Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210444/3/Lg/Hu

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-210444/3/Lg/Hu Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des R L, S, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 1. Juni 2004, Zl. BauH-238/03, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz ermäßigt sich auf 145 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als Bauherr verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass er in der Zeit vom 7.11.2003 bis zum 12.11.2003 am Objekt in S, S, die Dacheindeckung bis auf den Dachstuhl abgetragen habe, vier Fenster sowie Zwischenwände hergestellt habe sowie zwei Drittel der Decke des gegenständlichen Objekts hergestellt habe, ohne dass die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Der Bw habe damit gegen § 57 Abs.1 Z.2 Oö. BauO verstoßen und sei gemäß § 57 Abs.2 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr verwiesen. Der Bw habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht. Die Tat sei somit in objektiver Hinsicht erwiesen. Als Verschuldensform sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liege nicht vor; ebenso wenig eine einschlägige Vorstrafe. Die finanziellen Verhältnisse des Bw würden mit 2.000 Euro Nettoeinkommen pro Monat, keine Sorgepflichten, geschätzt.

     

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe das Objekt S vor nunmehr 10 Jahren durch ein Überbot bei der Volksbank Steyr erworben. Er sei von der Annahme ausgegangen, dass die ihm vorgelegten Grundgrenzen und Baupläne der Wirklichkeit entsprächen. Er habe ihm Vorjahr im Zuge einer Umgestaltung einen neuen Plan beim Magistrat eingereicht. Bei der Bauverhandlung hätten Anrainer festgestellt, dass sein Objekt ca. einen halben Meter über die Grundgrenze gebaut worden sei. Von seinem Vorgänger, welcher seit 10 Jahren unerreichbar in Übersee lebe, habe der Bw keinen Regressanspruch geltend machen können. Auch auf dem Nachbargrundstück habe ein Besitzerwechsel ohne Kenntnis dieses Mangels stattgefunden. Die vorigen Besitzer beider Grundstücke seien verwandt gewesen und nachdem der Vorgänger des Bw einen Teil des Grundkaufes nicht bezahlt habe, sei ein Teil dieses damaligen Kaufs rückgängig gemacht worden. Im Zuge dieser Änderung sei beim Vermessen besagter Fehler gemacht worden.
  4.  

    Die Bauverhandlung sei aufgrund dieser Gegebenheit bis zur Regelung der tatsächlichen Grundgrenzen bis auf Weiteres ruhig gestellt worden. Da der Bw in Vorbereitung für die bevorstehende Änderung das Dach bereits abgedeckt habe und im Erdgeschoss Waren gelagert worden seien, habe er die beanstandeten Bauarbeiten leider ohne die beantragte Baubewilligung durchführen müssen, allenfalls wäre sehr großer Schaden an der gelagerten Ware entstanden.

     

    Es sei dem Bw bewusst, dass er hier eine Übertretung der Bauordnung im Sinne des Bescheides des Magistrates begangen habe, er ersuche aber um die Aufhebung dieser Strafe. Er sei in Kenntnis gesetzt worden, dass im Falle von widrigen Umständen eine Möglichkeit bestehe, die Strafe aufzuheben oder in eine Abmahnung umzuwandeln. Es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass es sinnvoll wäre, sein derzeitiges Einkommen bekannt zu geben: er beziehe einen Lohn in Höhe von 1.700 Euro monatlich.

     

    In einem ergänzenden Schreiben vom 11.8.2004 teilte der Bw mit, dass die rechtliche Situation bezüglich der Überbauung auf fremdem Grundstück im Juni durch Bezahlung des Grundstückspreises erledigt worden sei. Durch die Klärung dieser Rechtssituation sei es dem Bw nun auch möglich, neuerlich den Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung beim Magistrat Steyr am 3. d.M. einzureichen.

     

    Der Bw ersuche nochmals die mehr als widrigen Umstände dieser Situation bei der Beurteilung zu berücksichtigen und eventuell die Aufhebung dieser Strafe zu veranlassen.

     

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt der Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 13.11.2003, Zl. BauH-112/03, bei, mit dem die Fortsetzung der Bauausführung untersagt wurde. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass anlässlich einer Erhebung (dem Akt liegt eine Kopie des gegenständlichen Erhebungsberichtes bei) am 10.11.2003 festgestellt werden habe können, dass am gegenständlichen Objekt folgende Baumaßnahmen gesetzt worden seien: im Bereich des Daches sei seitens des Bauherrn (= des Bw) ca. ein Drittel des Daches abgetragen worden, eine Zwischendecke verlegt und betoniert worden. Bei einem weiteren Drittel des Objekts sei die Dacheindeckung bis zum Dachstuhl abgetragen worden. Weiters seien im ersten OG vier Fenster (straßenseitig) sowie Zwischenwände errichtet worden. Die Fortsetzung von Baumaßnahmen sei vom Erhebungsbeamten mündlich untersagt worden. Bei weiteren Erhebungen am 12.11.2003 sei festzustellen gewesen, dass in der Zwischenzeit eine weitere Zwischendecke verlegt worden sei. Die vorzitierten Baumaßnahmen würden der Bewilligungspflicht gemäß § 24 Oö. BauO unterliegen.

     

    Ferner liegt dem Akt die Kopie der Beschwerde einer Nachbarin bei, wonach durch diese Bautätigkeit Gefährdungen entstehen würden.

     

    Ferner liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung bei, welche jedoch unbeantwortet blieb.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Berufung lässt den Tatvorwurf dem Grunde nach unbekämpft. Beantragt wird lediglich die "Aufhebung" oder "Umwandlung" der Strafe in eine "Abmahnung". Somit wird lediglich die (Höhe der) Strafe bekämpft.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der Bw selbst durch Dachabdeckung und Wareneinlagerung unter Druck gesetzt hat, konsenslos mit der Bautätigkeit zu beginnen, keinen mildernden Umstand darstellt. Das selbe gilt für weitere in der Berufung dargestellte Besonderheiten des Falls und die im ergänzenden Schreiben vom 11.8.2004 angesprochene Herstellung einer Situation, die die nachträgliche Baugenehmigung ermöglicht. Absolute Unbescholtenheit wurde nicht geltend gemacht und im angefochtenen Straferkenntnis (unwidersprochen) verneint. Als mildernd kommt daher nur das geständige Verhalten des Bw in Betracht, das in Anbetracht der Beweislage jedoch nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist, dass der Bw ein geringeres Einkommen hat als im angefochtenen Straferkenntnis geschätzt.

 

In Anbetracht dieser Umstände erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß herabzusetzen und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. (Dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der Geldstrafe.) Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG liegt nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Im Hinblick darauf, dass die Berufung offensichtlich gerade die Anwendung der letztgenannten Bestimmung vor Augen hat, ist zu betonen, dass dem Bw - im Zweifel - lediglich Fahrlässigkeit (nicht Vorsatz) vorzuwerfen ist; diese Fahrlässigkeit ist aber durchaus nicht als dermaßen gering einzustufen, dass von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG die Rede sein könnte. Vielmehr wäre es dem Bw - wie jedem Bauherrn - oblegen, sich über die rechtliche Situation zu informieren und rechtskonform zu verhalten, insbesondere mit der Bautätigkeit bis zur Klärung der rechtlichen Situation zuzuwarten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

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