenen Kosten verlangt und für sich vereinnahmt, ist zu erwidern: Wie sich im Zuge des Beweisverfahrens herausgestellt hat, war die A bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl II 201/1998 eine Gemeindestraße. Einem im Akt der Erstbehörde befindlichen Bericht vom 29. Jänner 2003 zufolge wurden die Kosten der Errichtung zu 100 % von der Stadt Linz getragen.

Abgesehen davon ist der Umstand, wer die betreffende Verkehrsfläche seinerzeit errichtet hat, an sich kein Kriterium der Beitragsvorschreibung. Wie die belangte Behörde zu Recht ins Treffen führt, ist allein die rechtliche Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (aus Anlass der Baubewilligung) maßgeblich.

 

13.6. Weiters machten die Bw geltend, hätte die Erstbehörde als Baubehörde über den Antrag der Bw vom 5. November 2001 nicht erst am 24. Mai 2002, sondern bereits zwei Monate früher entschieden, wäre für dieses Bauvorhaben die Abgabenpflicht entfallen, zumal zu diesem Zeitpunkt die Aufschließung noch nicht durch eine Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes erfolgt sei, sondern durch eine Bundesstraße, deren Umwandlung erst am 1. April 2002 geschah. Alleine durch bloßes Zuwarten mit der Bescheiderlassung einen Abgabentatbestand herbeizuführen, halte gleichheitsrechtlichen Überlegungen nicht Stand.

Der Verwaltungssenat teilt diese Bedenken nicht. Es ist aus Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden ist, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen auch immer - bisher noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben wird (vgl VwGH 27. September 1999, 96/17/0328). Da noch kein Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben und entrichtet wurde, ist mit der Erteilung der Baubewilligung vom 24. Mai 2002 der Abgabenanspruch entstanden.

 

13.7. Auch dem Einwand der Bw, es habe zuvor eine ganze Reihe von Baubewilligungen gegeben, kommt an sich keine Relevanz zu. Solange noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde, kann grundsätzlich jede (nach dem 1. April 2002 erteilte) Baubewilligung zum Entstehen des Abgabenanspruches führen
(vgl. § 20 Abs.1 Oö. Bauordnung). Wie soeben ausgeführt wurde, ist es aus Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden ist, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen auch immer - bisher noch kein Verkehrsflächenbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf einen neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang zur Entrichtung vorgeschrieben wird (vgl VwGH 27. September 1999, 96/17/0328).

 

13.8. Der Verkehrsflächenbeitrag errechnet sich gemäß § 20 Abs.2 Oö. Bauordnung wie folgt: 3 m (vgl. § 20 Abs.3 Oö. Bauordnung) x 319,76 (319,76 m beträgt die Seitenlänge eines mit dem - unbestritten - 102.245 m2 großen Bauplatz bzw. bebauten Grundstückflächen gleichen Quadrats; vgl. § 20 Abs.4 Oö. Bauordnung) x 50,87 (vgl. Einheitssatzverordnung 2002) = 48.798,57 Euro.

Da das Grundstück Nr. erheblich größer ist als 10.000 m2, kam den Bw die Regelung des § 20 Abs.4 Z2 lit.c Oö. BauO demzufolge die anrechenbare Frontlänge bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 höchstens 60 m beträgt, nicht zugute.

Gemäß § 146 Abs 3 Oö. LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Größe des Bauplatzes bzw des bebauten Grundstücks stellt die Bemessungsgrundlage für den Verkehrsflächenbeitrag dar und ist daher gemäß § 146 Abs 3 Oö. LAO im Spruch des bekämpften Bescheides anzuführen.

 

13.9. Die Bw brachten nun weiters vor, die Erstbehörde habe letztlich auch nicht berücksichtigt, dass die Bw die letzten Straßenreparaturmaßnahmen im Juli 2001 mit einem Kostenaufwand von 6.462,29 Euro getätigt hätten. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Bw eine Rechnung betreffend Straßenreparatur und Sanierung der Lunzerstraße in Höhe von 88.923,70 ATS vorgelegt.

Gemäß § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung sind ausschließlich jene Leistungen, die für die Herstellung im Sinne der Kriterien des § 20 Abs.5 Oö. Bauordnung geleistet wurden, anzurechnen. Eine Anrechnung der für Straßenreparaturmaßnahmen getätigten Aufwendungen ist daher vom Gesetz nicht gedeckt. Abgesehen davon betrifft die vom Vertreter der Bw vorgelegte Rechnung - wie er versicherte - Straßenreparatur- und Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Lunzerstraße. Da im gegenständlichen Fall aber nicht die Lunzerstraße, sondern die A die öffentliche Verkehrsfläche ist, für die gemäß § 19 Abs.1 Oö. Bauordnung hier ein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten ist, besteht schon insoweit keine Anrechnungsmöglichkeit.

Auch ist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kosten der Errichtung der A einem im Akt der Erstbehörde befindlichen Bericht vom 29. Jänner 2003 zufolge zu 100 % von der Stadt Linz getragen wurden.

Gemäß § 20 Abs.7 Oö. Bauordnung besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als die vom Abgabepflichtigen oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft gemacht werden. Den Bwn ist es nicht gelungen, solche Leistungen glaubhaft zu machen. Die Bw haben somit keinen Anspruch auf Anrechnung von Vorleistungen.

 

13.10. Im Verfahren vor der Erstbehörde wurde der - von den Bw im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich thematisierte - Einwand erhoben, dass es sich bei den gegenständlichen Umbaumaßnahmen lediglich um eine im inneren Bereich der Halle durchgeführte Umgestaltung bereits bestehender Räumlichkeiten mit unterschiedlicher Zweckwidmung handle. Das Gebäude sei weder in seiner Substanz noch in den bestehenden Außenmaßen jemals verändert worden, wodurch die geplante Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages zusätzlich an absoluter Lebensnähe missen lasse würde.

Dabei ist den Bw einzuräumen, dass gemäß § 21 Abs.1 Z.3 Oö. Bauordnung der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird. Aus der Begründung des bekämpften Bescheides, auf dessen umfangreiche Ausführungen diesbezüglich verwiesen wird, geht hervor, dass es sich bei den durch den anlassgebenden Baubewilligungsbescheid genehmigten Baumaßnahmen um einen Umbau der bestehenden ehemaligen Stahlbauhalle im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziff.1 der
Oö. BauO 1994 handelt. Bei der im Baubewilligungsbescheid als Errichtung einer Einstellhalle bezeichneten Baumaßnahme handelt es sich im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziff.1 der Oö. BauO 1994 um einen Zubau zu den bestehenden Hallen in Form der Verbauung einer Freifläche zwischen zwei bestehenden Hallen, wodurch dies bisherige Nutzfläche des Gebäudes um ca. 2125 m2 (!) vergrößert wird.

Auf Grund dieser erheblichen Vergrößerung der Nutzfläche ist die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO nicht anwendbar. Auch sonst war nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer der in § 21 Oö. BauO enthaltenen Bestimmungen, welche zum Entfall bzw zur Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages führen, erfüllt waren. Die Bw haben diesbezüglich auch kein weiteres Vorbringen erstattet.

 

13.11. Die Bw machten geltend, die Erstbehörde habe übersehen, dass es sich bei den Bwn jeweils um Wohnungseigentümer handle, die gemäß § 1 Abs.1 WEG nicht Gesamtschuldner iSd § 4 Oö. LAO 1996 seien.

Als bücherliche Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind die Bw gemäß § 19 Abs.4 Oö. Bauordnung Abgabenschuldner des Verkehrsflächenbeitrages. Da sie nach § 19 Abs.4 Oö. Bauordnung die selbe abgabenrechtliche Leistung (den Verkehrsflächenbeitrag) schulden, sind sie gemäß § 4 Z1 Oö. LAO 1996 Gesamtschuldner (Mitschuldner zu ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann gegen sie gemäß § 148 Oö. LAO ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehendem Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. Der Einwand der Bw geht folglich ins Leere.

 

 

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Zustellhinweis:

Gemäß § 77 Abs.1 Oö. LAO 1996 gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung dieses Bescheides an einen der Abgabepflichtigen die Zustellung an alle als vollzogen.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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