Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210447/14/Lg/Hu

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-210447/14/Lg/Hu Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung des B I, D, L, vertreten durch Rechtsanwälte OEG W, H, T & P, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. September 2004, Zl. BauH-142/04, nach der am 18. März 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ändern, dass als Tatzeitraum der 15. und 16. Juni 2004 zu gelten hat.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 10 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 4.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er es zumindest bis zum 16.6.2004 unterlassen habe, die hangseitige Übermauerung des Objektes auf der Bfl. 83, EZ, in S, P (Katastralgemeinde C) zu pölzen (abzustützen), obwohl ihm im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 11.6.2004, Zl. BauH-50/01, als baubehördliche Anordnung aufgetragen worden sei, eine Pölzung (Abstützung) der hangseitigen Übermauerung des gegenständlichen Objektes vorzunehmen. Die Nichtbefolgung dieser baubehördlichen Anordnung stelle eine Übertretung des § 57 Abs.1 Z. 11 iVm § 57 Abs.2 Oö. BauO dar.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Fachabteilung für Baurechtsangelegenheiten des Magistrates Steyr bzw. die Wahrnehmung von Organen dieser Fachabteilung am 16.6.2004 im Zuge eines Lokalaugenscheines sowie auf einen mündlichen Bescheid vom 9.6.2004 und dessen schriftliche Ausfertigung vom 11.6.2004 Bezug genommen. Die finanziellen Verhältnisse werden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro pro Monat geschätzt. Als straferschwerend wird die akute Einsturzgefahr für das gegenständliche Objekt und die akute Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mieter gewertet. Als strafmildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten veranschlagt.

     

  3. Dagegen wendet sich die Berufung, deren Begründung gemeinsam mit dem Vorbringen des Bw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter 3. dargestellt wird.
  4.  

  5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Bw im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin und in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz zunächst auf seine Berufungsausführung, wonach er das Haus gekauft und renoviert habe. Zu einer Vermietung an die Familie F vor Fertigstellung der Renovierung sei es nur aus sozialen Gründen - auf flehentliches Bitten des Mieters hin - gekommen. Mit dem Mieter sei außerdem auf dessen Wunsch vereinbart worden, dass dieser die restlichen Renovierungsarbeiten selbst vornehme, was bei der Höhe der Miete (Euro 300) berücksichtigt worden sei. In der Folge habe der Mieter jedoch weder die Miete bezahlt noch die Renovierung vorgenommen und sich überdies geweigert, auszuziehen, sodass der Bw nach mehreren Mahnungen mit Schriftsatz vom 24.5.2004 eine Räumungsklage eingebracht habe. Am 8.6.2004 habe der Bw Gerümpel vom Objekt entfernen wollen, woraufhin F Streit angezettelt und den Bw aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen. F habe außerdem erklärt, die Absicht zu haben, weiterhin keine Miete zu bezahlen, aber dennoch hier wohnen zu bleiben. Infolge der Räumungsklage und des Hinweises des Bw, F möge sich an den Anwalt des Bw wenden, habe F den Bw tätlich angegriffen, sodass der Bw zu Sturz gekommen sei und sich verletzt habe. Der Bw habe sich nachweislich ab dem 9.6.2004 einer Therapie unterziehen müssen und sei während dieser Zeit in der Dauer von etwa einer Woche arbeitsunfähig gewesen (unter Hinweis auf ärztliche Atteste in der Beilage zur Berufung).
  6.  

    Bei dem am 9.6.2004 durchgeführten Lokalaugenschein der Behörde sei der Bw nicht anwesend gewesen, sodass der dort (laut dem angefochtenen Straferkenntnis) mündlich erlassene (dem erstinstanzlichen Akt nicht niederschriftlich beiliegende) Bescheid ihm gegenüber mangels Kenntnis zunächst nicht wirksam geworden sei. Die Verständigung von der Hinterlegung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides vom (Freitag, dem) 11.6.2004 habe der Bw am (Montag, dem) 14.6.2004 erhalten. Er habe davon allerdings erst zu einer Zeit Kenntnis nehmen können, als das Postamt bereits geschlossen war. Am 15.6.2004 habe er das Schriftstück behoben und sohin erstmals zu diesem Zeitpunkt von der behördlichen Anordnung Kenntnis erhalten. Es sei daher dem Bw lediglich etwa gut ein Tag bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes (entsprechend der Kontrolle am 16.6.2004) geblieben. Der Bw habe sich sofort bemüht, diejenige Baufirma, mit der er bei der Renovierung des Hauses zusammengearbeitet habe, mit der Pölzung bzw. - darum habe es sich der Sache nach gehandelt - der Wiederherstellung eines schadhaften Betonstehers zu beauftragen. Die Baufirma habe die unverzügliche Übernahme dieses Auftrags jedoch abgelehnt, und zwar mit dem Argument, dass das Arbeitsvolumen zu klein sei. Der Bw habe diese Arbeit wegen seiner Verletzung (noch) nicht selbst durchführen können. Der Mieter sei am 17. oder 18.6.2004 ausgezogen, nachdem er vom Magistrat unter Zurverfügungstellung einer Sozialwohnung dazu bewogen habe werden können (letzteres wurde durch den Vertreter der Behörde bestätigt).

     

    Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Bw bekannt, dass er Notstandshilfe beziehe und sorgepflichtig für seine Frau und zwei minderjährige Kinder sei (Bescheinigungen wurden vorgelegt). Der Bw besitze zwar das gegenständliche Haus, dieses sei aber hoch mit Hypotheken belastet. Außerdem habe er hohe Rückzahlungsraten zu leisten.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der vom Bw vorgetragene Sachverhalt ist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unbestritten geblieben. Dieses Vorbringen war daher (zumindest im Zweifel) als den Tatsachen entsprechend anzunehmen.

 

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist dem Bw lediglich vorzuwerfen, sich während des Zeitraumes von rund einem Tag nicht noch weiter darum bemüht zu haben, ein Unternehmen mit der Pölzung der fraglichen Stelle zu beauftragen. Dies freilich vor dem Hintergrund, dass der (von ihm aus den geschilderten Gründen herbeigesehnte) Auszug der Mieter unmittelbar bevorstand.

 

Damit reduzieren sich sowohl das Verschulden des Bw als auch die Tatfolgen (die nicht zu bagatellisierende Gefährdung der Mieter, wenngleich während eines relativ kurzen Zeitraumes nach Kenntnis des baubehördlichen Auftrags) drastisch. Ein gänzlicher Entfall der Tatfolgen und des Verschuldens liegt jedoch nicht vor. Im Hinblick auf den sohin gegebenen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erscheinen unter Beachtung des gesetzlichen Strafrahmens und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse des Bw die im Spruch verhängten Strafen als angemessen. Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG steht zumindest der Mangel der Unbedeutendheit von Tatfolgen entgegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gallnbrunner

 

 
 

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